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   EuGH, 02.06.2022 - C-617/20   

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https://dejure.org/2022,12742
EuGH, 02.06.2022 - C-617/20 (https://dejure.org/2022,12742)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - C-617/20 (https://dejure.org/2022,12742)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - C-617/20 (https://dejure.org/2022,12742)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrechtliche Maßnahmen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 und 28 - Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft - Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Erbrechtliche Maßnahmen; Verordnung (EU) Nr. 650/2012; Art. 13 und 28; Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft; Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbrechtliche Maßnahmen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 13 und 28 - Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft - Erbe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ...

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Formerfordernisse bei Erbausschlagung

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1137
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 01.03.2018 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32, und vom 9. September 2021, UM [Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen], C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 29).

    Insbesondere müssen im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 35, und vom 1. Juli 2021, Vorarlberger Landes-und Hypotheken-Bank, C-301/20, EU:C:2021:528, Rn. 27 und 34).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit ihrem 32. Erwägungsgrund auf die Vereinfachung der Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer abzielt, indem von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 42).
  • EuGH, 01.07.2021 - C-301/20

    Vorarlberger Landes- und Hypotheken-Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
    Insbesondere müssen im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 35, und vom 1. Juli 2021, Vorarlberger Landes-und Hypotheken-Bank, C-301/20, EU:C:2021:528, Rn. 27 und 34).
  • EuGH, 26.10.2021 - C-109/20

    Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-277/20

    UM (Contrat translatif de propriété mortis causa) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 02.06.2022 - C-617/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32, und vom 9. September 2021, UM [Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen], C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 29).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-651/21

    М. Ya. M. (Renonciation à la succession d'un cohéritier) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor, der es Erben, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat haben, dessen Gerichte gemäß den allgemeinen Regeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig sind, ermöglichen soll, ihre Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft vor einem Gericht des Mitgliedstaats abzugeben, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 37).

    Insbesondere müssen im europäischen Rechtsraum die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 im Licht ihres 32. Erwägungsgrundes, wonach diese Bestimmung dem Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer dient, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll, die Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer dadurch vereinfachen soll, dass von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser 32. Erwägungsgrund geht gleichwohl davon aus, dass denjenigen Personen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, solche Erklärungen in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, die Aufgabe zufällt, die Behörden, die mit der Erbsache befasst sind, davon in Kenntnis zu setzen, dass derartige Erklärungen abgegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21

    М. Ya. M. (Renonciation à la succession d'un cohéritier) - Vorlage zur

    7 Vgl. Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf (C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32), vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 29), und vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426).

    9 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 44).

    Vgl. auch Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 41).

    13 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 47).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-580/21

    EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Unter diesen Umständen folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 2. Juni 2022, T.N. und N.N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-151/22

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Opinions politiques dans l'État

    Diese muss unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. [Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft], C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-580/21

    EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    14 Urteil vom 2. Juni 2022, T.N. und N.N. (Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor

    10 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, T. N. und N. N. (Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft) (C-617/20, EU:C:2022:426, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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