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BayObLG, 12.03.1999 - 3Z BR 314/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Starnberg - XVII 216/98
- LG München II - 6 T 6777/98
- BayObLG, 12.03.1999 - 3Z BR 314/98
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 300
- Rpfleger 1999, 390
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94
Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit; …
- OLG Hamm, 16.08.2007 - 15 W 107/07
Zur Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung einer Einwilligung des …
Nach dem Ableben des leiblichen Elternteils ist dessen Einwilligung in die Namenserteilung gemäß BGB § 1618 S 1 nicht (mehr) erforderlich, so dass diese auch nicht gemäß BGB § 1618 S 3 und 4 ersetzt werden muss (Anschluss an BayObLG NJOZ 2005, 259; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1443; gegen OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 248).Teilweise wird eine Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts entsprechend § 1618 S. 4 BGB als Voraussetzung der Wirksamkeit der Namenserteilung nach dem Tod des anderen Elternteils für erforderlich gehalten (vgl. OLG Zweibrücken, NJWE-FER 1999, 248 = FamRZ 1999, 1372).
Richtig ist, worauf der 3.Zivilsenat des OLG Zweibrücken (NJWE-FER 1999, 248) im Kern abgestellt hat, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil ein im Grundsatz schutzwürdiges Interesse haben kann, dass die Namensidentität auch nach seinem Tod erhalten bleibt.
- OLG Naumburg, 13.11.2006 - 10 W 52/05
Beweislast des Beklagten für sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO
Will er den Kostenvorteil aus der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO für sich in Anspruch nehmen, muss er darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen, dass er keinen Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben hat (vgl. OLG Köln MDR 2004, 648; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; OLG Naumburg JurBüro 1999, 431 - 432 zitiert nach juris;… Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 93 ZPO Rdn. 6 Stichwort "Beweislast").Dass dies auch dann zu gelten hat, wenn die Veranlassung zur Klageerhebung von materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängt, für die bei der Sachentscheidung der Kläger die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat, erscheint nahe liegend, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung des Senats; denn bei dem Zugang des Abmahnschreibens handelt es sich nicht zugleich für eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch (ebenso OLG Köln MDR 2004, 648; OLG Naumburg JurBüro 1999, 431 - 432 zitiert nach juris).