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   KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23   

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https://dejure.org/2024,7874
KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23 (https://dejure.org/2024,7874)
KG, Entscheidung vom 02.01.2024 - 5 W 95/23 (https://dejure.org/2024,7874)
KG, Entscheidung vom 02. Januar 2024 - 5 W 95/23 (https://dejure.org/2024,7874)
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  • KG, 21.10.1997 - 5 W 5834/97
    Auszug aus KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Für die Bemessung des Werts eines Anspruchs auf Unterlassung ist in erster Linie das wirtschaftliche Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung, also an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.1990 - I ZR 58/89 - Streitwertbemessung, GRUR 1990, 1052, Rdnr. 19 nach juris; BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - I ZR 24/16 - Finanzsanierung, GRUR 2017, 212, Rdnr. 8 nach juris jeweils zum Wettbewerbsrecht; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - Tannöd, GRUR 2016, 1275 Rdnr. 33 nach juris zum Urheberrecht; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., 2021, § 142 Rdnr. 2; Senat, Beschluss vom 21.10.1997 - 5 W 5834/97 - KGR 1998, 170, Rdnr. 6 nach juris zum Markenrecht).

    Die Wertangabe enthebt das Gericht nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbst nachzuprüfen (Senat - 5 W 5834/97 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris zum Markenrecht; Senat, Beschluss vom 09.04.2010 - 5 W 3/10 - MDR 2010, 839, Rdnr. 4 nach juris zum Wettbewerbsrecht).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 1/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Für die Bemessung des Werts eines Anspruchs auf Unterlassung ist in erster Linie das wirtschaftliche Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung, also an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.1990 - I ZR 58/89 - Streitwertbemessung, GRUR 1990, 1052, Rdnr. 19 nach juris; BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - I ZR 24/16 - Finanzsanierung, GRUR 2017, 212, Rdnr. 8 nach juris jeweils zum Wettbewerbsrecht; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - Tannöd, GRUR 2016, 1275 Rdnr. 33 nach juris zum Urheberrecht; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., 2021, § 142 Rdnr. 2; Senat, Beschluss vom 21.10.1997 - 5 W 5834/97 - KGR 1998, 170, Rdnr. 6 nach juris zum Markenrecht).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

    Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten

    Auszug aus KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit, dem sogenannten "Angriffsfaktor" (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 58/11 - Streitwertaddition, WRP 2014, 192, Rdnr. 9 nach juris zum Markenrecht; BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - I ZR 158/12 - Rdnr. 3 nach juris zum Wettbewerbsrecht), der zu unterbindenden Handlung anhand des drohenden Schadens zu bestimmen.
  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 24/16

    Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines

    Auszug aus KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Für die Bemessung des Werts eines Anspruchs auf Unterlassung ist in erster Linie das wirtschaftliche Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung, also an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.1990 - I ZR 58/89 - Streitwertbemessung, GRUR 1990, 1052, Rdnr. 19 nach juris; BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - I ZR 24/16 - Finanzsanierung, GRUR 2017, 212, Rdnr. 8 nach juris jeweils zum Wettbewerbsrecht; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - Tannöd, GRUR 2016, 1275 Rdnr. 33 nach juris zum Urheberrecht; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., 2021, § 142 Rdnr. 2; Senat, Beschluss vom 21.10.1997 - 5 W 5834/97 - KGR 1998, 170, Rdnr. 6 nach juris zum Markenrecht).
  • KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21

    Catch-all-Funktion - Gegenstandswert bei Anspruch auf Unterlassung unerbetener

    Auszug aus KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswerts bemessen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 17.01.2022 - 5 W 152/21 - NJW-RR 2022, 357, Rdnr. 8 nach juris).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Für die Bemessung des Werts eines Anspruchs auf Unterlassung ist in erster Linie das wirtschaftliche Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung, also an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.1990 - I ZR 58/89 - Streitwertbemessung, GRUR 1990, 1052, Rdnr. 19 nach juris; BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - I ZR 24/16 - Finanzsanierung, GRUR 2017, 212, Rdnr. 8 nach juris jeweils zum Wettbewerbsrecht; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - Tannöd, GRUR 2016, 1275 Rdnr. 33 nach juris zum Urheberrecht; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., 2021, § 142 Rdnr. 2; Senat, Beschluss vom 21.10.1997 - 5 W 5834/97 - KGR 1998, 170, Rdnr. 6 nach juris zum Markenrecht).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 185/95

    Verbandsinteresse - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Geht - wie hier - ein Verband, der seinen Satzungszweck im Interesse seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflich tätigen Mitglieder verfolgt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), gegen einen Mitbewerber seiner Mitglieder vor, ist sein für die Wertbemessung maßgebliches Interesse an der Anspruchsverfolgung im Regelfall mit dem eines gewichtigen Mitbewerbers gleichzusetzen (BGH, Beschluss vom 05.03.1998 - I ZR 185/95 - Verbandsinteresse, MDR 1998, 1237 Rdnr. 6 nach juris; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., 2024, § 12 Rdnr. 4.8).
  • KG, 09.04.2010 - 5 W 3/10

    Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung

    Auszug aus KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Die Wertangabe enthebt das Gericht nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbst nachzuprüfen (Senat - 5 W 5834/97 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris zum Markenrecht; Senat, Beschluss vom 09.04.2010 - 5 W 3/10 - MDR 2010, 839, Rdnr. 4 nach juris zum Wettbewerbsrecht).
  • OLG Bremen, 20.09.2021 - 5 W 14/21

    Zulässigkeit der Verwahrung von sog. Verfügungsgeld auf einem Geschäftskonto des

    Auszug aus KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Es hängt unter anderem von dem Wert des verletzten Rechts, den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2002 - 5 W 106/02 - NJW-RR 2003, 1505, Rdnr. 3 nach juris zum Wettbewerbsrecht; Senat, Beschluss vom 02.02.2021 - 5 W 14/21 - unter II. 1. b. zum Markenrecht).
  • OLG Saarbrücken, 07.07.2021 - 5 W 24/21

    Grundbuchberichtigung: Nachweis des Erlöschens einer beschränkten persönlichen

    Auszug aus KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Fehlende Informationen zur Streitbeilegungs-Plattform und deren fehlende Verlinkung rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig einen Hauptsachewert von 3.000,-Euro; dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf die Streitbeilegungs-Plattform nicht vollständig fehlt (Senat, Beschluss vom 19.02.2021 - 5 W 24/21 - dort unter II. 2. a. mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02

    Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 158/12

    Streitwert bei Klage einer Rechtsanwaltskanzlei gegen eine andere auf

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