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   BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90   

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BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90 (https://dejure.org/1992,5522)
BayObLG, Entscheidung vom 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90 (https://dejure.org/1992,5522)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Mai 1992 - BReg. 1 Z 6/90 (https://dejure.org/1992,5522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzmaßnahmen; Feststellung; Ruhen der elterlichen Sorge; Anordnung einer Vormundschaft; Bestellung; Entlassung; Vormund

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Bayreuth - VII 58/92
  • AG Ebersberg - VII 44/89
  • LG München II - 8 T 1476/89
  • BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 1346
  • Rpfleger 1992, 422
  • Rpfleger 1993, 17
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 07.09.1990 - BReg. 1a Z 12/90

    Minderjährigenschutzabkommen; Schutzmaßnahmen; Unterstützung; Durchsetzung;

    Auszug aus BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90
    Ein solcher Fall lag hier vor, denn die Beteiligte zu 1 und ihr nichteheliches Kind sind philippinische Staatsangehörige (Schreiben des Honorarkonsulats der Philippinen vom 29.9.1989; vgl. BayObLGZ 1990, 241/244 m. w. Nachw.).

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergab sich aus Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (BGBl. 1971 II S.217; Minderjährigenschutzabkommen, MSA); denn die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß §§ 1705, 1674 Abs. 1 BGB (BayObLGZ 1988, 38/39), die Anordnung einer Vormundschaft (Palandt/Heldrich BGB 51. Aufl. Anhang 1 zu Art. 24 EGBGB Rn. 13), sowie die Bestellung und Entlassung eines Vormunds (BayObLGZ 1990, 241/245) sind Schutzmaßnahmen im Sinn von Art. 1 MSA.

    Art. 2 MSA bestimmt, dass Schutzmaßnahmen aufgrund der Zuständigkeit gemäß Art. 1 MSA nach dem Recht des Staates zu treffen sind, das am Gerichtsort gilt (BayObLGZ 1990, 241/247 m. w. Nachw.).

  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZB 756/81

    Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für ein Kind in Abänderung eines

    Auszug aus BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90
    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist (BGH NJW 1982, 2505/2506 m.w.Nachw.) oder wenn die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte (BayObLGZ 1982, 52/56).
  • BayObLG, 19.07.1984 - BReg. 1 Z 51/84

    Vorliegen eines Sorgerechtsmissbrauchs der Eltern eines türkischen Kindes;

    Auszug aus BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90
    Bei Fällen mit Auslandsberührung ist dies in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BayObLGZ 1984, 184/188 m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 17.05.1990 - BReg. 3 Z 22/90
    Auszug aus BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90
    Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich das Verfahren in der Hauptsache tatsächlich erledigt hat (BayObLGZ 1990, 130/131 f.).
  • BayObLG, 08.02.1988 - BReg. 1a Z 7/88

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei türkischer

    Auszug aus BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90
    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergab sich aus Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (BGBl. 1971 II S.217; Minderjährigenschutzabkommen, MSA); denn die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß §§ 1705, 1674 Abs. 1 BGB (BayObLGZ 1988, 38/39), die Anordnung einer Vormundschaft (Palandt/Heldrich BGB 51. Aufl. Anhang 1 zu Art. 24 EGBGB Rn. 13), sowie die Bestellung und Entlassung eines Vormunds (BayObLGZ 1990, 241/245) sind Schutzmaßnahmen im Sinn von Art. 1 MSA.
  • BayObLG, 16.03.1989 - BReg. 1a Z 48/88

    Ablehnung einer Einwilligung zur Adoption eines Kindes wegen Gefährdung des

    Auszug aus BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90
    Beim Bestehen eines Interessengegensatzes zwischen der als Vormund in Betracht zu ziehenden Person und dem Mündel in einer so wesentlichen Frage wie der Adoption, bei der das Wohl des Kindes uneingeschränkten Vorrang hat (§ 1741 Abs. 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1989, 70/73 f.), kann die Eignung zur Führung der Vormundschaft (§ 1779 Abs. 1 Satz 1 BGB ) fehlen (vgl. BayObLGZ 1958,.244/247; Soergel/Damrau Rn. 5, MünchKomm/Schwab Rn. 5, jeweils zu § 1779 ).
  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 80/81
    Auszug aus BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90
    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist (BGH NJW 1982, 2505/2506 m.w.Nachw.) oder wenn die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte (BayObLGZ 1982, 52/56).
  • BayObLG, 28.07.1978 - BReg. 1 Z 45/78
    Auszug aus BayObLG, 04.05.1992 - BReg. 1 Z 6/90
    In diesem auf die Kosten beschränktem Umfang ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig geblieben (BayObLGZ 1978, 243/246.).
  • BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 253/96

    Beschwerde gegen Auswahl des Pflegers nach Ernennung des Ergänzungspflegers -

    Das Bestehen eines Interessengegensatzes zwischen dem Berufenen und dem Kind in einer für den Wirkungskreis des Pflegers wesentlichen Frage ist ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1346, 1348).
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