Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 19.07.2021 - 3 K 5/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; § 19 Abs. 1 ErbStG
Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrages im Falle der Errichtung einer Familienstiftung als Stiftung bürgerlichen Rechts zum maßgeblichen "entferntest Berechtigten"; Berechnung der festzusetzenden Schenkungsteuer - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrages im Falle der Errichtung einer Familienstiftung als Stiftung bürgerlichen Rechts zum maßgeblichen 'entferntest Berechtigten'; Berechnung der festzusetzenden Schenkungsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Schenkungsteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 24.06.2021 - 3 K 5/21
- FG Niedersachsen, 19.07.2021 - 3 K 5/21
- BFH - II R 25/21 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- FG Münster, 18.05.2017 - 3 K 3247/15
Erbschaftsteuer: Im Falle einer Stiftung kann auch eine noch nicht lebende …
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.07.2021 - 3 K 5/21
Die kürzlich erwartete ausdrückliche höchstrichterliche Klärung dieser Auslegungsfrage zu § 15 Abs. 2 ErbStG durch den BFH im Verfahren II R 32/17 blieb aus, da sich das Verfahren auf andere Weise erledigte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2020, BFHE 269, 413, BStBl II 2021, 25 vorgehend FG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 3 K 3247/15 Erb; vgl. NRWE-Rechtsprechungsdatenbank).Bisher fehlt - auch nach dem Urteil des FG Münster vom 18. Mai 2017 (aaO.) - eine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung der Bestimmung des Steuerklassenprivilegs nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG bei Familienstiftungen.
- BFH, 19.02.2020 - II R 32/17
Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur Schenkungsteuer
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.07.2021 - 3 K 5/21
Die kürzlich erwartete ausdrückliche höchstrichterliche Klärung dieser Auslegungsfrage zu § 15 Abs. 2 ErbStG durch den BFH im Verfahren II R 32/17 blieb aus, da sich das Verfahren auf andere Weise erledigte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2020, BFHE 269, 413, BStBl II 2021, 25 vorgehend FG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 3 K 3247/15 Erb; vgl. NRWE-Rechtsprechungsdatenbank). - BFH, 27.07.2020 - II B 39/20
Schenkungsteuer: Freibetrag für Urenkel
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.07.2021 - 3 K 5/21
Begünstigt sind in diesem Sinne im Streitfall zukünftig auch Urenkel der Stifter, denen aber nur ein Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR zusteht (skeptisch zur Anwendung des höheren Freibetrages für Kinder bei Urenkeln mit vorverstorbenen Eltern und Großeltern: BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28). - RFH, 13.12.1926 - V e A 141/25
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.07.2021 - 3 K 5/21
Schon nach der Rechtsprechung des Reichfinanzhofes (RFH) ist für die Bestimmung des "entferntest Berechtigten" allein entscheidend, welche Personen nach der Satzung Vermögensvorteile (aller Art) aus der Stiftung erlangen können (Urteil vom 13. Dezember 1926 V e A 141/25, RStBl. 1927, 101, RFHE 20, 173). - BFH, 23.04.1954 - III 211/52 S
Freistellung von Schenkungsteuer
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.07.2021 - 3 K 5/21
Diese Rechtsprechung des RFH hat der BFH entsprechend für die Auslegung des Gesetzes im Falle der Auflösung einer Stiftung herangezogen (BFH-Urteil vom 23. April 1954 III 211 - 214/52 S, BFHE 58, 701, BStBl III 1954, 178) und damit mittelbar bestätigt.