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   BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86   

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https://dejure.org/1986,2498
BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86 (https://dejure.org/1986,2498)
BayObLG, Entscheidung vom 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86 (https://dejure.org/1986,2498)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Juni 1986 - BReg. 2 Z 47/86 (https://dejure.org/1986,2498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2111, 2205; GBO §§ 20, 29, 35, 36, 51
    Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Behandlung eines Surrogats im Grundbuch des Vorerben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügung eines Testamentsvollstreckers über einen Nachlassgegenstand; Berechtigung zu unentgeltlichen Verfügungen; Nachweis der Erbfolge durch Vorlage der Erbscheine; Eintragung eines Nacherbenvermerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GBO §§ 20, 29, 35, 36, 51; BGB §§ 2111, 2205
    Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nur gegenüber einem Miterben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1070
  • FamRZ 1987, 104
  • Rpfleger 1986, 470
  • BayObLGZ 1986 Nr. 37
  • BayObLGZ 1986, 208
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Seine Verfügungen sind nur wirksam, wenn sie entgeltlich sind oder wenn ihnen die Erben und Vermächtnisnehmer zugestimmt haben ( BGHZ 57, 84 /94).

    Danach können auch einfache Erklärungen des Testamentsvollstreckers genügen, wenn keine begründeten Zweifel erkennbar sind ( BGHZ 57, 84 /95; BayObLGZ 1956, 54 /63; 1969, 278/283; Horber Anm. 9 b; KEHE Rdnr. 137, je zu § 29).

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Entgeltlichkeit i.S. des § 2205 Satz 3 BGB ist aber auch gegeben, wenn im- Zuge der Erbauseinandersetzung einem Miterben ein Gegenstand zum Alleineigentum übertragen wird, vorausgesetzt daß er dabei wertmäßig nicht mehr erhält, als ihm auf Grund seiner Erbquote gebührt (vgl. BGH NJW 1963, 1613 /1614; KG Rpfleger 1972, 58/59; MünchKomm BGB Rdnrn. 40 und 42, Palandt BGB 45. Aufl. Anm. 4 a, je zu § 2205).

    Eine entgeltliche Verfügung setzt bei Wertgleichheit der Grundstücke zweitens voraus, daß auch die Anteile der Empfänger am Nachlaß gleich hoch sind (vgl. BGH NJW 1963, 1613/1614; KG Rpfleger 1972, 58 /59; MünchKomm BGB Rdnrn 40 und 42, Palandt BGB 45. Aufl. Anm. 4 a, je zu § 2205).

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Sie ist nicht durch die Nacherbeneinsetzung eingeschränkt; dies gilt jedenfalls, wenn, wie hier, anzunehmen ist, daß die Testamentsvollstreckung allgemein (d. h. auch für den Nacherben) angeordnet worden ist (vgl. BGHZ 40, 115/119; BayObLG JurBüro 1984, 751 ; MünchKomm Rdnr. 33, Palandt Anm. 3 e, je zu § 2205).
  • BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 2 Z 32/84

    Zur Abgeschlossenheit von Teileigentumseinheiten

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Denn Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist nur das angenommene Eintragungshindernis ( BayObLGZ 1967, 408 /410; 1976, 289/292; 1982, 348/351; 1984, 136/138).
  • BayObLG, 13.10.1982 - BReg. 2 Z 80/82

    Zur Verfügungsberechtigung über Grundstücke im DDR-Westvermögen

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Denn Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist nur das angenommene Eintragungshindernis ( BayObLGZ 1967, 408 /410; 1976, 289/292; 1982, 348/351; 1984, 136/138).
  • BayObLG, 30.11.1976 - BReg. 2 Z 69/75
    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Denn Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist nur das angenommene Eintragungshindernis ( BayObLGZ 1967, 408 /410; 1976, 289/292; 1982, 348/351; 1984, 136/138).
  • BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    In der Zwischenverfügung ist dies als weitere Möglichkeit anzugeben, wie das Hindernis beseitigt werden kann, Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Zwischenverfügung um diesen Hinweis ergänzen ( BayObLGZ 1985, 378 /386 [= MittBayNot 1986, 24] ).
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Sie ist deshalb um die Angabe des weiteren Mittels zur Beseitigung zu ergänzen; dazu ist auch das Gericht der weiteren Beschwerde befugt (vgl. BayObLGZ 1986, 208/211; 1990, 51/55; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 147 f.).
  • OLG München, 10.06.2016 - 34 Wx 390/15

    Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem

    Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG …
  • OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13

    Testamentsvollstreckung: Entgeltlichkeit von Verfügungen des

    Erklärt ein Testamentsvollstrecker die Auflassung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 9/10, bei juris = RNotZ 2010, 397; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG Rpfleger 1989, 200; Demharter GBO 28. Aufl. § 52 Rn.18 und 23).

    Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird (§ 2203 BGB; siehe BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210).

    15 3. Aber auch unabhängig von der ausdrücklichen Umsetzung letztwilliger Verfügungen (vgl. § 2203 BGB) kann bei Überlassung von Nachlassgegenständen an einen Erben nach feststehender Rechtsprechung (BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210) von Entgeltlichkeit der vorgenommenen Verfügung auszugehen sein, nämlich dann, wenn der Testamentsvollstrecker dem Miterben im Zug der Erbauseinandersetzung einen Gegenstand überträgt und dieser hierbei nicht mehr erhält, als ihm wertmäßig zusteht (siehe Keim ZEV 2007, 470/473; Schaub ZEV 2001, 257; auch BGH NJW 1963, 1613/1615).

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