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   BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19   

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BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19 (https://dejure.org/2019,16509)
BayObLG, Entscheidung vom 12.06.2019 - 1 AR 62/19 (https://dejure.org/2019,16509)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 1 AR 62/19 (https://dejure.org/2019,16509)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestimmung des zuständigen Gerichts auch ohne Rüge!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19
    Die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes mit einem der Streitgenossen hat zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann (BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647).

    Dennoch ist - unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht als von vornherein ausgeschlossen anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646/647).

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19
    b) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 10 m. w. N.; auch Toussaint in BeckOK, ZPO; 31. Edition Stand 1. Dezember 2018, § 36 Rn. 19).
  • OLG München, 10.11.2006 - 31 AR 114/06

    Zuständigkeitsbestimmung durch Oberlandesgericht - Verweisung bei Unzuständigkeit

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19
    Darauf, dass keiner der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand in Bayern hat und grundsätzlich die Zuständigkeitsbestimmung durch ein Gericht, in dem der allgemeine Gerichtsstand eines der Streitgenossen liegt, vorgenommen werden soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2014, 2 SAF 17/14, FamRZ 2015, 1412) kommt es nicht an, da das Amtsgericht München bereits mit der Sache befasst ist (so zutreffend OLG München, Beschluss vom 10. November 2006, 31 AR 114/06, NJW 2007, 163).
  • OLG Hamm, 13.02.2012 - 32 Sa 5/12

    Verfahrensrecht - Unterschiedliche Gerichtsstände: Örtliche Zuständigkeit?

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19
    c) Die Antragsgegner, die ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2012, MDR 2012, 799, juris Rn. 3), zumal die Antragstellerin die Antragsgegner in Höhe von 4.216,76 EUR gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.
  • OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14

    Bestimmung des im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gerichtsstandes als

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19
    Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2014, 11 SV 75/14, MDR 2015, 299 f. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 11.12.2014 - 2 SAF 17/14

    Begriff des nächsthöheren Gerichts i.S.von § 36 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19
    Darauf, dass keiner der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand in Bayern hat und grundsätzlich die Zuständigkeitsbestimmung durch ein Gericht, in dem der allgemeine Gerichtsstand eines der Streitgenossen liegt, vorgenommen werden soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2014, 2 SAF 17/14, FamRZ 2015, 1412) kommt es nicht an, da das Amtsgericht München bereits mit der Sache befasst ist (so zutreffend OLG München, Beschluss vom 10. November 2006, 31 AR 114/06, NJW 2007, 163).
  • BayObLG, 09.03.1999 - 1Z AR 5/99

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung für andere Streitgenossen

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19
    Hieraus folgt, dass sich ein Streitgenosse grundsätzlich nicht den mit dem anderen Streitgenossen vereinbarten allgemeinen Gerichtsstand des Klägers aufdrängen lassen muss (BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1 Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75, 78).
  • BayObLG, 12.02.2020 - 1 AR 94/19

    Gerichtsstandvereinbarung bei ausschließlichem Gerichtsstand

    Die mit einem Streitgenossen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung steht einer Bestimmung nur ausnahmsweise nicht entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat, das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen grundsätzlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21. August 2014, 11 SV 75/14, MDR 2015, 299 [juris Rn. 6]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17 je m. w. N.).
  • BayObLG, 25.07.2022 - 101 AR 36/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Da sich auch den Umständen, insbesondere der Natur der Schuldverhältnisse kein Erfüllungsort entnehmen lässt, liegen die Erfüllungsorte für den Kaufpreisanspruch (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992, IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334 [juris Rn. 37]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.35) und für die Ansprüche aus den Bürgschaften (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996, IX ZR 264/95, NJW 1997, 397 [juris Rn. 22]; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 2/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, NJW-RR 2020, 763 Rn. 31; Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 10; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.14) dort, wo die Antragsgegner zu 1) bis 3) zur Zeit der Entstehung der Schuldverhältnisse ihren jeweiligen Sitz bzw. Wohnsitz hatten, mithin in den Bezirken der Landgerichte Memmingen, München II und Tübingen.

    Den anderen Streitgenossen kann dieses Gericht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn - wie hier - ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nicht bestanden hat und zudem den anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 8. März 1957, I ARZ 12/57, BB 1957, 941; BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 30; Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 2/20, juris Rn. 17, 27; Beschluss vom 15. März 1999, 1Z AR 15/99, NJW-RR 2000, 1592 [juris Rn. 7]; NJW-RR 2020, 763 Rn. 47; Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 8]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 2020, 32 Sa 21/20, juris Rn. 13; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24 m. w. N.).

    Zumutbarkeit ist in Fällen bejaht worden, in denen eine über die Bürgschaft hinausgehende enge Verbundenheit zwischen dem durch die Prorogation gebundenen Hauptschuldner und dem nicht gebundenen Bürgen dergestalt bestanden hatte, dass der Bürge zugleich als gesetzlicher Vertreter der Hauptschuldnerin den die Gerichtsstandklausel enthaltenden Vertrag für diese unterzeichnet hatte und die Hauptschuldnerin ohnehin im Prozess vertrat (BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8; allgemein: BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11; zur Zumutbarkeit des im Verhältnis zur Gesellschaft prorogierten Gerichts für das als Streitgenossen unter dem Gesichtspunkt des Delikts mitverklagten Vorstandsmitglied: BGH, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8 f.]).

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 2/20

    Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

    (2) Das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht kann den anderen Streitgenossen über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat, das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen grundsätzlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 8. März 1957, I ARZ 12/57, BB 1957, 941 = BeckRS 1957, 31375417; BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Oktober 1998, 1Z AR 88/98, juris Rn. 11 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17 je m. w. N.).
  • BayObLG, 13.06.2023 - 102 AR 13/23

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer

    Wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 12. Juni 2019 (Az. 1 AR 62/19) entschieden habe, könne bei der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen nur dieser Gerichtsstand für eine gemeinsame Klage bestimmt werden, vorausgesetzt, es sei den anderen Streitgenossen zumutbar, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen.
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