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   FG München, 05.04.2017 - 4 K 711/16   

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https://dejure.org/2017,17167
FG München, 05.04.2017 - 4 K 711/16 (https://dejure.org/2017,17167)
FG München, Entscheidung vom 05.04.2017 - 4 K 711/16 (https://dejure.org/2017,17167)
FG München, Entscheidung vom 05. April 2017 - 4 K 711/16 (https://dejure.org/2017,17167)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ErbStG § 7 Abs. 7; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Festsetzung der Schenkungssteuer aufgrund der Abtretung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH

  • IWW

    ErbStG § 7 Abs. 7; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    ErbStG

  • Betriebs-Berater

    Keine Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG auf rechtsgeschäftliche Anteilsübertragungen - Freigebige Zuwendung setzt Willen zur Unentgeltlichkeit voraus

  • rewis.io

    Festsetzung der Schenkungssteuer aufgrund der Abtretung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7 Abs. 7; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Schenkungsteuer; Geschäftsanteil

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG auf rechtsgeschäftliche Anteilsübertragungen - freigebige Zuwendung setzt Willen zur Unentgeltlichkeit voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG auf rechtsgeschäftliche Anteilsübertragungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    § 7 Abs. 7 ErbStG bei rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schenkungsteuertatbestand beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Papierfundstellen

  • BB 2017, 1686
  • EFG 2017, 1027
  • NZG 2017, 918
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.07.1992 - II R 70/88

    Gesellschaftsanteilsübertragung durch Verfügung

    Auszug aus FG München, 05.04.2017 - 4 K 711/16
    Als subjektives Tatbestandsmerkmal setzt die freigebige Zuwendung den Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit voraus, wobei dieser nicht auf die Bereicherung des Empfängers gerichtet sein muss (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921).

    Dies ist typischerweise bei der Anwachsung eines Anteiles an einer Personengesellschaft nach § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Fall (BFH Urteil vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921).

    In der Konsequenz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung rechtsgeschäftliche Übertragungen des Anteiles an einer Personengesellschaft durch Verfügung des Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil nach anfänglichen Zweifeln (BFH Beschluss vom 24. Januar 1990 II B 132/89, BFH/NV 1990, 675) schließlich grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 ErbStG ausgenommen (BFH Urteil vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921).

    Der Wille zur Unentgeltlichkeit liegt nur dann vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung, und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation, und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt (vgl. für viele: BFH Urteil vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921).

  • BFH, 20.01.2016 - II R 40/14

    Verhältnis der verdeckten Einlage eines Gesellschaftsanteils zur Schenkungsteuer

    Auszug aus FG München, 05.04.2017 - 4 K 711/16
    Da § 7 Abs. 7 ErbStG seinem Wortlaut nach auch den Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften umfasst, ist jedenfalls davon auszugehen, dass - ungeachtet der Frage, welche gesellschaftsrechtlichen Vorgänge bei Kapitalgesellschaften diesen Besteuerungstatbestand erfüllen - die Vorschrift jedenfalls auf den derivativen Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch rechtsgeschäftliche Übertragung unanwendbar ist (vgl. BFH Urteil vom 20. Januar 2016 II R 40/14, BFHE 252, 453).
  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 222/55

    Erbrecht bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus FG München, 05.04.2017 - 4 K 711/16
    Bereits aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesvorschrift als legislative Reaktion auf die bundesgerichtliche sogenannte Wagnisrechtsprechung, die bei gesellschaftsvertraglichen Abfindungsbeschränkungen ausscheidender Gesellschafter den schuldrechtlichen Tatbestand einer Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter verneint hat (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 22. November 1956 II ZR 222/55, BGHZ 22, 186; BFH Urteil vom 15. Mai 1953 III 65/51 S, BFHE 57, 518, BStBl III 1953, 199;vgl. Erläuterungen zur Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm bei Gebel in Troll/Gebel/Jülicher ErbStG § 7 Rdn. 396), wird deutlich, dass diese Vorschrift gerade nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von zwischen einzelnen Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretungen zu regeln beabsichtigt.
  • BFH, 01.07.1992 - II R 12/90

    Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 7 ErbStG

    Auszug aus FG München, 05.04.2017 - 4 K 711/16
    Es handelt sich bei diesem besonderen Besteuerungstatbestand um eine gesetzliche Fiktion einer Schenkung, die somit weder an dem bürgerlich-rechtlichen Begriff einer freigebigen Zuwendung als Oberbegriff der Schenkung anknüpft, noch ein subjektives Zuwendungsmerkmal erfordert (BFH Urteil vom 1. Juli 1992 II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925).
  • BFH, 15.05.1953 - III 65/51 S

    Schenkung auf den Todesfall bei einem Gesellschaftsvertrag über den Übergang von

    Auszug aus FG München, 05.04.2017 - 4 K 711/16
    Bereits aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesvorschrift als legislative Reaktion auf die bundesgerichtliche sogenannte Wagnisrechtsprechung, die bei gesellschaftsvertraglichen Abfindungsbeschränkungen ausscheidender Gesellschafter den schuldrechtlichen Tatbestand einer Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter verneint hat (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 22. November 1956 II ZR 222/55, BGHZ 22, 186; BFH Urteil vom 15. Mai 1953 III 65/51 S, BFHE 57, 518, BStBl III 1953, 199;vgl. Erläuterungen zur Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm bei Gebel in Troll/Gebel/Jülicher ErbStG § 7 Rdn. 396), wird deutlich, dass diese Vorschrift gerade nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von zwischen einzelnen Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretungen zu regeln beabsichtigt.
  • BFH, 24.01.1990 - II B 132/89

    Festsetzung der Erbschaftssteuer bei einer GmbH & Co.KG - Beschwerde gegen

    Auszug aus FG München, 05.04.2017 - 4 K 711/16
    In der Konsequenz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung rechtsgeschäftliche Übertragungen des Anteiles an einer Personengesellschaft durch Verfügung des Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil nach anfänglichen Zweifeln (BFH Beschluss vom 24. Januar 1990 II B 132/89, BFH/NV 1990, 675) schließlich grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 ErbStG ausgenommen (BFH Urteil vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921).
  • FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17

    § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Zudem habe dem Übergeber der Wille zur Unentgeltlichkeit gefehlt (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 5. April 2017 4 K 711/16).
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