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   BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 1 Z 54/79   

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https://dejure.org/1979,6414
BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 1 Z 54/79 (https://dejure.org/1979,6414)
BayObLG, Entscheidung vom 12.10.1979 - BReg. 1 Z 54/79 (https://dejure.org/1979,6414)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Oktober 1979 - BReg. 1 Z 54/79 (https://dejure.org/1979,6414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Von der gesetzlichen Regel des § 1757 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abweichende Bestimmung des Namens eines Adoptivkinds; Möglichkeit der Änderung des Namens eines Adoptivkindes nach Wirksamwerden des Adoptionsdekrets durch das Vormundschaftsgericht; Geltung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1979, 346
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 19.05.1978 - BReg. 1 Z 39/78
    Auszug aus BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 1 Z 54/79
    Da die Hinzufügung des bisherigen Familiennamens zu dem neuen Geburtsnamen des Angenommenen vom Vormundschaftsgericht - entsprechende Antragstellung vorausgesetzt - nur mit dem Ausspruch der Annahme als Teil des Adoptionsakts vorgenommen werden darf und der diese Annahme aussprechende Beschluß unanfechtbar und unabänderbar ist, folgt hieraus für den vorliegenden Fall, daß das Adoptionsdekret vom 13.11.1978 nicht rechtswirksam auf Grund der notariellen Nachtragsurkunde vom 1.2.1979 durch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts Landsberg a.Lech vom 15.2.1979 ergänzt werden konnte; das Adoptionsverfahren war mit dem Beschluß vom 13.11.1978 abgeschlossen, das Vormundschaftsgericht war nicht mehr mit der Sache befaßt und durfte daher seine eigene Entscheidung nicht mehr ändern (vgl.BayObLGZ 1978, 128/139 mit Nachw.).
  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 17/76

    Aufwendungen des vermeintlichen Testamentvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 1 Z 54/79
    Diese Auffassung entspricht dem Rechtsgrundsatz, wonach Gestaltungsakte der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemeine Bindungswirkung entfalten (vgl. BGHZ 69, 235/237; BGH StAZ 1957, 77/78; OLG Hamm FamRZ 1973, 157), und deckt sich mit der überwiegend in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, daS nach dem seit 1.1.1977 in Kraft getretenen Adoptionsgesetz vom 2.7.1976 jeder Entscheidung nach § 1752 Abs. 1 BGB konstitutive Wirkung auch in bezug auf die vom Vormundschaftsgericht bewilligte Namensfolge gem. § 1757 Abs. 2 BGB zukommt (vgl. OLG Stuttgart StAZ 1979, 242; LG Heilbronn StAZ 1979, 70; a.A. LG Regensburg StAZ 1978, 247 f. und im Anschluß daran Palandt BGB 37.Aufl. § 1757 Anm. 2).
  • BayObLG, 01.12.1978 - BReg. 1 Z 77/78
    Auszug aus BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 1 Z 54/79
    Dazu wurde mit näherer Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 1.12.1978 (BReg. 1 Z 77/78 = BayObLGZ 1978, 372 ff. = StAZ 1979, 121 f.) im wesentlichen ausgeführt: Da der Beschluß vom 13.11.1978 wirksam geworden sei, habe er nach § 56e FGG nicht mehr geändert werden dürfen.
  • BayObLG, 23.09.2004 - 1Z BR 80/04

    Unterschiedliche Bestimmung des Geburtsnamens bei Kindesannahme ohne gemeinsamen

    Dabei kann dahinstehen, ob die Namensbestimmung als solche - im Unterschied zum Ausspruch der Kindesannahme (§ 56 e Satz 3 FGG) - anfechtbar und abänderbar ist (vgl. BayObLGZ 1979, 346; OLG Köln StAZ 1982, 278; Keidel/Engelhardt § 56 e Rn. 24).
  • BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01

    Fehlerhafte Bestimmung im Adoptionsdekret über Namensführung

    Dabei kann dahinstehen, ob die Namensbestimmung als solche - im Unterschied zum Ausspruch der Kindesannahme (§ 56e Satz 3 FGG) - anfechtbar und abänderbar ist (vgl. BayObLGZ 1979, 346; OLG Köln StAZ 1982, 278; Keidel/Engelhardt Rn. 24).
  • BayObLG, 23.09.2002 - 1Z BR 113/02

