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   FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07   

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https://dejure.org/2010,4489
FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07 (https://dejure.org/2010,4489)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.10.2010 - 4 K 1663/07 (https://dejure.org/2010,4489)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - 4 K 1663/07 (https://dejure.org/2010,4489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 20 Abs 6 S 2 ErbStG, § 191 Abs 1 AO, § 122 Abs 5 AO, § 15 Abs 1 VwZG, § 276 Abs 2 BGB
    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers an die im Ausland lebende Erbin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung einer Sparkasse für die Erbschaftssteuer i. R. der Überweisung von Bankguthaben des Erblassers ins Ausland bei Bestehen eines Inlandswohnsitzes des Empfängers der Überweisung; Vorsätzlich oder fahrlässiges Zurverfügungstellen von Vermögen vor Entrichtung oder ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung einer Bank bei Überweisung von Guthaben des Erblassers an den im Ausland ansässigen Erben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung einer Bank bei Überweisung von Guthaben des Erblassers an den im Ausland ansässigen Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung einer Bank bei Überweisungen ins Ausland

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Haftung einer Sparkasse für Auslandsüberweisungen

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 814
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (53)

  • BFH, 18.07.2007 - II R 18/06

    Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07
    Um nicht fahrlässig zu handeln, muss die Bank vielmehr sicherstellen, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG vorliegen, von ausreichend qualifizierten Mitarbeitern vorgenommen wird (BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, BStBl II 2007 S. 788; zustimmend: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblattsammlung Stand Februar 2010, Rz 73 zu § 20).

    Zwar handelt eine Bank in der Regel nicht schuldhaft im Sinne des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG, wenn sie bei Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung Vermögen des Erblassers vor Entrichtung der Steuer einem im Ausland wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt (BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, a.a.O.).

    Denn bei Überweisungen von Guthaben des Erblassers ins Ausland handelt es sich nicht um Zahlungsvorgänge im Massenverfahren, sondern um einen Sonderfall (BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, a.a.O.).

    Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist der Gewahrsamsinhaber daher gehalten, vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe an diesen zu verweigern (vgl. z.B.: BFH vom 11. August 1993 II R 14/90, BStBl II 1994 S. 116; BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, a.a.O.; BFH vom 12. März 2009 II R 51/07, a.a.O.).

  • BFH, 11.08.1993 - II R 14/90

    - Kein haftungsbegründender Gewahrsam am Vermögen des Erblassers mehr nach

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07
    Zu diesem Zweck mute das Gesetz dem inländischen Gewahrsamsinhaber eine Art Garantenstellung zu, die bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung zur Haftungsfolge führe (mit Hinweis auf BFH vom 11. August 1993 II R 14/90, BStBl II 1994 S. 116).

    Ganz abgesehen von der Bedeutung der Wortlautgrenze für die Auslegung der Eingriffsgrundlage deute auch die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 11. August 1993 (II R 14/90, BStBl II 1994 S. 116) in diese Richtung.

    Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist der Gewahrsamsinhaber daher gehalten, vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe an diesen zu verweigern (vgl. z.B.: BFH vom 11. August 1993 II R 14/90, BStBl II 1994 S. 116; BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, a.a.O.; BFH vom 12. März 2009 II R 51/07, a.a.O.).

    Zu einer offensichtlichen Haftungslücke kommt es ferner, wenn der im Inland wohnhafte Erbe sich die Guthaben des Erblassers zunächst auszahlen lässt und er sich noch vor Entrichtung der Steuer mit den ihm ausgezahlten Geldern des Erblassers ins Ausland abgesetzt, oder wenn die Guthaben des Erblassers auf ein anderes im Inland befindliches Konto gelangt, über das der im Inland wohnhafte Erbe verfügen kann, da in diesen Fällen das Vermögen des Erblassers zu Vermögen des Erben geworden ist und der haftungsbegründende Gewahrsam am Vermögen des Erblassers damit endet (vgl. zur letzt genannten Fallgruppe: BFH vom 11. August 1993 II R 14/90, a.a.O.).

  • BFH, 12.03.2009 - II R 51/07

    Haftung des Gewahrsamsinhabers für die Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07
    § 20 Abs. 6 ErbStG diene dazu, den Zugriff auf das ursprünglich im Inland befindlichen Nachlassvermögen zu erhalten (mit Hinweis auf BFH vom 12. März 2009 II R 51/07, BStBl II 2009 S. 783).

    Eine solche Zurverfügungstellung nahm die Klägerin vor, als sie die restlichen Guthaben des Erblassers in Höhe von insgesamt 10.542,98 EUR im September 2002 auf ein Konto der Erbin bei der W Bank/USA überwies (ebenso: FG München vom 21. Dezember 1994 4 K 1296/93, a.a.O.; so wohl auch der 2. Senat des BFH in seinem Urteil vom 12. März 2009 II R 51/07, BStBl II 2009 S. 783, der dort unter Rz 12 davon spricht, dass das Kreditinstitut im Falle einer Geldüberweisung ins Ausland "das Guthaben auf dem Konto der Erbin zur Verfügung gestellt" habe).

    Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist der Gewahrsamsinhaber daher gehalten, vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe an diesen zu verweigern (vgl. z.B.: BFH vom 11. August 1993 II R 14/90, BStBl II 1994 S. 116; BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, a.a.O.; BFH vom 12. März 2009 II R 51/07, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09

    Grundsteuer

    Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer muss unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) daher die Haftungsinanspruchnahme die Regel sein (vgl. BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, Juris, RN. 14; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 4 K 1663/07 -, Juris, RN 38; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, Juris, RN.
  • VG Gelsenkirchen, 31.08.2016 - 5 K 3808/15

    Rückständige Grundsteuer: Vollstreckung in Ladenlokal zulässig!

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2011 - 13 K 2586/10 -, mit Verweis auf Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 - und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 4 K 1663/07 -, zitiert nach juris.
  • VG Aachen, 28.03.2014 - 7 K 181/12

    Duldungsbescheid; grundstücksbezogene Benutzungsgebühren; gesetzliche

    vgl. BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, BFHE 151, 111; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 4 K 1663/07 -, juris; Halaczinsky, in: Klein, Kommentar zur AO, 10. Auflage 2009, § 191 Rn. 35 ff. m.w.N.
  • VG Gelsenkirchen, 23.05.2011 - 13 K 2586/10

    Duldungsbescheid, öffentliche Last, Gebühren, Ermessen, Subsidiarität,

    vgl. z. B. BFH, Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, BFHE 151, 111; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 4 K 1663/07 -, juris; Klein, Kommentar zur AO, 10 Auflage, § 191 Rn. 35 ff. m.w.N.
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