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   KG, 16.09.1983 - 1 W 4545/83   

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https://dejure.org/1983,2725
KG, 16.09.1983 - 1 W 4545/83 (https://dejure.org/1983,2725)
KG, Entscheidung vom 16.09.1983 - 1 W 4545/83 (https://dejure.org/1983,2725)
KG, Entscheidung vom 16. September 1983 - 1 W 4545/83 (https://dejure.org/1983,2725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichteheliches; Kind; Ehelich; Ehelicherklärung; Vormundschaftsgericht; Geburt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1723

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 876
  • FamRZ 1984, 98
  • Rpfleger 1984, 16
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ARZ 510/80

    Zuständigkeitsregelung für gerichtliche Neufestsetzung des Betrages für

    Auszug aus KG, 16.09.1983 - 1 W 4545/83
    a) Generell setzt die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift voraus, daß die im Wege der Analogie zu ergänzende Vorschrift lückenhaft ist, weil sie etwas, was nach der Systematik des Gesetzes oder nach der gegebenen Interessenlage der Regelung bedarf, zu regeln unterlassen hat (vgl. BGHZ 72, 23, 28; BGH FamRZ 1980, 675 ff = BGHF 2, 112; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Aufl. S. 358).

    Bei einer derart in dem Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gekommenen Regelung ist mit dem Privatgutachter Prof. Dr. H. zu beachten, daß Statusregelungen wie die hier in Frage stehende der Ehelicherklärung Ordnungsregelungen sind, die im Interesse der Rechtssicherheit einen genau umrissenen Anwendungsbereich haben müssen, und die schon deshalb nicht beliebig ohne einen zwingenden Grund ausgeweitet oder analog behandelt werden dürfen (BGH FamRZ 1980, 675 = BGHF 2, 112; OLG Hamm FamRZ 1978, 945; Brüggemann, FamRZ 1977, 656).

    Hierbei handelt es sich um reine Parallelerklärungen, nicht aber um die Vertretung des Kindes durch die Beteiligte zu 1) bei einem Rechtsgeschäft mit der Beteiligten zu 1) selbst im eigenen Namen (s. Gernhuber, aaO § 61 II 8 Anm. 24; auch zu der weniger eindeutigen Rechtslage bei der Adoption BGH FamRZ 1980, 675 ff = BGHF 2, 112; OLG Hamm FamRZ 1979, 945; Brüggemann, FamRZ 1977, 656).

  • LG Berlin, 05.08.1983 - 83 T 287/83
    Auszug aus KG, 16.09.1983 - 1 W 4545/83
    Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 24.08.1983 gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 05.08.1983 (83 T 287/83 und 83 T 289/83) wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.

    Hinweis Landgericht Berlin (Beschluß vom 05.08.1983 - 83 T 287/83 und 83 T 289/83 - FamRZ 1984, 92).

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 783/81

    Bestellung eines Pflegers für ein nichteheliches Kind

    Auszug aus KG, 16.09.1983 - 1 W 4545/83
    Deshalb hat der Gesetzgeber in Erfüllung des Verfassungsauftrags des Art. 6 Abs. 5 GG die zu Lasten des nichtehelichen Kindes bestehenden Nachteile - seine Abstammung, sein Unterhalt und sein Erbrecht gegenüber seinem Vater sind vorerst nicht gesichert - dadurch zu mildern versucht, daß er die in § 1706 BGB aufgeführten Angelegenheiten nicht der vielfach insoweit vermutlich in einer Interessenkollision befangenen Mutter, sondern eben einem neutralen Pfleger übertragen hat (s. u.a. OLG Karlsruhe FamRZ 1972, 95; ähnlich auch BGH FamRZ 1982, 159, 160 = EzFamR BGB § 1707 Nr. 1 = BGHF 2, 958).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus KG, 16.09.1983 - 1 W 4545/83
    Wenn § 1705 BGB das nichteheliche Kind - mit der Einschränkung der §§ 1706, 1707 BGB - der elterlichen Sorge der Mutter, und nicht - wie das eheliche Kind - der elterlichen Sorge auch des Vaters unterstellt hat, so hat er damit in verfassungsgemäßer Weise, ohne gegen die Grundrechtsgarantie der gebotenen Schaffung gleicher Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung nichtehelicher Kinder und ihre Stellung in der Gesellschaft in dem Verhältnis zu ehelichen Kindern - Art. 6 Abs. 5 GG -, und ohne gegen das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung der Kinder - Art. 6 Abs. 2 GG - und den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau - Art. 3 Abs. 1 und 2 GG - zu verstoßen, dem Umstand Rechnung getragen, daß das nichteheliche Kind im Gegensatz zu dem ehelichen Kind bestenfalls in eine lose Lebensgemeinschaft zwischen Vater und Mutter hineingeboren wird, die jederzeit ohne Mitwirkung des Staates und des anderen Partners und im wesentlichen ohne rechtliche Folgen und ohne Rücksichtnahme auf das Kind (s. § 1568 BGB) aufgehoben werden kann (BVerfG FamRZ 1981, 429 = NJW 1981, 1201).
  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 54/76

    Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative

    Auszug aus KG, 16.09.1983 - 1 W 4545/83
    a) Generell setzt die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift voraus, daß die im Wege der Analogie zu ergänzende Vorschrift lückenhaft ist, weil sie etwas, was nach der Systematik des Gesetzes oder nach der gegebenen Interessenlage der Regelung bedarf, zu regeln unterlassen hat (vgl. BGHZ 72, 23, 28; BGH FamRZ 1980, 675 ff = BGHF 2, 112; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Aufl. S. 358).
  • KG, 29.09.1987 - 1 W 2770/87

    Ehelicherklärung; Nichteheliches Kind; Ehelich; Kind; Eltern; Partner

    Zwar kann bei der an dem Wohle des Kindes zu orientierenden Einzelabwägung auch die Frage eine Rolle spielen, ob es dem Wohle des Kindes entspricht, die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes zu erlangen, oder ob es besser unter der elterlichen Sorge der Mutter, und damit nichtehelich bleibt (vgl. Senat FamRZ 1984, 98).
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