    Unzulässiger Antrag auf Namensänderung nach Wirksamwerden des

    Eine erst nach Wirksamwerden des Adoptionsbeschlusses beantragte Namensänderung ist wegen der bindenden Wirkung des § 56e Abs. 3 Halbsatz 2 FGG jedenfalls unstatthaft und vom Gericht zurückzuweisen (BayObLGZ 1979, 346/350; MünchKommBGB/ Maurer aaO; Staudinger/Frank § 1757 Rn. 29; Söergel/Liermann § 1757 Rn. 32; Erman/Holzhaue r aaO; Keidel/Engelhardt § 56e Rn. 27).
  • OLG Köln, 30.03.1994 - 25 WF 47/94

    Beurteilung des Vorliegens eines Misstrauens gegen die Unparteilichkeit eines

    An die Stelle des § 6 FGG, der in Absatz 2 das Verfahren bei Richterablehnung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unvollkommen regelt, treten im hier einschlägigen Sorgerechtsabänderungsverfahren gemäß § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPQ die für zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen §§ 42 ff ZPQ, so daß die Zulässigkeit und die Begründetheit des auf Besorgnis der Befangeheit gestützten Ablehnungsgesuchs des Antragstellers ausschließlich nach Maßgabe dieser Vorschriften der ZPO zu beurteilen ist, die nach inzwischen ganz herrschender Meinung in Judicatur und Literatur auch in allen übrigen FGG-Verfahren entsprechend gelten (BGHZ 46, 19B; BayObLGZ 1979, 346; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil A, 13. AufI., § 6 Rz. 39; Jansen, FGG, 2. AufI., § 6 Rz. 15; Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 6 Anm. 4 b; Bassenge-Herbst, FGG, 6.Aufl., § 6 Anm. 4; Schmidt, Handbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Rz. 3).
  • OLG Hamm, 14.03.1983 - 15 W 20/83
    Die Voraussetzungen, unter denen das BayObLG (StAZ 1980, 65 = BayObLGZ 1979, 346) die Nichtigkeit eines Ergänzungsbeschlusses festgestellt hat, der auf Grund eines nach dem Wirksamwerden des Annahmebeschlusses gestellten Antrags ergangen war, liegen hier nicht vor.
  • LG Münster, 10.09.2009 - 5 T 483/09

    Beibehaltung des Geburtsnamens im Falle einer Erwachsenen-Adoption; Möglichkeiten

    Dieses gilt auch für die Anordnung der Beibehaltung des Geburtsnamens, da diese Bestandteil des Adoptionsdekrets ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 12.10.1979, Az. BReg 1 Z 54/79, StAZ 1980, Seite 65).
  • BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10

    Nichtigkeit einer in das Adoptionsdekret fehlerhaft aufgenommenen Bestimmung;

    Dabei kann dahinstehen, ob die Namensbestimmung als solche - im Unterschied zum Ausspruch der Kindesannahme ( § 56e Satz 3 FGG ) - anfechtbar und abänderbar ist (vgl. BayObLGZ 1979, 346; OLG Köln StAZ 1982, 278; Keidel/Engelhardt Rn. 24).
  • OLG Köln, 18.12.1981 - 16 Wx 134/81

    Zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Annahme als Kind;

    Die Entscheidung des BayObLG vom 12.10.1979 (BayObLGZ 1979, 346 f.) befaßt sich nur mit der Frage, ob einem nach Erlaß des Adoptionsdekrets gestellten Antrag auf Namensänderung die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses entgegensteht, und in der Entscheidung desselben Gerichts vom 1. Dezember 1978 (BayObLGZ 1978, 372 f.) ist ausgeführt, daß die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über den Namen des Kindes - mag sie richtig sein oder nicht - den Standesbeamten bindet.
  • OLG Köln, 11.12.1981 - 20 U 96/81
    Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Oktober 1979 (BayObLGZ 1979, 346 f) befaßt sich nur mit der Frage, ob einem nach Erlaß des Adoptionsdekrets gestellten Antrag auf Namensänderung die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses entgegensteht, und in der Entscheidung desselben Gerichts vom 1. Dezember 1978 (BayObLGZ 1978, 372 f) ist ausgeführt, daß die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über den Namen des Kindes - mag sie richtig sein oder nicht - den Standesbeamten bindet.
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