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   FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21   

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FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21 (https://dejure.org/2022,13990)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.04.2022 - 6 K 1996/21 (https://dejure.org/2022,13990)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. April 2022 - 6 K 1996/21 (https://dejure.org/2022,13990)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 38 InsO, § 55 Abs 2 InsO, § 55 Abs 4 InsO, § 270b Abs 3 InsO, Art 3 Abs 1 GG
    Ermächtigung des Insolvenzgerichts als Voraussetzung für die Einstufung einer auf den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung entfallenden Umsatzsteuerschuld der Insolvenzschuldnerin als Masseverbindlichkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 07.05.2020 - V R 14/19

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 07.05.2020, V R 14/19, finde im Falle der Eigenverwaltung die §§ 54 Abs. 2 und Abs. 4 InsO in der damals geltenden Fassung keine Anwendung.

    Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn es - wie im Streitfall - an der Grundvoraussetzung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters fehlt (BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 19/19, BFH/NV 2020, 1095; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020).

    Insofern liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die Anwendung von § 55 Abs. 4 InsO im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270a, 270b InsO) wurde im Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen erwogen, auf eine Anwendung der Vorschrift in § 55 Abs. 4 (aF) InsO wurde verzichtet (vgl. Bundestags-Drucksache Drucksache 17/5712, Seite 68; BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178, Rn. 24; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 19/19, BFH/NV 2020, 1095, Rn. 24; Schulze in: Wäger, UStG, 1. Aufl. 2020, Umsatzsteuer und Insolvenz, Rn. 127).

    Eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 2 InsO ist mangels Regelungslücke nicht möglich (BFH, Urteil vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178).

    Die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters nach § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ändert nichts daran, dass der Schuldner aus eigenem Recht handelt (BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178, Rn. 20).

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof in den Entscheidungen vom 07.05.2020 (V R 14/19 und V R 19/19) keine Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat erkennen lassen.

    Soweit der Beklagte insoweit rügt, der Steuerzugriff sei nicht effizient, beruht dies - wie dargelegt - auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, mit der eine Sanierung erleichtern werden soll sowie letztlich auf einer gesetzlich vorgesehenen Anwendung von § 38 InsO (vgl. BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178 Rn. 26).

    Es fehlt an einer selektiven Vorteilsgewährung, da der Steuergläubiger im Insolvenzfall wie alle anderen Gläubiger behandelt wird (BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178) und der Insolvenzschuldner bei Ausübung des Antragsrechts nach § 270b Abs. 3 InsO bestimmt, welche Gläubiger vergleichsweise besser stehen sollen.

  • BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16

    Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Insofern liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die Anwendung von § 55 Abs. 4 InsO im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270a, 270b InsO) wurde im Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen erwogen, auf eine Anwendung der Vorschrift in § 55 Abs. 4 (aF) InsO wurde verzichtet (vgl. Bundestags-Drucksache Drucksache 17/5712, Seite 68; BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178, Rn. 24; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 19/19, BFH/NV 2020, 1095, Rn. 24; Schulze in: Wäger, UStG, 1. Aufl. 2020, Umsatzsteuer und Insolvenz, Rn. 127).

    a) Verbindlichkeiten, die im Verfahren nach § 270 b InsO begründet worden sind, gehören nur dann zu den Masseverbindlichkeiten, wenn sie auf der Grundlage einer vom Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung begründet wurden (BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243 Rn. 8).

    aa) Diese für den Streitfall maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2018 (IX ZR 167/16) zur insolvenzrechtlichen Anfechtung einer Zahlung, die geleistet worden ist für eine während der Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuerschuld.

    Nach der vom Bundesgerichtshof befürworteten Auslegung des § 270b Abs. 3 InsO, begründet ein Schuldner nicht stets Masseverbindlichkeiten, sondern nur, soweit er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist (BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, DStR 2019, 174).

    In einem vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren kann das Insolvenzgericht den Schuldner ermächtigen, in bestimmten Fällen Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 270b Abs. 4 [aF] InsO, nunmehr: § 270c Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 InsO in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung; BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, DStR 2019, 174; BFH, Urteil vom 27.11.2019, XI R 35/17, BFH/NV 2020, 482).

    Der Schuldner kann den Erlass einer globalen Ermächtigung , einer Einzel- oder Gruppenermächtigung (zur Begründung von Masseverbindlichkeiten) beim Insolvenzgericht beantragen, dabei ist aber zu beachten, dass bei übermäßiger Begründung von Masseverbindlichkeiten die Gefahr der Auszehrung der künftigen Insolvenzmasse besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243, Rn. 9).

    Eine andere Betrachtung wäre mit dem für die Reichweite der Ermächtigung geltenden Bestimmtheitserfordernis (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16 Rn. 15) nicht vereinbar.

