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   BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20   

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BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20 (https://dejure.org/2020,16424)
BayObLG, Entscheidung vom 25.06.2020 - 1 VA 43/20 (https://dejure.org/2020,16424)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 1 VA 43/20 (https://dejure.org/2020,16424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 1922, § 2353; BayHintG Art. 16, Art. 21, Art. 18 Abs. 2 Nr. 1, Art. 20 Abs. 1 Nr. 2; EGGVG § 23 Abs. 1, Abs. 2; FamFG § 352e Abs. 1 S. 1, § 357 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 33, § 34
    Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren

  • rewis.io

    Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1962
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12

    BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
    Auf den nochmaligen Hinweis vom 12. Februar 2020, die eingereichten Unterlagen erfüllten die Erfordernisse an den Erbnachweis nicht und nur der Erbschein stelle gemäß § 2353 BGB ein Zeugnis des Erben über sein Erbrecht dar, hat der Antragsteller entgegnet, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12) sei zum Nachweis des Erbrechts ein Erbschein nicht erforderlich, wenn ein notarieller Erbvertrag zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll vorgelegt werde.

    Das Gesetz stellt dem oder den Erben zwar in erster Linie den Erbschein (§ 2353 BGB, § 352e FamFG) bzw. bei internationalen Fällen das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) zur Verfügung, um sich als Rechtsnachfolger zu legitimieren, die Rechtsprechung vertritt aber seit jeher die Auffassung, der Nachweis der Erbenstellung könne grundsätzlich auch in anderer Form erbracht werden (BGH, Urt. v. 5. April 2016, XI ZR 440/15, BGHZ 209, 329 Rn. 23 ff. mit Anm. Keim, FamRZ 2016, 1073 [1075]; Urt. v. 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 38 ff.).

    Für die Möglichkeit, im Hinterlegungsverfahren die Erben- und die Testamentsvollstreckerstellung durch die Vorlage einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Abschrift (§ 129 BGB; §§ 33, 34 VwVfG) des öffentlichen Testaments und des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls nachzuweisen, spricht, dass auch im Hinterlegungsverfahren die der Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO zugrundeliegenden Erwägungen gelten, wonach einem öffentlichen Testament (§ 2232 BGB) oder einem notariell beurkundeten Erbvertrag (§ 2276 BGB) nebst dem Eröffnungsprotokoll (§ 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG) eine erhöhte Beweiskraft zukommt, weil vor der Beurkundung vom Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erblassers festgestellt (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen letzter Wille nach § 17 BeurkG erforscht und dieser klar und unzweideutig wiedergegeben werden soll (vgl. BGH, BGHZ 198, 250 Rn. 37).

  • BGH, 30.01.2015 - V ZR 63/13

    Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
    Höchstrichterlich entschieden ist im Übrigen nur, dass der (wahre) Berechtigte die Abgabe der Herausgabebewilligung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von den übrigen Prätendenten verlangen kann, die ihre Rechtsposition auf seine Kosten erlangt haben (BGH, Urt. v. 30. Januar 2015, V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 8 m. w. N.).

    Im Zweifel ist daher für die mit der Herausgabebewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG verbundene Aufgabe der Rechtsposition eines möglichen Empfängers (vgl. BGH, NJW 2015, 1678 Rn. 8; ZIP 2013, 384 Rn. 10) die Zustimmung aller Erben erforderlich.

  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 179/11

    Forderungsprätendentenstreit zwischen der Witwe eines GmbH-Geschäftsführers und

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
    Wer wirklicher Rechtsinhaber ist und von den anderen Prätendenten die Freigabe der Hinterlegungssumme verlangen kann, bestimmt sich nicht nach dem Innenverhältnis der Prätendenten untereinander, sondern nach der Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner (BGH, Urt. v. 16. November 2012, V ZR 179/11, ZIP 2013, 384 Rn. 10; Urt. v. 7. Dezember 2006, IX ZR 161/04, ZIP 2007, 194 Rn. 9).

    Im Zweifel ist daher für die mit der Herausgabebewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG verbundene Aufgabe der Rechtsposition eines möglichen Empfängers (vgl. BGH, NJW 2015, 1678 Rn. 8; ZIP 2013, 384 Rn. 10) die Zustimmung aller Erben erforderlich.

