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   BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95   

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BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95 (https://dejure.org/1995,3943)
BayObLG, Entscheidung vom 05.12.1995 - 1Z BR 44/95 (https://dejure.org/1995,3943)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Dezember 1995 - 1Z BR 44/95 (https://dejure.org/1995,3943)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer Ausschlagungserklärung wegen Erlangung der Kenntnis, dass zum Nachlass Grundstücke in der ehemaligen DDR gehörten; Eintritt der Nachlassspaltung; Grundvermögen als selbständiger Nachlass infolge einer Nachlassspaltung; Möglichkeit des Erbvertrags nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundstück im Gebiet der ehemaligen DDR als Teil eines Nachlasses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1996, 373
  • FamRZ 1996, 765
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94

    Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf dem Erbrecht der ehem. DDR

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95
    Hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden in der ehemaligen DDR ist daher gemäß § 25 Abs. 2 RAG -DDR i.V.m. Art. 3 Abs. 3 EGBGB in entsprechender Anwendung Nachlaßspaltung eingetreten, so daß die genannten Nachlaßgegenstände einen selbständigen Nachlaßteil bilden, bei dem sich die Erbfolge nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls in der ehemaligen DDR geltenden Zivilgesetzbuch richtet (vgl. BGH FamRZ 1995, 481 und WM 1995, 2005, 2007; BayObLGZ 1995, 79, 84 f. m.w.N.).

    Der Erblasser kann hinsichtlich der einzelnen Teile die Erbfolge verschieden regeln und hinsichtlich des einen Teils kraft Gesetzes, hinsichtlich des anderen Teils kraft letztwilliger Verfügung beerbt werden (vgl. BayObLGZ 1995, 79, 88 f. m.w.N.).

    Dies gilt auch, soweit Vermögen betroffen war, für das im Hinblick auf § 25 Abs. 2 RAG -DDR im übrigen das Erbrecht der DDR galt (vgl. BayObLGZ 1995, 79, 88 m.w.N.).

    Erbstatut (vgl. BayObLGZ 1995, 79, 89; KG FGPrax 1995, 200 ).

    Daher genügt es für die Wirksamkeit der Ausschlagung grundsätzlich nicht, wenn die Erklärung wie hier, lediglich gegenüber dem damals in den alten Bundesländern zuständigen Nachlaßgericht abgegeben worden ist (vgl. BayObLGZ 1995, 79, 85 m.w.N.).

    Insbesondere kommt eine analoge Anwendung des § 7 FGG (vgl. zu den Voraussetzungen BayObLGZ 1994, 40, 50 und 1995, 79, 86; Lorenz ZEV 1994, 146, 148) hier nicht in Betracht.

  • BayObLG, 09.11.1993 - 1Z BR 91/92

    Nachlassspaltung bei im Gebiet der ehemaligen DDR belegenem Grundstück und

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95
    Dies genügt (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 723, 725 m.w.N.).

    Aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ist jedoch nicht zu ersehen, ob das Landgericht in diesem Zusammenhang beachtet hat, daß das der Nachlaßspaltung unterliegende Grundvermögen als selbständiges Sondervermögen anzusehen und so zu behandeln war, als ob es der gesamte Nachlaß wäre (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 723, 725 m.w.N.).

    Den Ausdruck eines entsprechenden Erblasserwillens (§ 372 ZGB -DDR; vgl. BayObLG FamRZ 1994, 723, 725; KG FGPrax 1995, 200 ) sieht der Senat in der erbvertraglichen Erklärung der Erblasserin, sie setze die Beteiligte zu 1 zu ihrer "alleinigen und ausschließlichen" Erbin ein.

    Seit dem 3.10.1990 ist das mit der Sache befaßte Nachlaßgericht Erlangen das gemäß § 73 Abs. 1 FGG zuständige Nachlaßgericht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 723, 724).

  • BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93

    Erbscheinerteilung bei griechischem Erblasser

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95
    Da dieser Nachlaßteil infolge der Nachlaßspaltung als eigener Nachlaß zu behandeln ist, sind die Zulässigkeit, die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Ausschlagung sowie deren Anfechtung selbständig und zwar grundsätzlich nach dem Recht der ehemaligen DDR als dem Erbstatut zu behandeln (vgl. BayObLGZ 1991, 103, 105 und 1994, 40, 49; Palandt/Edenhofer BGB 54.Aufl. § 1944 Rn. 13 m.w.N.).

    Insbesondere kommt eine analoge Anwendung des § 7 FGG (vgl. zu den Voraussetzungen BayObLGZ 1994, 40, 50 und 1995, 79, 86; Lorenz ZEV 1994, 146, 148) hier nicht in Betracht.

  • KG, 18.07.1995 - 1 W 7491/93

    Testamentsauslegung bei interlokaler Nachlaßspaltung

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95
    Erbstatut (vgl. BayObLGZ 1995, 79, 89; KG FGPrax 1995, 200 ).

