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KG, 02.02.2010 - 13 UF 189/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Umgangsregelung: Ablehnung fester Umgangszeiten durch einen Jugendlichen
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Regelung des Umgangs eines 16 Jahre alten Kindes mit dem Vater
- streifler.de (Kurzinformation und Volltext)
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kommt es auf den Kindeswillen an
- fr-blog.com
Berücksichtigung des Kindeswillen bei Umgangsregelung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1684
Gerichtliche Regelung des Umgangs eines 16 Jahre alten Kindes mit dem Vater - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Zur Bedeutung der Meinung von Kindern im Ugangsrechtsverfahren
- beck-blog (Auszüge)
Der Wille des Kindes
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 17.10.2009 - 134 F 7439/09
- KG, 02.02.2010 - 13 UF 189/09
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 122
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08
Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich …
Auszug aus KG, 02.02.2010 - 13 UF 189/09
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 50/08). - OLG Hamburg, 12.03.2008 - 10 UF 57/07
Ausschluss des gesetzlichen Umgangsrechts eines Vaters mit seiner Tochter bis zu …
Auszug aus KG, 02.02.2010 - 13 UF 189/09
Der Senat sieht sich aber ebenso wie das Amtsgericht nicht in der Lage, gegen den Willen des 16jährigen Kindes eine starre und feste Umgangsregelung anzuordnen, denn eine erzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts ist hier nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes vereinbar (vgl. BVerfG, Bs. vom 13.07.2005 - 1 BvR1245/04; vgl. auch OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1373).
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 13 UF 90/21
Voraussetzungen des Absehens von einer gerichtlichen Umgangsregelung
Die Anordnung eines festen und starren Umgangs gegen den Willen eines älteren Jugendlichen, dessen bereits gereifte Persönlichkeit einer starren Umgangsfrequenz entgegenstehen kann, kommt nicht in Betracht, da eine erzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes vereinbar ist (KG BeckRS 2010, 22695).