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   BayObLG, 04.08.2000 - 1Z BR 103/00   

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https://dejure.org/2000,3386
BayObLG, 04.08.2000 - 1Z BR 103/00 (https://dejure.org/2000,3386)
BayObLG, Entscheidung vom 04.08.2000 - 1Z BR 103/00 (https://dejure.org/2000,3386)
BayObLG, Entscheidung vom 04. August 2000 - 1Z BR 103/00 (https://dejure.org/2000,3386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Adoption; Jugendamt; Gutachterliche Äußerung; Nichteheliche Tochter; Vormundschaftsgericht

  • Judicialis

    FGG § 12; ; FGG § 50b; ; FGG § 55c; ; FGG § 56d; ; BGB § 1741

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 12, § 50b, § 55c, § 56d; BGB § 1741
    Zum Jugendamt im Adoptionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur gutachtlichen Äußerung des Jugendamtes gemäß § 56d Satz 2 FGG in einem Adoptionsverfahren

Verfahrensgang

  • AG Ansbach - XVI 27/99
  • LG Ansbach - 4 T 1027/00
  • BayObLG, 04.08.2000 - 1Z BR 103/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 722
  • FamRZ 2001, 647
  • BayObLGZ 2000, 230
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 15.12.1987 - BReg. 1 Z 44/87
    Auszug aus BayObLG, 04.08.2000 - 1Z BR 103/00
    Danach ist in Verfahren, die die Annahme eines Kindes unter 14 Jahren betreffen, das Kind grundsätzlich vom Gericht persönlich anzuhören, wenn dessen Neigungen, Bindungen oder Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 871/872 m.w.N.).

    Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn durch die Anhörung das Kind aus seinem seelischen Gleichgewicht gebracht würde und eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu besorgen wäre (BayObLG FamRZ 1988, 871/873 m.w.N.).

    Schwerwiegende Gründe i.S. des § 50b Abs. 3 FGG können aber auch dann vorliegen, wenn das Kind schon aus tatsächlichen Gründen keine Bindungen und Neigungen zu den Eltern oder einem Elternteil entwickeln konnte (BayObLG FamRZ 1984, 312 und FamRZ 1988, 871/873).

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus BayObLG, 04.08.2000 - 1Z BR 103/00
    Die Anhörung gemäß § 50b FGG soll das rechtliche Gehör des Kindes sicherstellen, in erster Linie aber der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung dienen (BGH FamRZ 1985, 169/172).
  • OLG Frankfurt, 27.12.1983 - 1 WF 281/83
    Auszug aus BayObLG, 04.08.2000 - 1Z BR 103/00
    Schwerwiegende Gründe i.S. des § 50b Abs. 3 FGG können aber auch dann vorliegen, wenn das Kind schon aus tatsächlichen Gründen keine Bindungen und Neigungen zu den Eltern oder einem Elternteil entwickeln konnte (BayObLG FamRZ 1984, 312 und FamRZ 1988, 871/873).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 28.11.2022 - 415c F 15/19

    Kindeswohldienlichkeit bei Minderjährigenadoption: Anhörung des Kindes ohne

    Soweit in der Rechtsprechung vertreten wurde, ein 11 Jahre altes Kind könne auch ohne Offenbarung der Abstammungsverhältnisse zu seiner persönlichen Situation "sachgerecht und schonend" befragt werden (entgegen BayObLG, Beschluss vom 4. August 2000 - 1Z BR 103/00) und auch der Annehmende vorträgt, dem Kind könne in einer Anhörung erläutert werden, es gehe "um die Eintragung der rechtlichen Vaterschaft" teilt das Gericht diese Ansicht nicht.

    Soweit in der Rechtsprechung vertreten wurde, ein 11 Jahre altes Kind könne auch ohne Offenbarung der Abstammungsverhältnisse zu seiner persönlichen Situation "sachgerecht und schonend" befragt werden (BayObLG, NJW-RR 2001, 722, 723) und auch der Annehmende vorträgt, dem Kind könne in einer Anhörung erläutert werden, es gehe "um die Eintragung der rechtlichen Vaterschaft" teilt das Gericht diese Ansicht nicht.

  • LG Freiburg, 28.05.2002 - 4 T 238/01

    Adoption: Kindesannahme bei unbekanntem Aufenthalt des Erzeugers; gerichtliche

    Es liegen besondere Umstände vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von der im Regelfall zwingend vorgeschriebenen Anhörung abzusehen, da diese das Kind voraussichtlich aus dem seelischen Gleichgewicht bringen und eine Beeinträchtigung seines (psychischen) Gesundheitszustandes besorgen ließe (vgl. hierzu auch BayObLG NJW-RR 2001, 722, 723 und FamRZ 1988, 871, 873).
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