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   KG, 04.04.2006 - 1 W 272/05   

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https://dejure.org/2006,3851
KG, 04.04.2006 - 1 W 272/05 (https://dejure.org/2006,3851)
KG, Entscheidung vom 04.04.2006 - 1 W 272/05 (https://dejure.org/2006,3851)
KG, Entscheidung vom 04. April 2006 - 1 W 272/05 (https://dejure.org/2006,3851)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    FGG § 141a
    Keine Rückgängigmachung der Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit trotz unterbliebener Anhörung der IHK, wenn Löschung auf erfolglosen Vollstreckungsversuchen des Finanzamtes beruhte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die gesetzliche Anhörungspflicht nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG); Schriftliche Bekanntgabe der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit; Erforderlichkeit der Angabe eines Grundes für eine ...

  • Judicialis

    FGG § 141a; ; FGG § 142; ; FGG § 126

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Anhörung vor der Amtslöschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit; Rechtsfolgen der unterbliebenen Anhörung der IHK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 904
  • FGPrax 2006, 225
  • Rpfleger 2006, 474
  • NZG 2006, 552
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 12.11.1992 - 15 W 266/92
    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 1 W 272/05
    Denn für den Fall, dass die Gesellschaft doch noch oder wieder über das Vermögen verfügt (OLG Frankfurt OLGR 1998, 210; OLG Hamm NJW-RR 1993, 547, jeweils m.w.N.) ist - wie das Landgericht zu Recht ausführt - die Durchführung der Nachtragsliquidation vorgesehen, vgl. § 66 Absatz 5 GmbHG.
  • OLG Düsseldorf, 05.08.1998 - 3 Wx 304/98

    Rechtsfolgen der Amtslöschung einer GmbH ohne Löschungsankündigung

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 1 W 272/05
    Die Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG kann ihrerseits nach § 142 Absatz 1 Satz 1 FGG gelöscht werden (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1998, 421; OLG Frankfurt OLGR 1998, 210).
  • OLG Köln, 17.03.2011 - 2 Wx 27/11

    Begriff der Entscheidung i.S. von § 37 Abs. 2 FamFG: Eintragung der Löschung

    Die gegenteilige Auffassung des KG, FGPrax 2006, 225, lässt sich nach Inkrafttreten des § 37 Abs. 2 FamFG nicht aufrecht erhalten.

    Zwar hat das Kammergericht am 4. April 2006 (FGPrax 2006, 225) entschieden, im Löschungsverfahren nach § 141 FGG sei es nicht erforderlich, den anzuhörenden Organen mitzuteilen, woraus das Registergericht auf eine Vermögenslosigkeit schließt; ausreichend sei die Mitteilung der Löschungsabsicht unter Setzung einer Widerspruchsfrist.

    Die Abweichung von der Entscheidung KG FGPrax 2006, 225 hinsichtlich der Reichweite der Anhörungspflicht im Löschungsverfahren rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, da die vorliegende Entscheidung auf einer anderen gesetzlichen Grundlage beruht.

  • OLG Köln, 17.03.2011 - 2 Wx 28/11

    Eintragung der Aufhebung der Löschung einer Gesellschaft von Amts wegen im

    Zwar hat das Kammergericht am 4. April 2006 (FGPrax 2006, 225) entschieden, im Löschungsverfahren nach § 141 FGG sei es nicht erforderlich, den anzuhörenden Organen mitzuteilen, woraus das Registergericht auf eine Vermögenslosigkeit schließt; ausreichend sei die Mitteilung der Löschungsabsicht unter Setzung einer Widerspruchsfrist.

    Die Abweichung von der Entscheidung KG FGPrax 2006, 225 hinsichtlich der Reichweite der Anhörungspflicht im Löschungsverfahren rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, da die vorliegende Entscheidung auf einer anderen gesetzlichen Grundlage beruht.

  • KG, 30.01.2007 - 1 W 214/06

    Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft: Fehlende Anhörung

    Wegen der mit der Löschung der Gesellschaft im Register verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen, die sich etwa aus dem Ende der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe und dem Verlust des Rechts der Gesellschafter auf Bestellung der Vertretungsorgane ergeben, hat die Prüfung der Vermögenslosigkeit besonders gewissenhaft zu erfolgen (vgl. Senat, NJW-RR 2006, 904 = FGPrax 2006, 225 = Rpfleger 2006, 474 = GmbHR 2006, 821; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., Anh. § 77 Rn. 9; Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl., § 141a Rn. 35, jeweils mwN).

    Während die Anhörung der in § 126 FGG bezeichneten Organe nach § 141a Abs. 1 Satz 3 FGG zwar vorgesehen, wegen der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten aber nicht in jedem Fall unerlässlich ist (vgl. Senat, NJW-RR 2006, 904 = FGPrax 2006, 225 = Rpfleger 2006, 474 = GmbHR 2006, 821), ist die Anhörung der Vertretungsorgane der betroffenen Gesellschaft als wesentlicher und unbedingt notwendiger Bestandteil der Ermittlungen anzusehen.

  • OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23

    Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG

    Dies kommt nach allgemeiner Auffassung, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, im Falle der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann in Betracht, wenn diese Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht, und nicht alleine - also ohne entsprechenden Verfahrensfehler - deshalb, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt; im letzteren Fall ist vielmehr im Wege der Nachtragsliquidation vorzugehen (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschlüsse vom 19.04.2022, Az. 20 W 56/22, n. v., vom 18.05.2017, Az. 20 W 170/16, zitiert nach beck-online; vom 07.06.2010, Az. 20 W 200/10, n. v., vom 05.03.1998, Az. 20 W 84/1998 und vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, letztere beide zu § 142 FGG a. F., jeweils zitiert nach juris; u. a. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.04.2006, Az. 1 W 272/05, zitiert nach beck-online, zu § 142 FGG a. F.; i. E. auch Kammergericht, Beschluss vom 31.08.2018, Az. 22 W 33/15, zitiert nach beck-online, mit der Formulierung, dass alleine das Vorhandensein von Vermögen zum Löschungszeitpunkt die Löschung nicht fehlerhaft i. S. d. § 395 FamFG mache und dies nicht nur dann gelte, wenn unerkannt Vermögenswerte bestünden, sondern auch dann, wenn diese bei der ordnungsgemäßen Ermittlung nicht hätten festgestellt werden können; Eickelberg in Sternal, a. a. O., § 394 Rn. 47 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 20 W 200/10

    Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Löschungsverfahren nach § 394

    Eine Beseitigung der Löschung der Gesellschaft in jenem Verfahren ist nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften des Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG, also insbesondere bei nicht ausreichender Löschungsankündigung möglich, nicht aber etwa deshalb, weil sich nachträglich herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rz. 438a; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 394 Rz. 33; Bassenge/Walter, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 394 FamFG Rz. 18; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, a.a.O., § 394 Rz. 69, 73; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.01.2001, 20 W 239/2000, und NJW-RR 1998, 612; KG FGPrax 2006, 225, je zur alten Gesetzeslage).
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