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   KG, 10.01.2024 - 16 UF 98/23   

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https://dejure.org/2024,3562
KG, 10.01.2024 - 16 UF 98/23 (https://dejure.org/2024,3562)
KG, Entscheidung vom 10.01.2024 - 16 UF 98/23 (https://dejure.org/2024,3562)
KG, Entscheidung vom 10. Januar 2024 - 16 UF 98/23 (https://dejure.org/2024,3562)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurückweisung eines Antrags der Annehmenden eine volljährige Ukrainerin als Kind anzunehmen; Fehlen eines typischen Eltern-Kind-Verhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 492
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18

    Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als

    Auszug aus KG, 10.01.2024 - 16 UF 98/23
    Dafür, dass hier die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18, FamRZ 2021, 1897 [Rz. 32]) erforderliche dauernde seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern auch nach deren Volljährigkeit bestehen bleibt und die die Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigem Beistand einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten (vgl. Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 22), auch hier bestünde, ist nichts ersichtlich.

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021, a.a.O. [Rz. 32]) weist darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob die Verbundenheit der Adoptionsbeteiligten - in Abgrenzung zu sonstigen generationsübergreifenden, freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen, die ebenfalls von gegenseitiger Wertschätzung und Beistandsbereitschaft getragen sein können - die Qualität eines Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht, nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die innere Verbindung in der leiblichen Familie üblicherweise auf einem Fundament gebaut ist, das bereits während der Minderjährigkeit des Kindes gelegt wurde und auf einer gemeinsamen Lebensgeschichte beruht.

    Denn obwohl das natürliche Kindschaftsverhältnis - wie sich aus § 1770 Abs. 2 BGB ergibt - keine rechtliche Exklusivität für sich beanspruchen kann, entspricht es grundsätzlich keiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, eine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zu familienfremden Personen aufzubauen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021, a.a.O. [Rn. 32] sowie Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 26).

  • KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13

    Kindesannahme: Maßgebliche Gesichtspunkte für die Voraussetzungen einer

    Auszug aus KG, 10.01.2024 - 16 UF 98/23
    Soweit dies nicht der Fall ist, muss bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen zwischen den Beteiligten und den diesbezüglichen Entwicklungsmöglichkeiten jedenfalls für die Zukunft das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zu erwarten sein (§§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2013 - 17 UF 42/13, FamRZ 2014, 225 [Rz. 4] sowie Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 21, 22ff., 30f.).

    Anders als bei der Ehe bleibt die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht allein der Autonomie und der eigenverantwortlichen Entscheidung der Beteiligten überlassen, sondern das Gesetz verlangt ein objektivierbares, nachprüfbares Motiv und klare Indizien, aus denen sich ergibt, dass in der Tat eine dauerhafte, seelisch-geistige Bindung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden entstanden ist (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2013 - 17 UF 42/13, FamRZ 2014, 225 [Rz. 5]).

    Richtig ist zwar, dass die für eine Minderjährigenadoption maßgeblichen Gesichtspunkte, die wie beispielsweise eine Lebens- und Haushaltsgemeinschaft, die Mitarbeit in Betrieb oder Gewerbe des Annehmenden oder die Einflussnahme des Annehmenden auf wichtige, lebensprägende Entscheidungen des Anzunehmenden, anhand derer sich die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses regelmäßig unschwer feststellen ließe, für die Volljährigenadoption keine Rolle spielen, weil die Beteiligten bei dieser Adoptionsform von vornherein selbständig sind und das verbindende, familiäre Band zwischen einem erwachsenen Kind und seinen natürlichen Eltern naturgemäß anders geartet ist als zwischen einem minderjährigen Kind und dessen biologischen Eltern (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O. [Rz. 5] sowie Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 23).

  • OLG Frankfurt, 24.10.1996 - 20 W 355/96

    Voraussetzungen der Erwachsenen-Adoption

    Auszug aus KG, 10.01.2024 - 16 UF 98/23
    Eine Volljährigenadoption kann danach nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund aller erheblichen Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass sich die Freundschaft und die innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern-Kind ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann, die es dann auch rechtfertigt, dass sie durch den Ausspruch der Annahme zu einer rechtlich bindenden Wahlverwandtschaft verfestigt wird (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 W 355/96, FamRZ 1997, 638 [Rz. 2] sowie Grüneberg/Götz, BGB [83. Aufl. 2024], § 1767 Rn. 5).
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