Rechtsprechung
   FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,28917
FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21 (https://dejure.org/2023,28917)
FG Köln, Entscheidung vom 25.05.2023 - 7 K 1828/21 (https://dejure.org/2023,28917)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - 7 K 1828/21 (https://dejure.org/2023,28917)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,28917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Zurückweisung einer englischen Limited als Bevollmächtigte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (51)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von

    Auszug aus FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
    Nach Art. 56 AEUV sei die Dienstleistungserbringung vom Niederlassungsstaat der Klägerin grenzüberschreitend gegenüber in Deutschland Ansässigen zulässig (so EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827).

    Die hier im Streitfall zu beurteilende Dienstleistung sei grenzüberschreitend im Sinn des Urteils des EuGH vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) erfolgt.

    Zu § 3a StBerG habe der EuGH in seinem Urteil vom 17.12.2015 (C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) eindeutig die Unvereinbarkeit mit dem Recht der Dienstleistungsfreiheit festgestellt und dem deutschen Staat klar seine Versäumnisse infolge der Nichtumsetzung vorgehalten.

    Soweit der Beklagte nach dem EuGH-Urteil vom 17.12.2015 (C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) zu § 3a StBerG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 (gültig bis 22.04.2016) nunmehr § 3a StBerG (gültig ab 23.04.2016) für unionskonform halte, stehe dies dem Inhalt des Urteils und dem gesetzgeberischen Willen entgegen.

    Wenn der Beklagte "Voraussetzungen" für die Dienstleistungserbringung aus dem Urteil des BFH vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) ableite, verkenne der Beklagte die EU-Normenhierarchie.

    Im BFH-Urteil vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) werde auf das BFH-Urteil vom 21.07.2011 (Az. II R 6/10, BStBl II 211, 906) verwiesen.

    nach Auslegung durch den deutschen Staat mit der Bedeutung, dass die Norm des § 3a StBerG-D auch auf die Dienstleistungen anwendbar ist, die entsprechende Dienstleister von ihrer Niederlassung aus ohne physischen Grenzübertritt erbringen, entgegen; entsprechend dem Urteil des EuGH vom 17.12.2015 unter dem Az. C-342/14, ergangen zu § 3a StBerG-D in der Fassung bis zum 22.04.2016?".

    Darüber hinaus könne die Klägerin ihre Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch nicht aus der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 56 AEUV i.V.m. der Richtlinie 2005/36/EG herleiten und sich dabei auf das EuGH-Urteil vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) berufen.

    Dem EuGH seien die Einwände des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 01.10.2015 bekannt gewesen, er hatte jedoch in Kenntnis dieser Einwände in der im Urteil vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) dargelegten Weise entschieden (so auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Solche Beschränkungen sind allerdings dann gerechtfertigt, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48 und 52).

    Bereits der EuGH hatte in seinem Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (s. HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48 und 52) explizit festgestellt, dass die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 3a StBerG in seiner alten Fassung auf die vorliegende Konstellation nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des mit der Regelung bezweckten Ziels - der Verhinderung von Steuerhinterziehung und des Verbraucherschutzes - erforderlich sei (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 56; dem folgend: FG Köln, Urteil vom 22.11.2018 4 K 278/18, EFG 2019, 472).

    (a) In Bezug auf diese Regelungen hat der EuGH mit Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) entschieden, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehle, zwar festlegen dürften, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig seien; insbesondere blieben die Mitgliedstaaten, da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden seien, befugt, diese Voraussetzungen festzulegen.

    Allerdings müssten die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 47, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Für den Fall einer Steuerberatungsgesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, einen Einspruch für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat einlegt, in dem besondere Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, bedeute dies dem EuGH zufolge, dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für die Gesellschaft die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben hätten, ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen sei (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 60).

    Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werde, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben würden, weder unter Art. 5 der RL 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG falle (vgl. EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40; dem folgend: BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der EuGH beziehe sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf einen Dienstleistenden, "der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt" (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 48; ebenso bereits EUGH-Urteil Konstantinides vom 12.09.2013 C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 44).

