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   BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89   

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BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89 (https://dejure.org/1989,2327)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89 (https://dejure.org/1989,2327)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 1989 - BReg. 1a Z 16/89 (https://dejure.org/1989,2327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2300, 2273 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers zur vollständigen Eröffnung zweier Erbverträge; Zulässigkeit der Erinnerung, beschwerdefähige Verfügung des Rechtspflegers und Beschwerdeberechtigung des überlebenden Ehegatten; Nichteröffnung von Klauseln des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 2273 Abs. 1, § 2300
    Eröffnung eines Erbvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 135
  • FamRZ 1990, 215
  • Rpfleger 1990, 22
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 14.07.1982 - 2 Wx 19/82
    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1).

    Dies hat lediglich zur Folge, daß die Verfügungen auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten als solche des Erstverstorbenen gegenstandslos geworden sind (BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; OLG Köln DNotZ 1988, 721 f. m. Anm. Cypionka; KG Rpfleger 1979, 137 = DNotZ 1979, 556 ), führt aber nicht dazu, daß sie dem Erstverstorbenen nicht mehr zuzuordnen wären.

    c) Zugtreffend hat das LG weiter ausgeführt, daß die Eröffnung und Verkündung der beiden Erbverträge sämtliche Verfügungen zu umfassen hat, die vom Erblasser herrühren oder mitherrühren, gleichviel ob sie gültig oder ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden anzusehen sind (allg. M., vgl. BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318, BayObLG Rpfleger 1982, 424f., je m. w. N.).

    cc) Im übrigen ist das Verfahren der Testaments- oder Erbvertragseröffnung auch nicht dazu bestimmt und geeignet, zu prüfen, ob im Einzelfall die umfassende Unterrichtung der als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen erforderlich ist (BayObLG Rpfleger 1982, 424 f. m. w. N.).

  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83

    Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1).

    c) Zugtreffend hat das LG weiter ausgeführt, daß die Eröffnung und Verkündung der beiden Erbverträge sämtliche Verfügungen zu umfassen hat, die vom Erblasser herrühren oder mitherrühren, gleichviel ob sie gültig oder ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden anzusehen sind (allg. M., vgl. BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318, BayObLG Rpfleger 1982, 424f., je m. w. N.).

    Geheimzuhalten sind demnach nur die Verfügungen des Überlebenden, die sich von den Anordnungen des Erblassers sondern lassen ( BGHZ 91, 105, 109).

    aa) Die Wahrung des Geheimhaltungsinteresses liegt in den Händen der Testierenden; sie können bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügungen die Schwierigkeiten bedenken und ausräumen, die beim ersten Erbfall hinsichtlich der Absonderung von Verfügungen des Überlebenden auftreten können ( BGHZ 91, 105, 110).

  • BayObLG, 31.07.1989 - BReg. 1a Z 43/88

    Vermächtnisnehmer; Testament; Bedachte; Unterrichtung; Widerruf; Unwirksam

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Durch die Bekanntgabe möglicherweise entstehende Unannehmlichkeiten müssen hingenommen werden (vgl. BayObLGZ 1989, 323 ; KG Rpfleger 1979, 137 f. = DNotZ 1979, 556).

    Es ist nicht Aufgabe des formalisierten Eröffnungsverfahrens, Zweifelsfragen hinsichtlich der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung zu entscheiden; hierüber ist im Erbscheinsverfahren oder vom Prozeßgericht zu befinden ( BayObLGZ 1989, 323 und BayObLG Rpf leger 1982, 424 f., je m. w. N.).

  • LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88

    Miteröffnung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim Tode des

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Jeder von ihnen hat daher auch mit der Möglichkeit gerechnet, der Überlebende zu sein, und für diesen Fall verfügt (OLG Hamm FamRZ 1974, 387, 389 und NJW 1982, 57 ; OLG Hamburg NJW 1965, 1969 f.; LG Stuttgart BWNotZ 1989, 81 f.; Staudinger/Kanzleiter, § 2273 BGB , Rd.Nr. 8; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl., § 40 II 4 b; Weirich, Handbuch des Erbrechts, 2. Aufl., Rd.-Nr. 287; Steffen, RdL 1980, 4).

    wird auch von denjenigen nicht in Zweifel gezogen, die einen stärkeren Schutz des Überlebenden befürworten (LG Stuttgart BWNotZ 1989, 81 f.; Bühler,.ZRP 1988, 59, 61 und BWNotZ 1989, 82 ff.; Langenfeld, NJW 1987, 1577, 1582).

  • KG, 19.12.1978 - 1 W 3085/78
    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Dies hat lediglich zur Folge, daß die Verfügungen auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten als solche des Erstverstorbenen gegenstandslos geworden sind (BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; OLG Köln DNotZ 1988, 721 f. m. Anm. Cypionka; KG Rpfleger 1979, 137 = DNotZ 1979, 556 ), führt aber nicht dazu, daß sie dem Erstverstorbenen nicht mehr zuzuordnen wären.

