Rechtsprechung
KG, 05.03.2024 - 6 U 36/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Aussortieren und Vernichten von Versicherungsunterlagen stellt keinen entschuldbaren Verlust dar
Verfahrensgang
- LG Berlin, 01.02.2022 - 4 O 218/21
- KG, 19.12.2023 - 6 U 36/22
- KG, 05.03.2024 - 6 U 36/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22
Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten …
Auszug aus KG, 05.03.2024 - 6 U 36/22
Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, den bis dahin von einigen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassungen, es komme im Rahmen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB nicht darauf an, wieso die betreffenden Unterlagen einem Versicherungsnehmer nicht mehr zur Verfügung stehen, bzw. ein entsprechender Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO oder aus § 3 Abs. 3 VVG, eine Absage erteilt hat.Denn jedenfalls stellte eine Vernichtung durch den Kläger keinen entschuldbaren Verlust im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, Rn. 40) dar.
- OLG Köln, 19.01.2024 - 6 U 80/23
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Auszug aus KG, 05.03.2024 - 6 U 36/22
Wer sehenden Auges bei einem fortbestehenden Versicherungsverhältnis Unterlagen zu früheren Beitragsanpassungen vernichtet, kann sich im Rahmen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, den Verlust der vernichteten Unterlagen entschuldbar erlitten zu haben (entsprechend für ein Nichtmehrauffinden OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2024, I-6 U 80/23; zu der Sorgfaltswidrigkeit des Entsorgens auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2024, 2 U 106/22).Schließlich hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 19. Januar 2024, I-6 U 80/23 (…juris Rn. 12 ff.), überzeugend dargelegt, dass selbst bei einem bloßen Nichtauffinden der relevanten Unterlagen nicht von einer entschuldbaren Unwissenheit des Versicherungsnehmers auszugehen ist.