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   FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21 KV   

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FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21 KV (https://dejure.org/2023,35886)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2023 - 3 K 643/21 KV (https://dejure.org/2023,35886)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. November 2023 - 3 K 643/21 KV (https://dejure.org/2023,35886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz

Papierfundstellen

  • NZI 2024, 334
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21
    Nur für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne Zutun des Erben entstünden, hafte der Erbe beschränkt mit dem Nachlass (Verweis auf BGH, Urteil vom 05.07.2023 - V ZR 81/12).

    Tritt hingegen ein Nachlass(insolvenz)verwalter auf, wird der Rechtsverkehr diese Erwartung dagegen nicht haben (BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne Zutun des Erben entstehen, haftet dieser nur als Träger des Nachlasses (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 unter II 3 b).

    In Bezug auf eine in den Nachlass fallende Eigentumswohnung hat der 5. Senat des BGH in dem vorgenannten Urteil V ZR 81/12 entschieden, dass von einem Verwaltungshandeln des Erben in der Regel spätestens dann auszugehen sei, wenn er die Erbschaft angenommen habe oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei und ihm faktisch die Möglichkeit zustehe, die Wohnung zu nutzen.

    Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe aufgrund einer Belastung der Wohnung mit einem Wohnrecht für einen Dritten keine Handlungsoptionen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung habe und er zudem keine Nutzungen aus ihr ziehe und auch nicht ziehen könne (BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Vielmehr hat der 5. Senat im Urteil vom 14.12.2018 - V ZR 309/17 (NJW 2021, 701) klargestellt, dass mit der Entscheidung V ZR 81/12 den bei einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung bestehenden Besonderheiten Rechnung getragen worden sei, die darin bestünden, dass die laufenden Kosten in aller Regel ohne Zutun des Erben aufgrund von (Mehrheits-)-Beschlüssen der Wohnungseigentümer anfallen würden und den Kosten Leistungen (z.B. Treppenhausreinigung, Aufzugswartung, Reparaturen) gegenüberstehen würden, die der Erbe bei einem zum Nachlass gehörenden Haus nur über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen und damit unter Begründung einer Eigenschuld erhalten würde.

    Soweit der Beklagte auf das Urteil des BGH vom 05.07.2013 - V ZR 81/12 (NJW 2013, 3446) verweist, übersieht er, dass dieses Urteil lediglich den hier nicht vorliegenden Sonderfall einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung betrifft.

    Auch in einem solchen Fall wäre die Verbindlichkeit ohne Zutun des Erben entstanden mit der Folge, dass der Erbe für diese nur als Träger des Nachlasses haftet (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 unter II 3 b).

  • BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Verweis auf Urteil vom 10.11.2015 - VII R 35/13, BStBl II 2016, 372) komme es für die Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliege.

    Die Vorschrift beinhaltet nach derzeitiger Ansicht des BFH (vgl. Urteil vom 10.11.2015 - VII R 35/13, BStBl II 2016, 372) einen Rechtsgrundverweis auf das erbrechtliche Haftungsregime, weshalb die Frage, ob eine Steuerschuld von der Haftungsbeschränkung umfasst ist, ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilen ist.

    So hat der BFH in dem Verfahren VII R 35/13 (Urteil vom 10.11.2015, BStBl II 2016, 372) für den Fall, dass der Nachlassverwalter eine vererbte Kommanditbeteiligung kündigt und dadurch ein Veräußerungsgewinn entsteht, entschieden, dass es sich bei der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Einkommensteuerschuld des Erben um eine Erbfallschuld in Form einer Nachlassverwaltungsschuld handelt, bezüglich derer sich der Erbe auf die Beschränkung der Erbenhaftung nach § 1975 BGB berufen kann.

  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 309/17

    Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21
    Vielmehr hat der 5. Senat im Urteil vom 14.12.2018 - V ZR 309/17 (NJW 2021, 701) klargestellt, dass mit der Entscheidung V ZR 81/12 den bei einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung bestehenden Besonderheiten Rechnung getragen worden sei, die darin bestünden, dass die laufenden Kosten in aller Regel ohne Zutun des Erben aufgrund von (Mehrheits-)-Beschlüssen der Wohnungseigentümer anfallen würden und den Kosten Leistungen (z.B. Treppenhausreinigung, Aufzugswartung, Reparaturen) gegenüberstehen würden, die der Erbe bei einem zum Nachlass gehörenden Haus nur über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen und damit unter Begründung einer Eigenschuld erhalten würde.