    Durch die Bekanntgabe möglicherweise entstehende Unannehmlichkeiten müssen hingenommen werden (vgl. BayObLGZ 1989, 323 ; KG Rpfleger 1979, 137 f. = DNotZ 1979, 556).

  • RG, 05.03.1936 - IV B 4/36

    Sind bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags die

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1).

    c) Zugtreffend hat das LG weiter ausgeführt, daß die Eröffnung und Verkündung der beiden Erbverträge sämtliche Verfügungen zu umfassen hat, die vom Erblasser herrühren oder mitherrühren, gleichviel ob sie gültig oder ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden anzusehen sind (allg. M., vgl. BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318, BayObLG Rpfleger 1982, 424f., je m. w. N.).

  • BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 15/82

    Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Berliner Testament

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Allein die Möglichkeit, daß dieses Ziel im Einzelfall nicht erreicht wird, kann eine Korrektur aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 88, 102, 110 = DNotZ 1984, 497).
  • BGH, 15.05.1984 - VI ZR 155/82

    Beschwer bei Zuerkennung eines Schmerzensgeld-Kapitalbetrages anstelle einer

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung ist die Eröffnung die Regel, die Geheimhaltung bei Sonderungsfähigkeit die Ausnahme (Bökelmann, JR 1984, 501; Staudinger/Kanzleiter, § 2273 BGB , Rd.-Nr. 5).
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZB 32/77

    Eröffnung eines gegenseitigen Erbvertrags

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    a) Für die Eröffnung von Erbverträgen gelten die Vorschriften über die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente entsprechend ( §§ 2300, 2273 BGB ; BGHZ 70,173,175 f.).
  • OLG Hamm, 02.01.1969 - 15 W 490/68
    Auszug aus BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
    Hierzu ist es nur berechtigt, wenn wirkliche Zweifel tatsächlicher Art hinsichtlich des behaupteten Erbrechts bestehen (vgl. Meikel/Imhof/Riedel, § 35 GBO , Rd.-Nr. 60; Horber/ Demharter, § 35 GBO , Anm. 4; OLG Hamm DNotZ 1970, 160 ).
  • OLG Köln, 29.06.1987 - 2 Wx 21/87

    Anforderungen an das Vorliegen von sonderungsfähigen Teilen i. S. d. § 2273 Abs.

  • OLG Hamm, 07.03.2012 - 15 W 104/11

    Zulässigkeit der Beschwerde des überlebenden Ehegatten gegen die vollständige

    Da nicht bekannt war, wer von ihnen zuerst versterben wird, hat jeder von ihnen mit der Möglichkeit gerechnet, der Überlebende zu sein, und für diesen Fall verfügt (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 135; OLG Zweibrücken a.a.O.).
  • OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02

    Eröffnung eines Erbvertrages von Eheleuten: Entbehrlichkeit der Verkündung von

    Die Ankündigung der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts, den Erbvertrag entgegen der Anregung (vgl. dazu KG Recht 1930 Nr. 434) der Ehefrau des Erblassers vollinhaltlich zu eröffnen, stellt eine beschwerdefähige Verfügung dar, über die nach Nichtabhilfe gemäß §§ 19 FGG, 11 Abs. 1 RpflG das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat (vgl. KG aaO und Rpfl 1979, 137; OLG Hamm FamRZ 1974, 387, 388; BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNot 1997, 405; Palandt/Edenhofer, BGB 61. Aufl. § 2273 Rdnr. 5).

    Da nicht bekannt war, wer zuerst sterben wird, hat jeder von ihnen mit der Möglichkeit gerechnet, der Überlebende zu sein, und für diesen Fall verfügt (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNotK 1997, 405, 406; LG Bonn MittRhNotK 2000, 439; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 7).

  • OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88

    Zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums als Spielsalon

    Erbrecht/Nachlaßverfahrensrecht - Zum Umfang der Eröffnung erbvertraglicher Verfügungen (BayObLG, Beschluß vom 19.9.1989 - BReg 1 a Z 16/89 - mitgeteiltvon Richter am BayObLG Johann Demharter, München) Heft Nr. 12 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Dezember 1989.
  • KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98

    Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden; Auslegung

    Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, Heft Nr. 12 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Dezember 2000 Die grundsätzlich formfrei mögliche Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf dann gemäß § 313 BGB der notariellen Beurkundung, wenn mit der Gründung einzelne Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet werden oder aber zu Lasten der Gesellschaft bereits eine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücken begründet wird. 2. Nicht nach § 313 BGB formbedürftig ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck des Grundstückserwerbs, wenn es sich um die bloße gesellschaftsrechtliche Zweckangabe handelt. (Leitsätze nicht amtlich).
  • LG Aachen, 15.09.1997 - 7 T 119/97

    Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Überlebenden beim Ehegattenerbvertrag

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  • LG Bonn, 11.04.2000 - 4 T 228/00

    Bekanntgabe der Verfügungen des Längstlebenden bei Erbvertragseröffnung nach dem

    Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, 269).
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