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   KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79   

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KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79 (https://dejure.org/1980,18787)
KG, Entscheidung vom 18.03.1980 - 1 W 2707/79 (https://dejure.org/1980,18787)
KG, Entscheidung vom 18. März 1980 - 1 W 2707/79 (https://dejure.org/1980,18787)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1980, 28
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 55, 71, 76; 17, 210, 219 f; 24, 104, 109; 28, 324, 347; 32, 260, 267) ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht, oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 12, 151, 167).

    Danach dürfen Verheiratete keinesfalls allein deshalb, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden; jedoch liegt eine Diskriminierung von Ehe und Familie dann nicht vor, wenn sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Gründe ergeben (vgl. BVerfGE 6, 55, 71; 17, 210, 217, 220; 18, 97, 107; 22, 100, 105; 28, 324, 347).

    Überdies kann aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht die Folgerung gezogen werden, daß solche Vorschriften mit der Verfassung unvereinbar sind, die nur in bestimmten Fällen die unbeabsichtigte Nebenfolge haben, sich als Beschwer der Ehe auszuwirken (BVerfGE 6, 55, 77).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 55, 71, 76; 17, 210, 219 f; 24, 104, 109; 28, 324, 347; 32, 260, 267) ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht, oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 12, 151, 167).

    Danach dürfen Verheiratete keinesfalls allein deshalb, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden; jedoch liegt eine Diskriminierung von Ehe und Familie dann nicht vor, wenn sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Gründe ergeben (vgl. BVerfGE 6, 55, 71; 17, 210, 217, 220; 18, 97, 107; 22, 100, 105; 28, 324, 347).

    Ergibt sich, daß die von dem Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung mit Art. 6 Abs. 1 GG als einer Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist, so ist diese Regelung nicht auch noch an den insoweit allgemeinen Bestimmungen des Gleichheitssatzes zu messen (vgl. BVerfGE 8, 210, 221; 9, 237, 248; 14, 34, 42; 16, 203, 208; 17, 210, 224).

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 55, 71, 76; 17, 210, 219 f; 24, 104, 109; 28, 324, 347; 32, 260, 267) ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht, oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 12, 151, 167).

    Danach dürfen Verheiratete keinesfalls allein deshalb, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden; jedoch liegt eine Diskriminierung von Ehe und Familie dann nicht vor, wenn sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Gründe ergeben (vgl. BVerfGE 6, 55, 71; 17, 210, 217, 220; 18, 97, 107; 22, 100, 105; 28, 324, 347).

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
    Ergibt sich, daß die von dem Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung mit Art. 6 Abs. 1 GG als einer Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist, so ist diese Regelung nicht auch noch an den insoweit allgemeinen Bestimmungen des Gleichheitssatzes zu messen (vgl. BVerfGE 8, 210, 221; 9, 237, 248; 14, 34, 42; 16, 203, 208; 17, 210, 224).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
    Danach dürfen Verheiratete keinesfalls allein deshalb, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden; jedoch liegt eine Diskriminierung von Ehe und Familie dann nicht vor, wenn sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Gründe ergeben (vgl. BVerfGE 6, 55, 71; 17, 210, 217, 220; 18, 97, 107; 22, 100, 105; 28, 324, 347).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
    Ergibt sich, daß die von dem Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung mit Art. 6 Abs. 1 GG als einer Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist, so ist diese Regelung nicht auch noch an den insoweit allgemeinen Bestimmungen des Gleichheitssatzes zu messen (vgl. BVerfGE 8, 210, 221; 9, 237, 248; 14, 34, 42; 16, 203, 208; 17, 210, 224).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 55, 71, 76; 17, 210, 219 f; 24, 104, 109; 28, 324, 347; 32, 260, 267) ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht, oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 12, 151, 167).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 345/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

    Auszug aus KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
    Ergibt sich, daß die von dem Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung mit Art. 6 Abs. 1 GG als einer Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist, so ist diese Regelung nicht auch noch an den insoweit allgemeinen Bestimmungen des Gleichheitssatzes zu messen (vgl. BVerfGE 8, 210, 221; 9, 237, 248; 14, 34, 42; 16, 203, 208; 17, 210, 224).
  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 30/69

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei

    Auszug aus KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 55, 71, 76; 17, 210, 219 f; 24, 104, 109; 28, 324, 347; 32, 260, 267) ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht, oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 12, 151, 167).
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im

    Auszug aus KG, 18.03.1980 - 1 W 2707/79
    Nach dem Grundsatz des Art. 22 EGBGB richtet sich die Annahme als Kind nach den Gesetzen des Staates, dem der Annehmende zu der Zeit der Annahme angehört (BGHZ 64, 19; Heldrich, aaO Art. 22 EGBGB Anm. 2a).
  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 394/67

    Verfassungswidrigkeit des § 45 KO

  • BVerfG, 20.06.1967 - 1 BvL 29/66

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung der Ausbildungszulage für

  • BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57

    Verfassungsmäßigkeit der Einreihung getrennt veranlagter Ehegatten in

  • BGH, 03.05.1966 - 5 StR 173/66

    Annahme mildernder Umstände wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bei

  • OLG Hamm, 24.09.2002 - 15 W 285/01

    Voraussetzungen der Adoption durch einen Ehegatten allein

    Dem entspricht die Entscheidung des Kammergerichts (OLGZ 1981, 37 ff.), dass über die in § 1741 Abs. 2 BGB a. F. genannten Fälle hinaus eine Ausnahme vom Grundsatz der ausschließlich gemeinschaftlichen Adoption durch Ehegatten nicht zugelassen werden kann (in der genannten Entscheidung für den Fall, dass der Ehegatte des Annehmenden nach dem für ihn maßgebenden ausländischen Recht das Kind nicht seinerseits annehmen kann).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass bereits das Kammergericht (OLGZ 1981, 37, 41 ff.) auf die Zielsetzung des Adoptionsgesetzes hingewiesen habe, eine vollständige Eingliederung des Kindes in die Familie des Annehmenden zu gewährleisten und unerwünschte Stiefkindverhältnisse zu vermeiden, wobei diese Erwägungen ausschließlich dem Wohl des angenommenen Kindes dienten, dem sich der Gesetzgeber bei der Gestaltung des neuen Rechtsinstituts der Volladoption in erster Linie verpflichtet gefühlt habe.

  • OLG Hamm, 26.01.1999 - 15 W 464/98

    Ausschluß der Adoption durch einen Ehegatten allein

    Dem entspricht es, wenn das KG (KG v. 18.3.1980 - 1 W 2707/79, OLGZ 1981, 37 ff) entschieden hat, daß über die in § 1741 Abs. 2 BGB a.F. genannten Fälle hinaus eine Ausnahme vom Grundsatz der ausschließlich gemeinschaftlichen Adoption durch Ehegatten nicht zugelassen werden kann (in der genannten Entscheidung für den Fall, daß der Ehegatte des Annehmenden nach dem für ihn maßgebenden ausländischen Recht das Kind nicht seinerseits annehmen kann).

    Das KG (v. 18.3.1980 - 1 W 2707/79, OLGZ 1981, 41 f) hat bereits eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer an das Bestehen der Ehe geknüpften Benachteiligung einer verheirateten Person verneint.

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