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   FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14   

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FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14 (https://dejure.org/2018,61967)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.05.2018 - 3 K 209/14 (https://dejure.org/2018,61967)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 3 K 209/14 (https://dejure.org/2018,61967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1997, § 1 Abs 2 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 29 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997
    Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtung keine erwerbsmindernde Gegenleistung bei Schenkung - kein Erlöschen der Erbschaftsteuerschuld ohne Herausgabe des tatsächlich Erlangten

  • steuerrechtsiegen.de

    Schenkungsteuer - übertragenes Vermögens abzüglich Gegenleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bürgschaftsverpflichtung keine erwerbsmindernde Gegenleistung bei der Schenkungsteuer

  • datev.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen der Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtung auf Höhe der Schenkungsteuer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berechnung der Höhe der Schenkungsteuer aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen Kein Erlöschen der Erbschaftsteuerschuld ohne Herausgabe des tatsächlich Erlangten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 08.10.2003 - II R 46/01

    Zahlung zur Abwendung des Pflichtteilsherausgabeanspruchs

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
    Denn die Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen würden nach § 1 Abs. 2 ErbStG, soweit nichts anderes bestimmt sei, auch für Schenkungen unter Lebenden gelten (BFH-Urteil vom 08. Oktober 2003 II R 46/01).

    Der Umstand, dass die Klägerin das Geschenk nach wie vor innehat, steht dem Erlöschen der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entgegen (BFH-Urteil vom 08. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl. II 2004, 234; BFH-Beschluss vom 23. Oktober 1985 II S 1/85, BFH/NV 1986, 768).

    Die Herausgabe ist aber eine zwingende Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 08. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl. II 2004, 234; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, Kommentar zum ErbStG, § 29 Rz. 15).

    Hierfür spricht nach Auffassung des BFH (BFH-Urteil vom 08. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl. II 2004, 234), der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht nur der klare und eindeutige Wortlaut der Vorschrift, sondern es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber über den geregelten Spezialfall "Verarmung des Schenkers" hinaus einen allgemeinen Grundsatz aufstellen wollte, dass alle Zahlungen zur Abwendung von möglicherweise bestehenden Herausgabeansprüchen die Rechtswirkungen des § 29 Abs. 1 ErbStG auslösen sollen.

  • BFH, 12.04.1989 - II R 37/87

    Besteuerung einer Auflagenschenkung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
    Während bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Leistungsauflage nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der (gemischten) freigebigen Zuwendung schenkungssteuerrechtlich relevant ist, sind Nutzungs- oder Duldungsauflagen durch Abzug der Last zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

    Eine Leistungsauflage liegt vor, soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, er also zu Leistungen verpflichtet ist, die er unabhängig vom Innehaben des auf ihn übergegangenen Gegenstandes oder Rechts auch aus seinem persönlichen Vermögen erbringen kann oder soweit er den Zuwendenden von diesem obliegenden Leistungspflichten (zumindest im Innenverhältnis) zu befreien hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 27/09, BFHE 233, 174, BStBl II 2011, 73 und vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

    Die Leistungspflicht ist dann ihrem Bestande nach von den erwirtschafteten Erträgnissen ebenso unabhängig wie davon, ob der Bedachte das zugewendete Vermögen behält oder es ganz oder teilweise veräußert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

    In einem solchen Fall bewirkt die Nebenabrede nur ein Hinausschieben des mit dem Eigentumsübergang bzw. der Rechtsübertragung grundsätzlich verbundenen vollen Nutzungsrechts auf Zeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

  • FG Düsseldorf, 07.01.2009 - 4 K 2103/08

    Änderung eines Schenkungsteuerbescheides unter Berücksichtigung bei dem Wert des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
    Als Herausgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG werde darüber hinaus aber auch die Abgabe von Surrogaten des Schenkgegenstandes anerkannt (FG Düsseldorf v. 07. Januar 2009, EFG 2009, 501; FG Hamburg v. 09. Februar 2012).

    Als Herausgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG ist auch die Abgabe von Surrogaten des Schenkgegenstandes ausreichend (vgl. u. a. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, Kommentar zum ErbStG, § 29 Rz. 18; Urteil des FG Düsseldorf vom 07. Januar 2009 4 K 2103/08 Erb, EFG 2009, 501).

  • BFH, 13.04.2011 - II R 27/09

    Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines Gewinnbezugsrechts

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
    Den gemischten Schenkungen sind Schenkungen unter Leistungsauflagen gleichgestellt (BFH-Urteil vom 13. April 2011 II R 27/09, BFHE 233, 174, BStBl II 2011, 730; BFH-Beschluss vom 11. Januar 2002 BFH/NV 2002, 790, m.w.N.).

    Eine Leistungsauflage liegt vor, soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, er also zu Leistungen verpflichtet ist, die er unabhängig vom Innehaben des auf ihn übergegangenen Gegenstandes oder Rechts auch aus seinem persönlichen Vermögen erbringen kann oder soweit er den Zuwendenden von diesem obliegenden Leistungspflichten (zumindest im Innenverhältnis) zu befreien hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 27/09, BFHE 233, 174, BStBl II 2011, 73 und vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

  • BFH, 24.05.2000 - II R 62/97

    Herausgabe einer vom Vorerben zugewendeten Schenkung an den Nacherben

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
    Entscheidend ist insoweit, dass das Geschenk nicht beim Empfänger verbleiben kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 II R 62/97, BFH/NV 2001, 39).

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist auch bei gesetzlichen Herausgabeansprüchen Dritter anzuwenden, denn die Vorschrift betrifft nicht nur Ansprüche auf Rückleistung (an den Leistenden) sondern erfasst alle Fälle eines Rückforderungsrechts, wobei nicht entscheidend ist, dass das Geschenk an den Geber zurückgelangt, sondern dass es nicht beim Empfänger verbleiben kann (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 II R 62/97, BFH/NV 2001, 39-41).

  • FG Münster, 18.05.2011 - 3 K 1003/08

    Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
    Die Schuld sei dann im Erbfall, also wenn sie den Erben nach § 1922 BGB treffe, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (FG Münster vom 18. Mai 2011 3 K 1003/08 Erb, EFG 2011, 1639).
  • BGH, 25.06.1992 - IX ZR 4/91

    Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
    Sei die Leistung teilbar, bleibe die Rechtsfolge der Anfechtung gem. § 134 InsO auf den überschießenden Teil beschränkt, der als unentgeltlicher gelte (BGH, NJW 1992, 2421).
  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
    § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert daher nicht nur eine formale Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts, sondern eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs, bei welcher der vormaliger Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 29 Rz. 15; BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BStBl. II 2003, 770 und vom 30. Januar 2008 II R 48/06, BFH/NV 2008, 1524).
  • BFH, 30.01.2008 - II R 48/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs durch Erlöschen des grundstücksbezogenen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
    § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert daher nicht nur eine formale Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts, sondern eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs, bei welcher der vormaliger Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 29 Rz. 15; BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BStBl. II 2003, 770 und vom 30. Januar 2008 II R 48/06, BFH/NV 2008, 1524).
  • BFH, 11.01.2002 - II B 55/00

    Gemischte Schenkung; Erbbaurecht

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
    Den gemischten Schenkungen sind Schenkungen unter Leistungsauflagen gleichgestellt (BFH-Urteil vom 13. April 2011 II R 27/09, BFHE 233, 174, BStBl II 2011, 730; BFH-Beschluss vom 11. Januar 2002 BFH/NV 2002, 790, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.1985 - II S 1/85

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

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