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   FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23   

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https://dejure.org/2023,42397
FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23 (https://dejure.org/2023,42397)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2023 - 15 K 15045/23 (https://dejure.org/2023,42397)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 - 15 K 15045/23 (https://dejure.org/2023,42397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 92b EStG 2009, § 92a Abs 1 S 1 EStG 2009, § 45 AO
    Erbfall und Altersvorsorgezulage - Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt auch bei Übernahme eines zur Anschaffung oder Herstellung begünstigen Wohnraums aufgenommenen Darlehens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - Zurechnung des Anschaffungsvorgangs des ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Tilgung von Erbfolge-Darlehen als wohnungswirtschaftliche Verwendung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechtigung zur Entnahme von Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag eines Steuerpflichtigen für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Altersvorsorgezulage: Wohnungswirtschaftliche Verwendung bei Einsatz von gefördertem Kapital zur Tilgung eines im Wege der Erbschaft übernommenen Darlehens - Gesamtrechtsnachfolger tritt in Rechtsstellung des Erblassers

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wohnungswirtschaftliche Verwendung - Tilgung eines als Gesamtrechtsnachfolger übernommenen Darlehens durch den Erben

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
    Ein Erbfall führt dabei grundsätzlich zum unentgeltlichen Vermögensübergang auf die Erben (vgl. Beschluss des Großen Senates des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFHE) 161, 332).

    Die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten stellt, soweit sie auf den Erbteil entfallen, keine Anschaffungskosten dar (vgl. BFH, Urteile vom 10. April 1991 XI R 7, 8/84, BFHE 164, 343 und vom 14. Dezember 2004 IX R 23/02, BFHE 208, 229 sowie Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332).

    Dort wird der Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge zwar ebenfalls als unentgeltlich angesehen, zur Berechnung der Spekulationsfrist sei jedoch auf die Anschaffung des Rechtsvorgängers abzustellen und dessen Anschaffungskosten seien dem Erben zuzurechnen, wobei der Bundesfinanzhof teilweise explizit darauf hinweist, dass es für die Zurechnung der Anschaffungskosten bei der Gesamtrechtsnachfolge, in Abgrenzung zur Einzelrechtsnachfolge, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht bedürfe (BFH, Urteile vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93 und vom 21. März 1969 VI R 208/67, BFHE 96, 19 sowie, dort im Hinblick auf die Anschaffungskosten unter analoger Anwendung des § 11d EStDV, Beschluss des Großen Senates vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332).

  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
    In gleicher Weise hat der Bundesfinanzhof auch zum heute nicht mehr anwendbaren § 10e EStG entschieden, dass es für die Beanspruchung des dort gewährten Sonderausgabenabzugs an einem Anschaffungsvorgang fehle (vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186).

    Der Bundesfinanzhof vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass über den engen Wortlaut hinaus der Gesamtrechtsnachfolger insgesamt in die materiell- und verfahrensrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt (vgl. Beschluss des Großen Senates des BFH vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04, BFHE 220, 129 sowie BFH, Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, vom 25. August 1983 IV R 99/80, BFHE 139, 265 und vom 26. März 1981 IV R 130/77, BFHE 133, 271).

    In seiner zu § 10e EStG ergangenen Rechtsprechung zur Unentgeltlichkeit des Erwerbs durch Gesamtrechtsnachfolge (vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186) hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob der Vorkostenabzug nach § 10e EStG dem Erben gemäß § 45 AO dann zusteht, wenn dieser bereits dem Erblasser zugestanden hätte, offengelassen.

