Rechtsprechung
BVerfG, 29.01.2024 - 2 BvQ 6/24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässiger Eilantrag mangels formwirksamer Antragstellung und mangels Wahrung der Begründungsanforderungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Erfolgloser Eilantrag bzgl Kosten in einem Strafverfahren - Antragstellung per E-Mail formunwirksam - zudem unzureichende Antragsbegründung
- Wolters Kluwer
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- rewis.io
Erfolgloser Eilantrag bzgl Kosten in einem Strafverfahren - Antragstellung per E-Mail formunwirksam - zudem unzureichende Antragsbegründung
- datenbank.nwb.de
Erfolgloser Eilantrag bzgl Kosten in einem Strafverfahren - Antragstellung per E-Mail formunwirksam - zudem unzureichende Antragsbegründung
Verfahrensgang
- AG Würzburg, 06.04.2017 - 102 Ds 701 Js 7626/11
- BVerfG, 29.01.2024 - 2 BvQ 6/24
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvQ 28/15
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist …
Auszug aus BVerfG, 29.01.2024 - 2 BvQ 6/24
Zudem wurde der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). - BVerfG, 09.05.2019 - 2 BvQ 46/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht …
Auszug aus BVerfG, 29.01.2024 - 2 BvQ 6/24
Zudem wurde der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).