    Soweit die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 5 der RL 2005/36/EG und gegen Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG, verkennt sie, dass nach dem EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40) Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, nicht unter die genannten Bestimmungen fallen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der erkennende Senat hält das von ihm im Anschluss an die o.g. BFH-Rechtsprechung, diese im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015 (C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827), gefundene Ergebnis zur Anwendung des einschlägigen Unionsrechts für eindeutig.

    Zwar hat in der Rechtssache C-342/14 der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, die deutschen Regelungen seien inkohärent und unsystematisch, da nach § 4 StBerG auch Personen zur Steuerberatung befugt seien, die über keine Berufszulassung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie Steuerberater verfügten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.10.2015 - C-342/14, EU:C:2015:646).

  • BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
    Diese Ansicht sei durch den BFH in seinem Beschluss vom 02.12.2020 (Az. VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655) bestätigt worden.

    Dem EuGH seien die Einwände des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 01.10.2015 bekannt gewesen, er hatte jedoch in Kenntnis dieser Einwände in der im Urteil vom 17.12.2015 (Az. C-342/14, HFR 2016, 290, EU:C:2015:827) dargelegten Weise entschieden (so auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt (Art. 57 Abs. 3 AEUV; vgl. auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Allerdings müssten die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten ausüben (EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 47, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werde, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben würden, weder unter Art. 5 der RL 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG falle (vgl. EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40; dem folgend: BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Der VII. BFH-Senat hat sich diesen Ausführungen des II. Senats ausdrücklich angeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Dies käme einem Zirkelschluss gleich (s. u.a. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Soweit die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 5 der RL 2005/36/EG und gegen Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL 2006/123/EG, verkennt sie, dass nach dem EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14 (HFR 2016, 290, EU:C:2015:827, Rn. 40) Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht werden, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben, nicht unter die genannten Bestimmungen fallen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

    Eine Verpflichtung zur Einholung einer weiteren Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil - CILFIT - vom 06.10.1982 C-283/81, EU:C:1982:335, Slg 1982, 3415; BFH-Beschluss vom 02.12.2020 VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655).

  • BFH, 20.05.2014 - II R 44/12

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen

    Auszug aus FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
    Wenn der Beklagte "Voraussetzungen" für die Dienstleistungserbringung aus dem Urteil des BFH vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) ableite, verkenne der Beklagte die EU-Normenhierarchie.

    Im BFH-Urteil vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) werde auf das BFH-Urteil vom 21.07.2011 (Az. II R 6/10, BStBl II 211, 906) verwiesen.

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Antrag der Klägerin in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 28.02.2023 (Az. VII B 25/22 n.v.) dahingehend verstanden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO erhoben hat (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.a.; a.A. wohl BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., NZB VII B 14/23).

    Der II. Senat des BFH hat im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH ausgeführt, dass es, wenn es keine nationalen Regelungen gebe, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlaubten, Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte sei, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründe; denn der EuGH habe hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn 57).

    Insoweit reiche es nicht aus, dass der Dienstleister über Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit verfüge (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Entscheidend sei danach die Qualifikation der jeweils für die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich handelnden Person, welche die konkrete Steuerberatungsleistung erbringe (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben könnten, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssten (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rn. 64 f., m.w.N.).

    Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Antrag der Klägerin in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 28.02.2023 (Az. VII B 25/22 n.v.) dahingehend verstanden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO erhoben hat (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.a.; a.A. wohl BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., NZB VII B 14/23).

    Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen voraussetzt, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797 unter II.5.c.).

    Der II. Senat des BFH hat im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH ausgeführt, dass es, wenn es keine nationalen Regelungen gebe, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlaubten, Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte sei, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründe; denn der EuGH habe hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn 57).

    Insoweit reiche es nicht aus, dass der Dienstleister über Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit verfüge (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Entscheidend sei danach die Qualifikation der jeweils für die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich handelnden Person, welche die konkrete Steuerberatungsleistung erbringe (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben könnten, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssten (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rn. 64 f., m.w.N.).

    Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 2652/17

    Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines

    Auszug aus FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
    Dies folge aus dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.11.2015 (Az. 4 K 2652/17, EFG 2019, 480).