    Den Ausdruck eines entsprechenden Erblasserwillens (§ 372 ZGB -DDR; vgl. BayObLG FamRZ 1994, 723, 725; KG FGPrax 1995, 200 ) sieht der Senat in der erbvertraglichen Erklärung der Erblasserin, sie setze die Beteiligte zu 1 zu ihrer "alleinigen und ausschließlichen" Erbin ein.

  • KG, 14.01.1992 - 1 W 666/91

    Erbausschlagung mit Blick auf in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlass;

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95
    Damit kommt eine entsprechende Anwendung des § 7 FGG nicht in Betracht (vgl. KG OLGZ 1992, 279, 282).
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94

    Geschäftswert der Geschäftswertbeschwerde; Bewertung eines in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95
    Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 31 Abs. 1 S. 1, § 131 Abs. 2 , § 30 Abs. 1 KostO ) wird zurückgestellt, weil der insoweit zu berücksichtigende Wert der in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlaßgrundstücke, für dessen Bestimmung auf den Zeitpunkt der Wiedervereinigung (3.10.1990) abzustellen ist (vgl. BayObLGZ 1995, 109, 112 f.), noch der Ermittlung bedarf.
  • BGH, 04.10.1995 - IV ZB 5/95

    Maßgebliches Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95
    Hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden in der ehemaligen DDR ist daher gemäß § 25 Abs. 2 RAG -DDR i.V.m. Art. 3 Abs. 3 EGBGB in entsprechender Anwendung Nachlaßspaltung eingetreten, so daß die genannten Nachlaßgegenstände einen selbständigen Nachlaßteil bilden, bei dem sich die Erbfolge nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls in der ehemaligen DDR geltenden Zivilgesetzbuch richtet (vgl. BGH FamRZ 1995, 481 und WM 1995, 2005, 2007; BayObLGZ 1995, 79, 84 f. m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 49/94

    Erbrechtliche Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95
    Hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden in der ehemaligen DDR ist daher gemäß § 25 Abs. 2 RAG -DDR i.V.m. Art. 3 Abs. 3 EGBGB in entsprechender Anwendung Nachlaßspaltung eingetreten, so daß die genannten Nachlaßgegenstände einen selbständigen Nachlaßteil bilden, bei dem sich die Erbfolge nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls in der ehemaligen DDR geltenden Zivilgesetzbuch richtet (vgl. BGH FamRZ 1995, 481 und WM 1995, 2005, 2007; BayObLGZ 1995, 79, 84 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 19.02.1991 - BReg. 1a Z 79/90

    Erbfolge; BRD; Immobiliarvermögen; DDR; Kollisionsrecht; Nachlaßspaltung;

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95
    Da dieser Nachlaßteil infolge der Nachlaßspaltung als eigener Nachlaß zu behandeln ist, sind die Zulässigkeit, die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Ausschlagung sowie deren Anfechtung selbständig und zwar grundsätzlich nach dem Recht der ehemaligen DDR als dem Erbstatut zu behandeln (vgl. BayObLGZ 1991, 103, 105 und 1994, 40, 49; Palandt/Edenhofer BGB 54.Aufl. § 1944 Rn. 13 m.w.N.).
  • BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01

    Erbeinsetzung bezüglich in sowjetisch besetzter Zone zugeteilter

    a) wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, stünde der Umstand, dass die Erbeinsetzung in einem Erbvertrag enthalten ist, ihrer Wirksamkeit hinsichtlich des durch § 25 Abs. 2 RAG-DDR erfassten Nachlassteils gemäß § 26 RAG-DDR nicht entgegen (vgl. BayObLGZ 1995, 79/88; FamRZ 1996, 765/766; Münch-Komm/Leipold, Einleitung vor § 1922 Rn. 270; Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 19b).

    Dabei richtet sich die Auslegung zur Klärung der Frage, ob die Verfügung auch für den abgespaltenen Nachlassteil gilt, nach dem für diesen maßgeblichen Erbstatut (BayObLGZ 1995, 79/89; FamRZ 1996, 765/766; OLG Köln OLGZ 1994, 334/336 f.), hier also nach dem ZGB-DDR.

    Dies setzt aber voraus, dass der Erblasser den abgespaltenen Nachlassteil zu seinem Vermögen rechnet, auch wenn er ihm keinen Wert und keine Bedeutung beimisst (wie in dem aaO entschiedenen Fall; vgl. auch BayObLG FamRZ 1996, 765/766: "Die Erblasserin wusste auch, dass Grundstücke in der ehemaligen DDR zu ihrem Vermögen gehörten, die sie allerdings für unzugänglich hielt. ...").

  • OLG Hamm, 03.07.1997 - 15 W 94/97

    Errichtung letztwilliger Verfügungen; Anordnung einer Testamentsvollstreckung;

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