  • FG Nürnberg, 28.03.2018 - 2 K 1105/15

    Die bei der Vorbereitung einer Sanierung entstandene Umsatzsteuer als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Aus dem Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.03.2018 (2 K 1105/15) ergebe sich, das Umsatzsteuer, die auf Lieferungen und Leistungen entfalle, eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 InsO darstelle.

    Der Unternehmer würde, wie sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.03.2018, 2 K 1105/15 ergebe, gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verstoßen, was ihn auch gegenüber anderen Unternehmen begünstige.

    Das Finanzgericht Nürnberg (Gerichtsbescheid vom 28.03.2018, 2 K 1105/15, EFG 2018, 1229) hat für den Fall einer Globalermächtigung entschieden, dass Masseverbindlichkeiten, die während der Eigenverwaltung begründet worden sind, auch Umsatzsteuerverbindlichkeiten umfassen.

    Im Falle einer (hier nicht gegebenen) Globalermächtigung mag dies im Hinblick auf die Umsatzsteuer, die bei der Vorbereitung einer Sanierung im Verfahren gemäß § 270b InsO entsteht, zutreffend sein (vgl. FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 28.03.2018, 2 K 1105/15, EFG 2018, 1229; offen gelassen von FG Münster, Urteil vom 13.08.2020, 5 K 96/17 U, Rn. 40), weil der Schuldner sich gewahr sein muss, dass er uneingeschränkt über sämtliche Verbindlichkeiten disponiert.

  • BFH, 07.05.2020 - V R 19/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 07.05.2020 V R 14/19 - Keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn es - wie im Streitfall - an der Grundvoraussetzung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters fehlt (BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 19/19, BFH/NV 2020, 1095; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020).

    Insofern liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die Anwendung von § 55 Abs. 4 InsO im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270a, 270b InsO) wurde im Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen erwogen, auf eine Anwendung der Vorschrift in § 55 Abs. 4 (aF) InsO wurde verzichtet (vgl. Bundestags-Drucksache Drucksache 17/5712, Seite 68; BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 14/19, BFH/NV 2020, 1178, Rn. 24; BFH, Beschluss vom 07.05.2020, V R 19/19, BFH/NV 2020, 1095, Rn. 24; Schulze in: Wäger, UStG, 1. Aufl. 2020, Umsatzsteuer und Insolvenz, Rn. 127).

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof in den Entscheidungen vom 07.05.2020 (V R 14/19 und V R 19/19) keine Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat erkennen lassen.

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entstandene Umsatzsteuer wird im Regelfall als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet (vgl. BFH, Urteil vom 27.11.2019, XI R 35/17, BFH/NV 2020, 482, Rn. 26; vgl. auch Bundesministerium der Finanzen, 11.01.2022, IV A 3-S 0550/21/10001:001, FMNR202200022, Rn. 38).

    In einem vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren kann das Insolvenzgericht den Schuldner ermächtigen, in bestimmten Fällen Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 270b Abs. 4 [aF] InsO, nunmehr: § 270c Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 InsO in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung; BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16, DStR 2019, 174; BFH, Urteil vom 27.11.2019, XI R 35/17, BFH/NV 2020, 482).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Sowohl die steuerbegründenden Vorschriften, als auch die Regelungen ihrer Anwendung müssen auf die möglichst gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen ausgerichtet sein (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl. II 1991, 654).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (BFH, Urteil vom 26.05.2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58, Rn. 29 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, Rn. 50).
  • BGH, 16.06.2016 - IX ZR 114/15

    Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Eine Globalermächtigung liegt vor, wenn eine Beschränkung auf bestimmte Geschäfte nicht vorgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 16.06.2016, IX ZR 114/15, NZI 2016, 779, Rn. 20).
  • BFH, 26.05.2021 - III R 50/19

    Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (BFH, Urteil vom 26.05.2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58, Rn. 29 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, Rn. 50).
  • OLG Dresden, 15.10.2014 - 13 U 1605/13

    Ansprüche des vorläufigen Sachwalters aus Beratungsleistungen im Rahmen des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21
    Die Frage, ob das Insolvenzgericht eine Globalermächtigung, eine Einzel- oder Gruppenermächtigung angeordnet hat, ist ebenso wie die Frage nach dem Umfang und der Reichweite der Ermächtigung durch Auslegung zu ermitteln (OLG Dresden, Urteil vom 15.10.2014, 13 U 1605/13, ZIP 2015, 1937).
  • FG Münster, 13.08.2020 - 5 K 96/17

    Umsatzsteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die während der

  • OLG Saarbrücken, 22.01.2020 - 2 U 87/16
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

  • FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

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