  • BFH, 12.02.2020 - X R 28/18

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
    Durch die Umschuldung eines Darlehens wird der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Darlehen und Anschaffung nicht unterbrochen (vgl. BFH, Urteil vom 12. Februar 2020 X R 28/18, BFHE 268, 218).
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
    Der Bundesfinanzhof vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass über den engen Wortlaut hinaus der Gesamtrechtsnachfolger insgesamt in die materiell- und verfahrensrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt (vgl. Beschluss des Großen Senates des BFH vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04, BFHE 220, 129 sowie BFH, Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, vom 25. August 1983 IV R 99/80, BFHE 139, 265 und vom 26. März 1981 IV R 130/77, BFHE 133, 271).
  • BFH, 20.04.2004 - IX R 5/02

    Erwerb eines Erbteils als Anschaffung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
    Unter dem Begriff der Anschaffung im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Begriff der Anschaffung im Sinne von § 23 EStG ein entgeltlicher Erwerbsvorgang zu verstehen (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. April 2004 IX R 5/02, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 2004, 987).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
    Diese Fälle werden durch die Rechtsprechung als entgeltlicher Erwerb und mithin als Anschaffungsvorgang angesehen (vgl. BFH, Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317).
  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
    Lediglich höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind, sind von der Zurechnung ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteile vom 15. März 2000 X R 130/91, BFHE 191, 360 und vom 11. November 1971 V R 111/68, BFHE 103, 453).
  • BFH, 12.07.1988 - IX R 149/83

    Spekulationsgeschäft bei mißbräuchlich i. S. von § 42 AO zwischengeschalteter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
    Dort wird der Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge zwar ebenfalls als unentgeltlich angesehen, zur Berechnung der Spekulationsfrist sei jedoch auf die Anschaffung des Rechtsvorgängers abzustellen und dessen Anschaffungskosten seien dem Erben zuzurechnen, wobei der Bundesfinanzhof teilweise explizit darauf hinweist, dass es für die Zurechnung der Anschaffungskosten bei der Gesamtrechtsnachfolge, in Abgrenzung zur Einzelrechtsnachfolge, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht bedürfe (BFH, Urteile vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93 und vom 21. März 1969 VI R 208/67, BFHE 96, 19 sowie, dort im Hinblick auf die Anschaffungskosten unter analoger Anwendung des § 11d EStDV, Beschluss des Großen Senates vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332).
  • BFH, 20.03.2019 - X R 4/18

    Kein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Erweiterung einer bereits bestehenden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
    Insoweit hat der Bundesfinanzhof auch bereits in anderem Zusammenhang, namentlich im Kontext der Frage, ob eine Erweiterung noch als Herstellung im Sinne des § 92a EStG anzusehen ist, bereits darauf verwiesen, dass die zu § 10e EStG entwickelten Grundsätze übertragbar seien (vgl. BFH, Urteil vom 20. März 2019 X R 4/18, BFH/NV 2019, 808).
  • BFH, 14.12.2004 - IX R 23/02

    Überquotal übernommene Schulden in Erbauseinandersetzung als Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
    Die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten stellt, soweit sie auf den Erbteil entfallen, keine Anschaffungskosten dar (vgl. BFH, Urteile vom 10. April 1991 XI R 7, 8/84, BFHE 164, 343 und vom 14. Dezember 2004 IX R 23/02, BFHE 208, 229 sowie Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332).
  • BFH, 15.01.2019 - X R 11/18

    Todesfallbedingte Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf den anderen

  • BFH, 24.03.2006 - III R 6/04

    Investitionszulage: Dreijährige Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, Übergang des

  • BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77

    Nachfolgeklausel - KG - Anteil

  • BFH, 21.03.1969 - VI R 208/67

    Steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft - Grundstückskauf - Erben -

  • BFH, 07.04.1989 - III R 54/88

    Begünstigungsvolumen - Vergleichsvolumen - Rechtsnachfolge - Verschmelzung zweier

  • BFH, 25.08.1983 - IV R 99/80

    Antragsberechtigter - Eigentümer eines Betriebsgrundstücks -

  • BFH, 11.11.1971 - V R 111/68

    Gesamtrechtsnachfolge - Innerhalb eines Veranlagungszeitraums - Freibetrag -

  • BFH - X R 6/22 (anhängig)

    Altersvorsorgevermögen, Wohnungswirtschaftliche Verwendung, Entnahme, Darlehen,

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2022 - 15 K 15132/21

    Anspruch auf eine begünstigte Entnahme aus einem Altersvorsorgevertrag zu Zwecken

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