  • OLG Brandenburg, 30.01.2015 - 11 VA 8/14

    Hinterlegung: Rechtsweg bei einem Anspruch auf Herausgabe eines hinterlegten

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
    So hat der Nachweis der Empfangsberechtigung nach der Rechtsprechung in aller Regel durch Vorlage eines Erbscheins zu erfolgen, wenn die Hinterlegung nach § 372 BGB zugunsten der unbekannten Erben angeordnet worden ist und der die Herausgabe des hinterlegten Betrags Beantragende behauptet, Erbe zu sein (zu § 21 Abs. 3 Nr. 1 BbgHintG: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2015, 11 VA 8/14, juris Rn. 35 ff.; zu § 13 HintO: KG, Beschluss vom 22. April 2008, 1 VA 16/06, juris Rn. 9).

    Inwieweit Normen, nach denen zum Nachweis der Erbfolge oder der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers das öffentliche Testament und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung genügen, wie sie insbesondere in § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GBO und § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB enthalten sind, auf Herausgabeentscheidungen der Hinterlegungsstellen entsprechend anwendbar sind, ist nicht abschließend geklärt (offengelassen: KG, NJW-RR 1999, 863 [juris Rn. 10]; als naheliegend bezeichnet, aber Nachweis der Erbenstellung durch das vorgelegte notarielle Testament im Ergebnis verneint: KG, Beschluss vom 22. April 2008, 1 VA 16/06, juris Rn. 13; befürwortend: Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl. 2005, § 13 Fn. 11 und Anhang zu § 13 Fn. 13; kritisch in einem obiter dictum: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2015, 11 VA 8/14, juris Rn. 40).

  • KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06

    Herausgabe einer Hinterlegungsmasse: Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins zum

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
    So hat der Nachweis der Empfangsberechtigung nach der Rechtsprechung in aller Regel durch Vorlage eines Erbscheins zu erfolgen, wenn die Hinterlegung nach § 372 BGB zugunsten der unbekannten Erben angeordnet worden ist und der die Herausgabe des hinterlegten Betrags Beantragende behauptet, Erbe zu sein (zu § 21 Abs. 3 Nr. 1 BbgHintG: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2015, 11 VA 8/14, juris Rn. 35 ff.; zu § 13 HintO: KG, Beschluss vom 22. April 2008, 1 VA 16/06, juris Rn. 9).

    Inwieweit Normen, nach denen zum Nachweis der Erbfolge oder der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers das öffentliche Testament und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung genügen, wie sie insbesondere in § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GBO und § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB enthalten sind, auf Herausgabeentscheidungen der Hinterlegungsstellen entsprechend anwendbar sind, ist nicht abschließend geklärt (offengelassen: KG, NJW-RR 1999, 863 [juris Rn. 10]; als naheliegend bezeichnet, aber Nachweis der Erbenstellung durch das vorgelegte notarielle Testament im Ergebnis verneint: KG, Beschluss vom 22. April 2008, 1 VA 16/06, juris Rn. 13; befürwortend: Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl. 2005, § 13 Fn. 11 und Anhang zu § 13 Fn. 13; kritisch in einem obiter dictum: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2015, 11 VA 8/14, juris Rn. 40).

  • KG, 11.05.1998 - 25 VA 14/97

    Auszahlung eines hinterlegten Betrages ; Abwendung der Zwangsvollstreckung aus

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
    Allerdings wird auch der Nachweis, dass die eine Herausgabe des hinterlegten Gegenstands bewilligenden Personen Erben einer als mögliche Empfängerin benannten Person im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG sind, in der Regel durch die Vorlage einer Ausfertigung eines - bereits erteilten - Erbscheins zu führen sein (vgl. in einem obiter dictum: KG, Beschluss vom 11. Mai 1998, 25 VA 14/97, NJW-RR 1999, 863, [juris Rn. 9]).

