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   FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13   

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FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13 (https://dejure.org/2015,12074)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.03.2015 - 4 K 2179/13 (https://dejure.org/2015,12074)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. März 2015 - 4 K 2179/13 (https://dejure.org/2015,12074)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § ... 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 2 KStG 2002 vom 22.12.2003, § 2217 Abs 1 BGB, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002 vom 22.12.2003, § 2205 S 2 BGB, Art 20 Abs 3 GG, § 185 BGB, § 184 Abs 1 BGB, § 11 Abs 3 BewG, KStG VZ 2005
    Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete Rückübertragung von Aktien zum Buchwert auf die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, eine (steuerfreie) verdeckte Gewinnausschüttung darstellt und inwieweit dann ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückübertragung von Aktien zum Buchwert auf eine gemeinnützige Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftliches Eigentum bei der Übertragung von Aktien. Verfassungswidrige Rückwirkung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirtschaftliches Eigentum bei der Übertragung von Aktien. - Verfassungswidrige Rückwirkung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein rückwirkender Einbezug von stillen Reserven bei Aktienübertragung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1299
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
    Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne auch aus dem Beschluss des BVerfG vom 12.10.2010 1 BvL 12/07 nichts anderes abgeleitet werden, weil sich das BVerfG in dieser Entscheidung nur mit der Frage beschäftigt habe, ob eine Pauschalierung der Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG generell gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße.

    Entgegen der Ansicht des Finanzamts zur Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Rückwirkung im vorliegenden Fall kommt es auch nicht auf die im steuerrechtlichen Schrifttum kontrovers diskutierte Frage an, ob es sich bei der Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG um eine gesetzliche Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben handelt oder um eine Absenkung der in § 8b Abs. 1 und 2 KStG angeordneten Steuerfreiheit von körperschaftsteuerlichen Beteiligungseinkünften auf 95 % (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, a.a.O., Rz. 53).

    Nach den Gesetzesmaterialien ging es dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG vor allem darum, aufgrund der früheren Gesetzlage und der Rechtsprechung des BFH zu § 3c Abs. 1 EStG bestehende Gestaltungsmöglichkeiten (insbesondere das sogenannte "Ballooning") zu unterbinden und innerhalb des § 8b KStG inländische und ausländische Gesellschaften gleich zu behandeln (zu den Zielen bei Einführung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, DStR 2010, 2393 Rz. 31 u. 77 ff. und Bundestagsdrucksache 15/1518, 10 und 15).

    Bei Artikel 3 Abs. 1 GG handele es sich um den einzigen "vom FG herangezogenen und hier allein in Frage kommenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab" (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, DStR 2010, 2393, Rz. 49).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
    Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch mittlerweile in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Steuerpflichtige in seinem Vertrauen auf den Fortbestand einer steuergesetzlichen Regelung, die die steuerfreie Bildung und Realisierung stiller Reserven ermögliche, geschützt sei (unter Hinweis auf Beschluss des BVerfG vom 07.07.2010 2 BvR 748/05).

    Die Absenkung der Beteiligungsgrenze verstieß nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst wurden, die bis zur Verkündung der Gesetzesänderung entstanden waren und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (vgl. nur BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 u.a. 2 BvR 748/05, BStBl II 2011, 86 m.w.N.).

    Denn für die Frage des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes lässt es das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich ausreichen, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens wie im vorliegenden Fall nachträglich belastend ändert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 u.a. 2 BvR 748/05, a.a.O.).

  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96

    GmbH-Ausschüttung aus Kapitalrücklage

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
    Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Direktzugriff handelsrechtlich oder gesellschaftsrechtlich zulässig ist (diese Frage ist ggf. bei Aktiengesellschaften und GmbH unterschiedlich zu beurteilen, vgl. BFH-Urteil vom 23.02.1999 VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200).

    Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BFH vom 23.02.1999 VIII R 60/96 (a.a.O.) folgt nichts anderes, weil der BFH in diesem Fall nur darüber zu scheiden hatte, wann die Ausschüttung aus einer Kapitalrücklage bei dem Gesellschafter zu aktivieren ist.

  • BFH, 21.05.1971 - III R 125/70

    Unbeschränkt Vermögensteuerpflichtiger - GmbH - Gründung im Ausland - Verwaltung

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
    Auch der BFH habe in einem vergleichbaren Fall (BFH-Urteil vom 21.05.1971 u.a. III R 125/70, BStBl II 1971, 721) entschieden, dass eine vermögensverwaltende Zweckgesellschaft eine reine Durchlaufgesellschaft und damit steuerlich unbeachtlich sei.

    Das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses lässt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 21.05.1971, III R 125/70 u.a. (BStBl II 1971, 721) ableiten.

