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FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20 G,F |
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Gewinnabschöpfung - Abziehbarkeit von Gewinnabschöpfungen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens …
Auszug aus FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20
Solche Zahlungen seien nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140).In dem BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140 wird ausgeführt, dass Auflagen, die im strafgerichtlichen Verfahren zur Wiedergutmachung von verursachten Schäden gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG auferlegt würden, auch nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig seien.
In der steuerrechtlichen Literatur wird das BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140 dahin verstanden, dass es für ein Abzugsverbot nicht ausreiche, dass sich die gerichtliche Auflage, den Schaden wieder gut zu machen, in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten erschöpfe, wie sie jeder mit Strafe bewehrten Schadenswiedergutmachung immanent sei.
Ausnahmsweise seien Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen abziehbar bei Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens auf Grund einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (unter Verweis auf BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140; H 12.3 Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen Einkommensteuer-Hinweise 2022).
Zwar mag es sein, dass Auflagen, die im strafgerichtlichen Verfahren zur Wiedergutmachung von verursachten Schäden gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG auferlegt werden können, nur angeordnet werden dürfen, sofern das unmittelbar geschädigte Tatopfer dem Grunde und der Höhe nach einen entsprechenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hat (BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140 Rz. 14).
Jedoch ist für den vorliegenden Streitfall entscheidend, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG nur bei Auflagen und Weisungen greift, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen (BFH-Urteil vom 15.01.2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140 Rz. 14).
- BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06
Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten …
Auszug aus FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20
Für die Entscheidung, ob es sich bei Zahlungen um Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO (Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 4 EStG) oder um Zahlungen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens (kein Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 4 EStG) handle, komme es nicht auf die subjektiven Vorstellungen der mit dem Strafverfahren befassten Staatsanwälte, sondern auf den Inhalt des betreffenden Gerichtsbeschlusses und die objektiven Gegebenheiten an (…BFH-Beschluss vom 28.01.2005 VIII B 117/03, BFH/NV 2005, 1110; BFH-Urteil vom 22.07.2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448).Denn eine Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO werde ebenso wie eine Geldstrafe nach dem Nettoeinkommen des Täters bemessen (BFH-Urteil vom 22.07.2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448).
- BFH, 14.05.2014 - X R 23/12
Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und …
Auszug aus FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20
Hinsichtlich des Verfalls (Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern, § 73 StGB) ist nach der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, dass diese Rechtsfolge der Tat keinen überwiegenden Strafcharakter habe (BFH-Urteil vom 14.05.2014X R 23/12, BFHE 245, 536).
- BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains
Auszug aus FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20
Da beide Gesellschafter der Klägerin zum Bilanzstichtag 30.06.2013 (noch) mit einer Inanspruchnahme als Gesamtschuldner zu rechnen gehabt hätten und ein Titel gegen alle Gesellschafter nach § 736 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer GbR ermögliche, sei eine Rückstellung nicht in der Sonderbilanz der Gesellschafter der Klägerin, sondern in der Gesamthandsbilanz der GbR zu bilden (vgl. BFH in BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536). - BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82
Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe
Auszug aus FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20
Damit werde der bestehende, höchstrichterlich bestätigte Rechtszustand gesetzlich verankert, um insoweit keinerlei Missverständnisse entstehen zu lassen, die aufgrund des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21.11.1983 (GrS 2/82, BFHE 140, 50) möglich sein könnten (…BT-Drucks. 10/1314, S. 6). - BFH, 16.09.2014 - VIII R 21/11
Zahlung der gegen einen Gesellschafter im Steuerstrafverfahren festgesetzten …
Auszug aus FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20
Strafgerichtliche Auflagen gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG zielten damit lediglich auf eine Schadenswiedergutmachung (anschließend BFH-Urteil vom 16.09.2014 VIII R 21/11, BFH/NV 2015, 191). - BFH, 28.01.2005 - VIII B 117/03
Mehrzahl von Prozessbevollmächtigten - Zustellung; Zahlung als Geldauflage oder …
Auszug aus FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20
Für die Entscheidung, ob es sich bei Zahlungen um Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO (Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 4 EStG) oder um Zahlungen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens (kein Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 4 EStG) handle, komme es nicht auf die subjektiven Vorstellungen der mit dem Strafverfahren befassten Staatsanwälte, sondern auf den Inhalt des betreffenden Gerichtsbeschlusses und die objektiven Gegebenheiten an (BFH-Beschluss vom 28.01.2005 VIII B 117/03, BFH/NV 2005, 1110; BFH-Urteil vom 22.07.2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448).