    Inwieweit Normen, nach denen zum Nachweis der Erbfolge oder der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers das öffentliche Testament und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung genügen, wie sie insbesondere in § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GBO und § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB enthalten sind, auf Herausgabeentscheidungen der Hinterlegungsstellen entsprechend anwendbar sind, ist nicht abschließend geklärt (offengelassen: KG, NJW-RR 1999, 863 [juris Rn. 10]; als naheliegend bezeichnet, aber Nachweis der Erbenstellung durch das vorgelegte notarielle Testament im Ergebnis verneint: KG, Beschluss vom 22. April 2008, 1 VA 16/06, juris Rn. 13; befürwortend: Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl. 2005, § 13 Fn. 11 und Anhang zu § 13 Fn. 13; kritisch in einem obiter dictum: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2015, 11 VA 8/14, juris Rn. 40).

  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 222/16

    Allgemeiner Auskunftsanspruch: Verjährung vor dem Hauptanspruch

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
    Dem (wahren) Berechtigten kann gegen die übrigen Prätendenten auch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zustehen (BGH, Urt. v. 25. Juli 2017, VI ZR 222/16, WM 2017, 2158 Rn. 19 f.).
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
    Wer wirklicher Rechtsinhaber ist und von den anderen Prätendenten die Freigabe der Hinterlegungssumme verlangen kann, bestimmt sich nicht nach dem Innenverhältnis der Prätendenten untereinander, sondern nach der Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner (BGH, Urt. v. 16. November 2012, V ZR 179/11, ZIP 2013, 384 Rn. 10; Urt. v. 7. Dezember 2006, IX ZR 161/04, ZIP 2007, 194 Rn. 9).
  • BGH, 13.11.1996 - VIII ZR 210/95

    Rechtsstreit zwischen zwei Forderungsprätendenten um die Auszahlung des

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
    Dies beruht darauf, dass die Hinterlegung zur Erfüllung einer gegen den Hinterlegenden gerichteten Forderung erfolgt (§ 372 Satz 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1996, VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495 [juris Rn. 10]).
  • BGH, 22.10.1980 - VIII ZR 334/79

    Erstreckung einer Grundschuld auf einen Fuhrpark als Grundstückszubehör -

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
    Ohne Bedeutung ist insoweit, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung vorgelegen haben (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1980, VIII ZR 334/79, WM 1980, 1383 [juris Rn. 13]).
  • BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins an einen Nacherben oder an einen Vorerben

  • BayObLG, 03.12.2019 - 1 VA 70/19

    Einsichtsrecht des Anfechtungsgegners in die Insolvenzakten

  • KG, 12.06.1996 - 24 U 690/96

    Voraussetzungen für den Auszahlungsanspruch auf angefallene Hinterlegungszinsen;

  • BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15

    Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch

  • OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

  • OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11

    Grundbuchverfahren: Erforderliche Beweismittel zum Nachweis der Erbenstellung

  • OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15

    Zur Auslegung eines notariellen Erbvertrags durch das Grundbuchamt hinsichtlich

  • BayObLG, 11.12.2023 - 101 VA 209/23

    Nachweis der Empfangsberechtigung im Hinterlegungsverfahren

    Ist mit der Entscheidung über die Beschwerde, Art. 8 Abs. 1 und 2 BayHintG, die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes abgelehnt worden, kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Verpflichtungsantrag nach § 23 Abs. 2 EGGVG gestellt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 VA 43/20, FamRZ 2020, 1962 [juris Rn. 22]).

    Die materielle Berechtigung am hinterlegten Betrag wird im formellen Verwaltungsverfahren nicht geprüft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021, 102 VA 56/21, juris Rn. 51; FamRZ 2020, 1962 [juris Rn. 36]).

    Für den überwiegend erfolgreichen Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG sind Gerichtskosten nicht angefallen (vgl. BayObLG FamRZ 2020, 1962 [juris Rn. 47]), sodass es keiner Geschäftswertfestsetzung bedarf.

  • BayObLG, 24.02.2021 - 101 VA 151/20

    Bayerisches Oberstes Landesgericht als Tatsacheninstanz im Verfahren über die

    Ist mit der Entscheidung über die Beschwerde, Art. 8 Abs. 1 und 2 BayHintG, die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes abgelehnt worden, kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Verpflichtungsantrag nach § 23 Abs. 2 EGGVG gestellt werden (BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 VA 43/20, FamRZ 2020, 1962 [juris Rn. 22]).
  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 56/21

    Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

    Die materielle Berechtigung am hinterlegten Betrag wird im formellen Verwaltungsverfahren nicht geprüft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 VA 43/20, juris Rn. 36).
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