    Der Grundsatz, dass bei der Abgrenzung zwischen nicht haftungsbegünstigten Nachlasserbenschulden und haftungsbegünstigten Erbfallschulden darauf abzustellen ist, ob die Begründung der Schulden auf einem Verhalten des Erben beruht, wird von der vorgenannten Entscheidung - wie der BGH mit Urteil vom 14.12.2018 - V ZR 309/17 (NJW 2021, 701) ausdrücklich klargestellt hat - nicht berührt.

  • BGH, 21.10.2020 - VIII ZR 261/18

    Zulässigkeit der Berufung: Beschwer des Klägers bei Ausspruch des Vorbehalts der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21
    Vielmehr hat der 5. Senat im Urteil vom 14.12.2018 - V ZR 309/17 (NJW 2021, 701) klargestellt, dass mit der Entscheidung V ZR 81/12 den bei einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung bestehenden Besonderheiten Rechnung getragen worden sei, die darin bestünden, dass die laufenden Kosten in aller Regel ohne Zutun des Erben aufgrund von (Mehrheits-)-Beschlüssen der Wohnungseigentümer anfallen würden und den Kosten Leistungen (z.B. Treppenhausreinigung, Aufzugswartung, Reparaturen) gegenüberstehen würden, die der Erbe bei einem zum Nachlass gehörenden Haus nur über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen und damit unter Begründung einer Eigenschuld erhalten würde.

    Der Grundsatz, dass bei der Abgrenzung zwischen nicht haftungsbegünstigten Nachlasserbenschulden und haftungsbegünstigten Erbfallschulden darauf abzustellen ist, ob die Begründung der Schulden auf einem Verhalten des Erben beruht, wird von der vorgenannten Entscheidung - wie der BGH mit Urteil vom 14.12.2018 - V ZR 309/17 (NJW 2021, 701) ausdrücklich klargestellt hat - nicht berührt.

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95

    Beschränkung der Erbenhaftung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21
    So hat der BFH z.B. mit Urteil vom 11.08.1998 - VII R 118/95 (BStBl II 1998, 705) die auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Steuern als Nachlassverwaltungsschulden angesehen, weil der unter Mitwirkung des Erblassers in Gang gesetzte Geschehensablauf (konkret: Beschluss aller Mitreeder, das einzige Schiff zu verkaufen und die Partenreederei aufzulösen) unumkehrbar gewesen sei.

    d) Eine Möglichkeit, den Wegfall der Betriebsaufspaltung und die damit einhergehende Entstehung eines Aufgabegewinns durch autonomes rechtsgeschäftliches Handeln abzuwenden, hatten die Erben im Streitfall ebenso wenig wie die Erben in dem vom BFH mit Urteil vom 11.08.1998 - VII R 118/95 (BStBl II 1998, 705) entschiedenen, die Veräußerung des Motorschiffes betreffenden Fall.

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21
    Mit diesem Begriff sind Verbindlichkeiten gemeint, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen und die deshalb sowohl als Eigenverbindlichkeiten des Erben als auchsoweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen - als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind (BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21
    Eine Betriebsaufspaltung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BStBl II 1972, 63) vor, wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung oder Verpachtung (Besitzunternehmen) die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft --Betriebsgesellschaft-- zum Gegenstand hat (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).
  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21
    Der Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 EStG (BFH, Urteil vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BStBl II 2019, 745).
  • BFH, 06.03.1997 - XI R 2/96

    Konkurs der Betriebsgesellschaft beendet regelmäßig Betriebsaufspaltung und führt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21
    Der Insolvenzverwalter übt die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen als Träger eines eigenen Amtes im Interesse der Gläubiger aus und unterliegt dabei weder der Kontrolle durch die gesellschaftlichen Aufsichtsorgane noch gelten gesellschaftliche Genehmigungserfordernisse (vgl. BFH, Urteil vom 06.03.1997 - XI R 2/96, BStBl II 1997, 460), so dass die Gesellschafter des Besitzunternehmens keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft mehr haben.
  • BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91

    Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21
    Der Streitfall unterscheidet sich insoweit erheblich von dem Verfahren VII R 33/91 (BFH, Urteil vom 28.04.1992, BStBl II 1992, 781), in dem der BFH seine Entscheidung, dem Erben eine Berufung auf die beschränkte Erbenhaftung zu versagen, u.a. damit begründet hat, dass dem Erben bzw. dem Nachlassverwalter eine steuerrechtlich relevante Nutzung des Nachlasses zuzurechnen sei, weil der Erbe mit seiner geerbten Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen gewesen sei und der Geschäftsbetrieb der KG, wenn auch unter Nachlassverwaltung, noch vier Jahre nach dem Erbfall fortgeführt worden sei.
  • BFH, 12.07.1983 - VII R 31/82

    Leistungsgebot in einem Steuerbescheid - Gesamtrechtsnachfolger - Erbe -

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