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Antrag der Klägerin in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 28.02.2023 (Az. VII B 25/22 n.v.) dahingehend verstanden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO erhoben hat (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.a.; a.A. wohl BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., NZB VII B 14/23).

    Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage, die zeitgleich mit einer Anfechtungsklage erhoben wird, ist unzulässig (vgl. Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1. m.w.N.).

    Die Nichtigkeit des Zurückweisungsbescheids kann im Streitfall im Rahmen der zeitgleich erhobenen Anfechtungsklage vollumfänglich geltend gemacht werden (vgl. Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.b. m.w.N.; Urteil des FG Köln vom 26.11.2015 12 K 3926/12, juris unter 1.; von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 174. EGL 4/23; § 41 FGO Rn. 80; s. auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

  • BVerfG, 02.12.2014 - 2 BvR 655/14

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

    Auszug aus FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
    Dies verlange die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (so BVerfG-Beschlüsse vom 02.12.2014 2 BvR 655/14 Rn. 14; vom 03.03.2014 1 BvR 2083/11 Rn. 33-36, vom 03.03.2014 1 BvR 2534/10 Rn. 19-21, vom 02.07.2014 1 BvR 543/12 - 544/13 - 894/12 - 2476/12 Rn. 21 und vom 04.11.2014 2 BvR 7232/12-724/13-725/12).

    Das Gericht sei unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet (so auch das BVerfG: s. BVerfG-Entscheidungen vom 08.03.2013 2 BvR 1561- 1562-1563-1564/12 Rn. 177; vom 03.03.2014 1 BvR 2083/11 Rn. 23; vom 02.12.2014 2 BvR 655/14 Rn. 11, vom 06.10.2017 1 BvR 987/16 Rn. 3 und jüngst vom 14.01.2021 1 BvR 2853/19 Rn. 8-10, 14f.).

    Entscheide das Instanzengericht in solchen Fällen ohne ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, müsse es die Revision zulassen (BVerfG-Entscheidung vom 02.12.2014 2 BvR 655/14 Rn. 22).

    Zur Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 AEUV sei nochmals auf das Bundeverfassungsgericht vom 02.12.2014 (Az. 2 BvR 655/14, Rn. 20 bis 22) verwiesen.

  • BFH, 30.05.2022 - II B 55/21

    Umfang eines Akteneinsichtsanspruchs

    Auszug aus FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
    Zudem verweist die Klägerin auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2022 (Az. II B 55/21, BFH/NV 2022, 903 und II B 56/21, BFH/NV 2022, 905).

    Sie führt aus, dass in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen II B 55/21 das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zunächst keine Akteneinsicht gewährt habe, sondern nur auf Rüge der Klägerseite hin die Möglichkeit eröffnet habe, die Akten am Tag der mündlichen Verhandlung vor Beginn der Verhandlung einsehen zu können.

    Aus den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2022 (Az. II B 55/21, BFH/NV 2022, 903 und II B 56/21, BFH/NV 2022, 905) ergibt sich kein anderes Ergebnis, da der Senat sämtliche Verwaltungsakten beim Beklagten nochmals im zweiten Rechtszug angefordert und der Klägerin Gelegenheit zur nochmaligen Akteneinsicht gewährt hat.

  • BFH, 30.05.2022 - II B 56/21

    Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten

    Auszug aus FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
    Zudem verweist die Klägerin auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2022 (Az. II B 55/21, BFH/NV 2022, 903 und II B 56/21, BFH/NV 2022, 905).

    In seinem Beschluss in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen II B 56/21 nehme der Bundesfinanzhof sehr deutlich zur Zuziehung der Amtsakten Stellung.

    Aus den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2022 (Az. II B 55/21, BFH/NV 2022, 903 und II B 56/21, BFH/NV 2022, 905) ergibt sich kein anderes Ergebnis, da der Senat sämtliche Verwaltungsakten beim Beklagten nochmals im zweiten Rechtszug angefordert und der Klägerin Gelegenheit zur nochmaligen Akteneinsicht gewährt hat.

  • FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21

    Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende

    Auszug aus FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Antrag der Klägerin in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 28.02.2023 (Az. VII B 25/22 n.v.) dahingehend verstanden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO erhoben hat (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.a.; a.A. wohl BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., NZB VII B 14/23).

