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   BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20   

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BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20 (https://dejure.org/2023,34202)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2023 - 2 BvL 12/20 (https://dejure.org/2023,34202)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2023 - 2 BvL 12/20 (https://dejure.org/2023,34202)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der Corona-Pandemie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 240 § 5 Abs 1 S 1 BGBEG
    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der pandemiebedingten "Gutscheinlösung" für Freizeitveranstalter und -einrichtung (Art 240 § 5 Abs 1 S 1 EGBGB ) unzulässig - mangelnde Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit mit Blick auf Eigentumsgarantie und Vertrauensschutz

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Normenkontrolle gegen die geregelte Berechtigung von Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen zur Übergabe eines Gutscheins bei Ausfall aufgrund der Corona-Pandemie (sog. Gutscheinlösung); Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der pandemiebedingten sog. ...

  • rewis.io

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der pandemiebedingten "Gutscheinlösung" für Freizeitveranstalter und -einrichtung (Art 240 § 5 Abs 1 S 1 EGBGB ) unzulässig - mangelnde Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit mit Blick auf Eigentumsgarantie und Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der pandemiebedingten "Gutscheinlösung" für Freizeitveranstalter und -einrichtung (Art 240 § 5 Abs 1 S 1 EGBGB ) unzulässig - mangelnde Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit mit Blick auf Eigentumsgarantie und Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der pandemiebedingten "Gutscheinlösung" für Freizeitveranstalter und -einrichtung (Art 240 § 5 Abs 1 S 1 EGBGB ) unzulässig - mangelnde Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit mit Blick auf Eigentumsgarantie und Vertrauensschutz

  • datenbank.nwb.de

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der pandemiebedingten "Gutscheinlösung" für Freizeitveranstalter und -einrichtung (Art 240 § 5 Abs 1 S 1 EGBGB ) unzulässig - mangelnde Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit mit Blick auf Eigentumsgarantie und Vertrauensschutz

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der Corona-Pandemie

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der pandemiebedingten "Gutscheinlösung" ... - Corona-Virus

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Richtervorlage zur Gutscheinlösung während der Corona-Pandemie unzulässig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der Corona-Pandemie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der Corona-Pandemie - Richtervorlage unzureichend begründet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 492

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (79)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20
    Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ; 58, 300 ; 79, 240 ; 149, 1 ; 157, 223 - Berliner Mietendeckel), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 35, 303 ; 68, 311 ; 80, 59 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 145, 171 ; 153, 310 - Knorpelfleisch; 157, 223 ).

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 88, 187 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 157, 223 ).

    Die Vorlage muss zur Zulässigkeit der Klage im Ausgangsverfahren Stellung nehmen (vgl. Geißler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 46 ) und den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 141, 1 ).

    Sie muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 145, 249 ).

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfordert aber nicht, auf jede denkbare Rechtauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; 157, 223 ).

    Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20
    Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ; 58, 300 ; 79, 240 ; 149, 1 ; 157, 223 - Berliner Mietendeckel), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 35, 303 ; 68, 311 ; 80, 59 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 145, 171 ; 153, 310 - Knorpelfleisch; 157, 223 ).

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 88, 187 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 157, 223 ).

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfordert aber nicht, auf jede denkbare Rechtauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; 157, 223 ).

    Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ).

    Es hat hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 131, 88 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ).

    Hierbei hat es die nach seiner Rechtsauffassung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE 145, 171 ; 149, 1 ; 157, 223 ).

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20
    Ein Vorlagebeschluss ist nur dann hinreichend begründet, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 105, 48 ; 127, 335 ; 136, 127 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).

    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, sind die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einzubeziehen, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 89, 329 ; 105, 48 ; 124, 251 ; 159, 149 ).

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie Wortlaut und klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BVerfGE 110, 226 ; 134, 33 ; 159, 149 ).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 71, 81 ; 130, 372 ; 134, 33 ; 138, 296 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16

    Unzulässige Richtervorlage zu § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) wegen fehlender

    Die Vorlage muss zur Zulässigkeit der Klage im Ausgangsverfahren Stellung nehmen (vgl. BVerfGE 47, 146 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2023 - 2 BvL 12/20 -, Rn. 29; Geißler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 46 ) und den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 141, 1 ).
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