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   BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73   

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BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73 (https://dejure.org/1974,3382)
BayObLG, Entscheidung vom 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73 (https://dejure.org/1974,3382)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Januar 1974 - BReg. 2 Z 68/73 (https://dejure.org/1974,3382)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Anforderungen an die Auslegung eines Erbvertrages; Voraussetzungen für die Berichtigung des Grundbuches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 954
  • MDR 1974, 318
  • BayObLGZ 1974, 1
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 23.12.1960 - BReg. 1 Z 18/60

    Erteilung eines Erbscheins und Begehren einer Grundbuchberichtigung; Aushändigung

    Auszug aus BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73
    Dementsprechend ist es im Fall einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung Aufgabe des Grundbuchamts, das gesamte Urkundenmaterial der ihr vorgelegten oder - wenn die Nachlaßakten vom Gericht des Grundbuchamts selbst geführt werden und der Antragsteller auf diese verwiesen hat - von ihm beizuziehenden Nachlaßakten einschließlich der dort getroffenen Feststellungen als Nachweis zu verwerten (BayObLGZ 20, 343, 346; 1960, 501/504; OLG München JFG 20, 373/374; KG JFG 11, 194/197 ff.; 20, 217/219; LG Bonn NJW 1964, 208 [LG Bonn 18.10.1963 - 4 T 542/63] ; Bockelmann RPfleger 1971, 337/338; Horber GBO 12. Aufl. § 29 Anm. 8 b, § 35 Anm. 4 C c; Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. § 35 Rdnr. 53), dabei die letztwillige Verfügung nötigenfalls selbst auszulegen (BayObLGZ 1970, 137/139; KG JFG 13, 123/125; Bockelmann a.a.O. S. 340) und hierbei auftretende Rechtsfragen selbständig zu beantworten (LG Aachen RPfleger 1965, 233/234).

    Demnach ist, auch wenn ein Erbschein (noch) nicht erteilt ist, das Grundbuchamt an die (nicht notwendig ausdrückliche, vgl. § 46 Abs. 1 BayNachlO; BayObLGZ 20, 343; 1960, 501/504; 1968, 68/71; Firsching Nachlaßwesen in Bayern NachlO § 67 Anm. 2) Erbenfeststellung des Nachlaßgerichts gebunden; es darf in diesem Fall und ebenso auch zur Behebung abstrakter Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vorliegenden Urkunden die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen (OLG Kamm NJW 1969, 798; KG JFG 18, 332/334; KG OLG 6, 15/17; 9, 335; OLG Celle NJW 1961, 562 [OLG Celle 24.10.1960 - 4 Wx 30/60] ; Bockelmann a.a.O. S. 338; Horber a.a.O. § 35 Anm. 4 C a; Meikel/Imhof/Riedel a.a.O. § 35 Rdnr. 60).

  • BayObLG, 05.12.1966 - BReg. 1a Z 32/66

    Bedingung; Wirkung; Rechtsgeschäft; Zukünftig; Ungewiß; Abhängig

    Auszug aus BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73
    Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen (bei Auslegung durch das Grundbuchamt müssen sie nur i.S. des § 29 GBO nachgewiesen sein, sofern sie tatsächlicher Art sind), als ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu beachten (BGH LM § 133 BGB B Nr. 1; BayObLGZ 1966, 390/394).
  • OLG Hamm, 02.01.1969 - 15 W 490/68
    Auszug aus BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73
    Demnach ist, auch wenn ein Erbschein (noch) nicht erteilt ist, das Grundbuchamt an die (nicht notwendig ausdrückliche, vgl. § 46 Abs. 1 BayNachlO; BayObLGZ 20, 343; 1960, 501/504; 1968, 68/71; Firsching Nachlaßwesen in Bayern NachlO § 67 Anm. 2) Erbenfeststellung des Nachlaßgerichts gebunden; es darf in diesem Fall und ebenso auch zur Behebung abstrakter Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vorliegenden Urkunden die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen (OLG Kamm NJW 1969, 798; KG JFG 18, 332/334; KG OLG 6, 15/17; 9, 335; OLG Celle NJW 1961, 562 [OLG Celle 24.10.1960 - 4 Wx 30/60] ; Bockelmann a.a.O. S. 338; Horber a.a.O. § 35 Anm. 4 C a; Meikel/Imhof/Riedel a.a.O. § 35 Rdnr. 60).
  • BayObLG, 22.03.1968 - BReg. 1b Z 11/68
    Auszug aus BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73
    Demnach ist, auch wenn ein Erbschein (noch) nicht erteilt ist, das Grundbuchamt an die (nicht notwendig ausdrückliche, vgl. § 46 Abs. 1 BayNachlO; BayObLGZ 20, 343; 1960, 501/504; 1968, 68/71; Firsching Nachlaßwesen in Bayern NachlO § 67 Anm. 2) Erbenfeststellung des Nachlaßgerichts gebunden; es darf in diesem Fall und ebenso auch zur Behebung abstrakter Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vorliegenden Urkunden die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen (OLG Kamm NJW 1969, 798; KG JFG 18, 332/334; KG OLG 6, 15/17; 9, 335; OLG Celle NJW 1961, 562 [OLG Celle 24.10.1960 - 4 Wx 30/60] ; Bockelmann a.a.O. S. 338; Horber a.a.O. § 35 Anm. 4 C a; Meikel/Imhof/Riedel a.a.O. § 35 Rdnr. 60).
  • FG Münster, 07.08.1973 - VI I/73
    Auszug aus BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73
    Auszug aus den Akten VI 1/73 des Amtsgerichts Rotthalmünster betreffend den Nachlaß der A. A.,.
  • LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09

    Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge: Prüfungspflichten des Grundbuchamts

    Die Feststellungspflicht des Grundbuchamtes findet ihre Grenze grundsätzlich nur dort, wo zur Ausräumung konkreter Zweifel weitere, dem Grundbuchamt in der Regel verwehrte Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht veranlasst wären (BayObLGZ 1974, 1 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1992, 516 f.).

    Fragen, die durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ggf. unter Berücksichtigung anderer öffentlicher Urkunden zu beantworten sind, rechtfertigen das Verlangen eines Erbscheins ebenso wenig wie Zweifel, die allein in abstrakten Möglichkeiten oder rechtlichen Bedenken ihre Ursache haben (BayObLGZ 1974, 1 ff.; OLGR Celle 2000, 99 f.; LG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.1988, Az: 1 T 9/88).

  • OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung

    a) Allerdings entspricht es der herrschenden Meinung, dass zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO außer der öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch andere öffentliche Urkunden herangezogen werden können und müssen (BayObLGZ 1974, 1/6; 2000, 167/169; vgl. schon KG JfG 11, 194/197 f.; 20, 217; Demharter § 35 Rn. 40).
  • OLG Braunschweig, 25.06.2019 - 1 W 73/17

    Grundbuchberichtigung nach Erbfall; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des

    Ist letzteres nicht der Fall, darf das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen (BayObLG, Beschluss vom 3. Januar 1974 - BReg. 2 Z 68/73 -, …
  • OLG München, 25.10.2012 - 34 Wx 354/12

    Grundbuchberichtigung: Voraussetzung für eine Erbscheinsvorlage nach Aufhebung

    Die dafür etwa erforderlichen Ermittlungen sind dem Grundbuchamt verwehrt (BayObLGZ 1974, 1/3 f.; BayObLG Rpfleger 1983, 104 und st. Rspr.; Demharter GBO 28. Aufl. § 35 Rn 40).
  • OLG Hamm, 30.03.2000 - 15 W 35/00

    Nachweis der Erbfolge im Grundbuchberichtigungsverfahren

    Ergeben sich hierbei Zweifel tatsächlicher Art hinsichtlich des behaupteten Erbrechts, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, so kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen (vgl. etwa BayObLGZ 1974, 1 = NJW 1974, 954; Kuntze /Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 35 GBO Rn.74).
  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

    Nachdem das Kammergericht bereits im Jahre 1934 entschieden hatte, daß sich das Grundbuchamt mit anderen öffentlichen Urkunden begnügen müsse, wenn durch deren Hinzutritt zu einer in öffentlicher Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügung der Nachweis der Erbfolge erbracht werden könne (KG JFG 11, 194, 198), hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluß vom 3. Januar 1974 (BayObLGZ 1974, 1, 6) - allerdings in einer Hilfsbegründung - die Auffassung vertreten, das Grundbuchamt habe auch eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung der Mutter der Antragstellerin zu berücksichtigen, daß keine weiteren Kinder vorhanden seien.
  • BayObLG, 22.12.1982 - BReg. 2 Z 88/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen

    Soweit aber bestehende Zweifel oder Unklarheiten tatsächliche Ermittlungen oder Feststellungen verlangen, die den vorgelegten öffentlichen Urkunden (und den gegebenenfalls beizuziehenden Nachlaßakten) nicht zu entnehmen sind, hat das Grundbuchamt grundsätzlich die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen (BayObLGZ 1970, 137/139; 1974, 1/4; Horber § 51 Anm.2 B a, § 35 Anm. 4 C a m.Nachw.); denn solche Ermittlungen anzustellen, ist das Grundbuchamt weder verpflichtet noch berechtigt (BayObLG a.a.O.; BayObLG MittBayNot 1981, 188/189; Horber a.a.O. und § 29 Anm. 3 A m.Nachw.).
  • BayObLG, 29.09.1982 - BReg. 2 Z 72/82

    Zum "Beruhen" i.S. v. § 35 GBO

    Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt die Vorlage dieser Urkunde u'nd der Niederschrift über ihre Eröffnung (bzw. die Übersendung der beim gleichen Gericht geführten Nachlaßakten, in denen sich diese Urkunden befinden; vgl. BGH NJW 1982, 170 /172 [= MittBayNot 1981, 237]; BayObLGZ 1974, 1 /3 f. [= MittBayNot 1974, 22 ]; dazu Anmerkung von Bokelmann Rpfleger 1974, 435 ); das Grundbuchamt kann hier die Vorlage eines Erbscheins nur dann verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet ( § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ; zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamts in diesem Fall vgl. BayObLG aaO m. Nachw.).
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