  • BFH, 15.10.2013 - I B 159/12

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
    Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 15.10.2013 I B 159/12, BFH/NV 2014, 291 und BFH-Urteil vom 24.01.2012 IX R 69/10, BFH/NV 2012, 1099).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des BFH vom 15.10.2013 I B 159/12 (BFH/NV 2014, 291) ableiten, in dem der BFH darauf hinweist dass auch für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums das ggf. tatsächlich Gewollte zu berücksichtigen ist.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
    Ebenso verstieß die Verlängerung der Spekulationsfrist für bereits nach altem Recht erworbene Grundstücke gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung der entsprechenden Gesetzesänderung entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschluss v. 07.07.2010 2 BvL 14/02 u.a., BStBl II 2011, 76).
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist im vorliegenden Fall auch nicht die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG, die im Falle einer Entnahme eine Übertragung der Aktien zum Buchwert zulassen würde, anwendbar, weil die Regelungen über die verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG den Regelungen über eine Entnahme im Sinne des § 6 EStG vorgehen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; vgl. auch Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 80 ff.).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
    Andererseits kann eine verfassungskonforme Auslegung auch eine verfassungskonforme teleologische Reduktion erfordern (vgl. nur BVerfG-Beschluss v. 15.10.1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64 12.04.2007 VI R 53/04, BStBl II 2007, 536).
  • BFH, 08.10.2008 - I R 61/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahe stehende

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
    kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person erwirkt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 61/07, BStBl II 2011, 63 m.w.N.).
  • BFH, 24.11.2009 - I R 12/09

    Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis

    Auszug aus FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13
    Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2009 I R 12/09, BStBl II 2010, 590 m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 83/06

    Spenden an Kirche als verdeckte Gewinnausschüttungen

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 53/04

    Im Rahmen von Auslandseinsätzen gezahlte Beiträge zur Beschaffung klimabedingter

  • BFH, 15.12.2004 - I R 6/04

    Beteiligung einer GmbH an einer anderen Kapitalgesellschaft: Nichtteilnahme an

  • BFH, 22.08.2006 - I R 6/06

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 -

  • BFH, 12.03.2014 - I B 167/13

    Abgrenzung zwischen Spendenabzug und verdeckter Gewinnausschüttung

  • BFH, 08.06.2011 - I R 69/10

    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren - Kein Direktzugriff auf das

  • BFH, 23.02.1979 - III R 44/77

    Verkauf von Geschäftsanteilen - GmbH - Minderheitsbeteiligung -

  • BFH, 19.03.1975 - I R 137/73

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gewinnlosigkeit - Ermittlung

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 51/10

    Vorbehaltsnießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile -

  • BFH, 11.04.2018 - I R 34/15

    Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung; keine

  • BFH, 20.11.2007 - I R 85/05

    Bestätigung der Rechtsprechung zum Dividendenstripping - Wirtschaftliches

  • BFH, 19.10.2006 - IV R 22/02

    Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen - Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 69/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil trotz

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 125/92

    Zur Zurechnung von Anteilen an einer GbR nach ihrer Übertragung auf die Ehegatten

  • BFH, 04.02.1998 - XI R 35/97

    Zurechnung von Vermietungseinkünften

  • BFH, 08.06.1988 - II R 243/82

    Die Erbeinsetzung unter Zwischenschaltung eines executors nach amerikanischem

  • BFH, 11.04.2018 - I R 34/15

    Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung; keine

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015 4 K 2179/13 aufgehoben.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015 4 K 2179/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) ging zwar in seinem Urteil vom 24. März 2015 4 K 2179/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1299) davon aus, dass die Rückübertragung von ... Stammaktien an der A-AG von der Klägerin an die Stiftung zu einer gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreiten vGA in Höhe von ... EUR geführt habe.

    Auf die Revision des FA wird das Urteil des Hessischen FG vom 24. März 2015 4 K 2179/13 aufgehoben.

  • FG Münster, 13.10.2016 - 9 K 1087/14

    Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine

    (3) Wegen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen mittels Unterpreisverkäufen eigener Anteile im Vergleich zu Unterpreisverkäufen von Anteilen an anderen Gesellschaften erscheint es des Weiteren nicht gerechtfertigt, auf der Ebene der Gesellschaft nur im letztgenannten Fall nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5% des bei einer angemessenen Preisgestaltung erzielten höheren Veräußerungsgewinns anzusetzen (vgl. zu dieser Rechtsfolge bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit anderen Anteilen Hessisches FG, Urteil vom 24.03.2015 4 K 2179/13, EFG 2015, 1299, Rev. I R 34/15; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz. 133, Beispiel 1) und dies im erstgenannten Fall wegen eines (vermeintlich) fehlenden Veräußerungsgeschäfts oder wegen einer (vermeintlich) fehlenden Minderung des Unterschiedsbetrags aufgrund eines Aktivierungsverbots für eigene Anteile zu verneinen.
  • FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14

    Körperschaftsteuerliche Behandlung von Teilwertaufholungen einer Pensionskasse in

    Die Literatur sehe in jedem Fall überwiegend eine Korrektur über die Billigkeitsregelung des § 163 AO als notwendig an und das Hessische FG (4 K 2179/13 vom 24.03.2015, EFG 2015, 1299, Rev. I R 34/15) halte eine verfassungsgemäße einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2004/2005 für geboten, soweit stille Reserven aus einer Zeit vor dem 22.12.2003 stammten (was hier erfüllt sei).

    Im Streitfall kann des Weiteren offen bleiben, ob trotz der vorstehend zitierten Entscheidung des BVerfG noch eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2004/2005 unter dem Gesichtspunkt einer (etwaigen) verfassungswidrigen Rückwirkung dahingehend geboten sein könnte, dass in die Bemessungsgrundlage für das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nur Wertsteigerungen einbezogen werden dürfen, die nach/seit dem 22.12.2003 eingetreten sind (bejahend Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.03.2015  4 K 2179/13, EFG 2015, 1299, Rev. I R 34/15).

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