    Die Nichtigkeit des Zurückweisungsbescheids kann im Streitfall im Rahmen der zeitgleich erhobenen Anfechtungsklage vollumfänglich geltend gemacht werden (vgl. Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.b. m.w.N.; Urteil des FG Köln vom 26.11.2015 12 K 3926/12, juris unter 1.; von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 174. EGL 4/23; § 41 FGO Rn. 80; s. auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

    Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

    Auszug aus FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21
    Das Gericht sei unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet (so auch das BVerfG: s. BVerfG-Entscheidungen vom 08.03.2013 2 BvR 1561- 1562-1563-1564/12 Rn. 177; vom 03.03.2014 1 BvR 2083/11 Rn. 23; vom 02.12.2014 2 BvR 655/14 Rn. 11, vom 06.10.2017 1 BvR 987/16 Rn. 3 und jüngst vom 14.01.2021 1 BvR 2853/19 Rn. 8-10, 14f.).

    Ergänzt werde das sehr deutlich durch das BVerfG vom 14.01.2021 (1 BvR 2853/19 Rn. 8).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 178/15

    Gehörsverletzung: Wahrunterstellung nur eines unwesentlichen Teils des

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10

    Ungerechtfertigtes Übergehen eines Beweisangebots in Zivilprozess verletzt

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

  • BFH, 21.07.2011 - II R 6/10

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in

  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20

    Steuerberater-LLP

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

  • BFH, 01.10.1981 - IV B 13/81

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit

  • BVerfG, 06.05.2015 - 1 BvR 2724/14

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess ohne prozessrechtliche Grundlage

  • BVerfG, 14.08.2013 - 1 BvR 3157/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag

  • BFH, 10.10.2007 - IV B 130/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verzicht auf die Einholung eines

  • BFH, 14.04.1989 - III B 5/89

    Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 30.11.1987 - VIII B 3/87

    Großbetriebsprüfungsstelle - Oberfinanzdirektion - Außenprüfung - Nichtigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV -

  • BFH, 01.06.2015 - X B 6/15

    Sachaufklärungsrüge hinsichtlich unterlassener Zeugenvernehmung durch das

  • BFH, 06.11.2007 - VIII B 25/07

    Verfahrensverstöße - Nichterhebung von Beweisen - Hinweispflicht des Gerichts -

  • BFH, 08.06.2007 - II B 60/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung eines angebotenen

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18

    Einschränkung der Befugnisse eines in den Niederlanden ansässigen Steuerberaters;

  • BFH, 29.01.1997 - II R 67/94

    Anforderungen an Rüge eines pflichtwidrigen Absehens von einer Zeugenvernehmung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 14 B 435/20
  • BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 189/01

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 in einem Mietrechtsstreit

  • BFH, 16.02.1998 - VIII B 46/97

    Anforderungen an die "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels bei einer

  • BFH, 09.05.1996 - V R 24/95

    Anforderungen an die Gewinnung der Überzeugung des Gerichts aus dem

  • BFH, 27.11.1997 - V R 48/97

    Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung

  • BFH, 19.06.1997 - V R 54/96

    Begründung des Verfahrensmangels durch Bezugnahme auf die Begründung der

  • BFH, 29.01.1997 - XI R 70/96

    Voraussetzung des Abweises eines vom Kläger in der mündlichen Verhandlung

  • BFH, 22.03.1995 - IV B 68/94

    Bildung einer § 6 b-Rücklage

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 71/87

    Absoluter Revisionsgrund auf Grund der Versagung rechtlichen Gehörs

  • BFH, 23.02.1994 - III R 65/93

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung

  • BFH, 07.11.1995 - III R 46/93

    Unzureichende Substantiiernug der gerügten Verfahrensmängel

  • BFH, 07.02.1995 - IX R 54/92

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags

  • FG Köln, 26.11.2015 - 12 K 3926/12

    Abgabenordnung: Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 25/92
  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

  • BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung eines Richters am

  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

  • BVerfG, 02.07.2014 - 1 BvR 543/12

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

  • BFH, 26.06.1996 - X R 53/95

    Kappung und Erlaß von Kirchensteuern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht