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   BSG, 26.05.1959 - 3 RK 52/57   

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BSG, 26.05.1959 - 3 RK 52/57 (https://dejure.org/1959,1815)
BSG, Entscheidung vom 26.05.1959 - 3 RK 52/57 (https://dejure.org/1959,1815)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 1959 - 3 RK 52/57 (https://dejure.org/1959,1815)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 10, 28
  • NJW 1959, 1845
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57

    Versorgung eines Witwers einer Beamtin bzw. Ruhestandsbeamtin nach Inkrafttreten

    Daߧ 132 Satz 1 BBG den bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch meint, ist auch einhellige Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung (Bochalli, BBG, 2. Aufl. Anm. 1a zu § 132; Fischbach, BBG, 2. Aufl., Anm. I zu § 132; Plog-Wiedow, BBG, Anm. 2 zu § 132; Dapprich, NJW 1959 S. 1708; BSozG Urteil vom 26. Mai 1959, NJW 1959 S. 1845 [BSG 26.05.1959 - 3 RK 52/57] zu der ähnlichen Vorschrift des § 205 der Reichsversicherungsordnung).

    Da sich Bedenken, ob die Fassung dieser Vorschriften dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung trägt, nicht erhoben haben, soll davon ausgegangen werden, daß er die Regelung trifft, die für das Unterhaltsrecht der Ehegatten unter der unmittelbaren Wirkung des Art. 3 Abs. 2 GG bereits seit dem 1. April 1953 gegolten hat (zu dieser "Vorwirkung" des Gleichberechtigungsgesetzes vgl. Krüger-Breetzke-Nowack, Gleichberechtigungsgesetz, E 326 S. 221 mit zahlreichen weiteren Nachweisen sowie BSozG, Urteil vom 26. Mai 1959, NJW 1959 S. 1845 [BSG 26.05.1959 - 3 RK 52/57]).

    Zu dem in der Fassung dem § 132 Satz 1 BBG entsprechenden § 205 der Reichsversicherungsordnung ("unterhaltsberechtigter Ehegatte") hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 26. Mai 1959 - NJW 1959 S. 1845 [BSG 26.05.1959 - 3 RK 52/57] - entschieden, daß die Umformung des Familienrechts durch den Gleichberechtigungsgrundsatz zu einer neuen Auslegung des Begriffes der Unterhaltsberechtigung zwinge.

    Das Bundessozialgericht hat eine etwa entsprechende Auffassung im Urteil vom 26. Mai 1959 - NJW 1959 S. 1845 [BSG 26.05.1959 - 3 RK 52/57] - vertreten, nach welcher im Verhältnis von Ehegatten, die beide Einkommen haben, derjenige als unterhaltspflichtig im Sinne des § 205 RVO anzusehen ist, der das höhere Einkommen bezieht und deshalb im allgemeinen mehr zum angemessenen Unterhalt der Familie (§ 1360a Abs. 1 BGB n.F.) beizutragen hat.

    Daß eine solche Baushaltstätigkeit wertmäßig zu berücksichtigen ist, wird auch in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 1959 - NJW 1959 S. 1845 [BSG 26.05.1959 - 3 RK 52/57] - anerkannt.

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Nur so läßt sich feststellen, ob der Tod - neben seinen unwägbaren ideellen Auswirkungen -lediglich die Umgestaltungen einer wertmäßig gleichbleibenden Unterhaltssituation des Hinterbliebenen oder eine wirkliche Verschlechterung dieser Situation im Gefolge gehabt hat (vgl. parallele Erwägungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1962 zur Witwerpension nach Bundesbeamtenrecht, FamRZ 1962, 143, ferner Bundessozialgericht zur Familienhilfe, BSGE 10, 28, auch Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [129/130] und in NJW 1957, 537 und 905 sowie NJW 1959, 2062 zu §§ 844, 845 BGB).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Diese Methode, den Unterhalt des einzelnen aus dem Gesamtunterhalt beider Ehegatten zu errechnen, wird auch in der "Änderung der Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" vom 26. September 1958 (Beilage zum BAnz. 1958 Nr. 188) vorgeschrieben und wird vom Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof, im Prinzip übereinstimmend, auf verschiedenen Rechtsgebieten angewandt (vgl. BSGE 10, 28 [31, 32] und 11, 198 [201 f.], beide zur Familienhilfe nach § 205 RVO, sowie 14, 129 [133] zur Witwerrente aus RVO; Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 zur Witwerpension im Beamtenrecht; Bundesgerichtshof z.B. in NJW 1957, 537 und 1959, 2062 sowie FamRZ 1960, 23 i.V.m. §§ 844, 845 BGB).
  • BSG, 24.07.1985 - 8 RK 36/84
    Wenn auch der in S 205 RVO verwendete Begriff der Unterhaltsberechtigung dem Familienrecht des BGB entnommen und deshalb grundsätzlich nach dessen Vorschriften zu bestimmen ist (BSGE 10, 28, 30; 99, 243, 2ü5; BSG, Urteil vom 18. August 1982, aaO), so ist doch bei der Beurteilung der Unterhaltsberechtigung die Beschränkung auf das gegenwärtig verfügbare Vermögen und die beiderseitig verfügbaren Einkünfte im Hinblick auf die Notwendigkeit 10.
  • BSG, 10.07.1979 - 3 RK 1/79
    Die Familienkrankenhilfe leistet damit teilweise einen Unterhaltsersatz (BSGE 10, 28, 30).

    Die Folgen, die sich daraus für die Auslegung des Begriffs der Unterhaltsberechtigung in 5 205 RVO ergeben, hat der Senat in der Entscheidung vom 26. Mai 1959 (BSGE 10, 28) wie folgt festgestellt: Haben beide Ehegatten Einnahmen, ist derjenige als unterhaltsverpflichtet is des 5 205 RVO anzusehen, der das höhere Einkommen bezieht und deshalb im allgemeinen mehr zum "angemessenen Unterhalt der Familie" (@ 1360a Abs. 1 BGB) beizutragen hat.

  • BSG, 14.07.1977 - 3 RK 80/75

    Familienhilfe - Als Unternehmer tätiger Ehegatte - Arbeitnehmer

    Da nach § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- (auch idF des Ersten Ehereformgesetzes) beide Ehegatten verpflichtet sind, zum Familienunterhalt angemessen beizutragen, nach § 205 Abs. 1 RVO aber geklärt werden muß, welcher Ehegatte dem anderen gegenüber unterhaltsberechtigt ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung allein die Höhe der beiderseitigen Einkünfte für entscheidend erachtet und denjenigen, der die geringeren Einkünfte hat, für unterhaltsberechtigt erklärt ("Differenztheorie", vgl. BSG 10, 28, 31, 32; 11, 198, 201; 19, 282, 283; 20, 148).
  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 95/75

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern - Bestehen und Ausmaß eines

    Auf die Höhe der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung der Mutter kam es dabei nicht an, wie das Bundessozialgericht dies bezüglich der Unterhaitsverpflichtung von Ehegatten bereits ausgesprochen hat (BSGE 10, 28 = NJW 1959, 1845 = FamRZ 1959, 501).
  • BFH, 21.04.1967 - III 131/63

    Möglichkeit der Stundung oder Erlassen fälliger Leistungen, daß dem Eigentümer

    Die Verwendung der Regeln des BGB über das Familienunterhaltsrecht entspricht auch den Grundsätzen auf anderen Rechtsgebieten, bei denen ähnlich gelagerte Fragen zu entscheiden sind, diese Rechtsgebiete aber ebenfalls keine eigenständige Unterhaltsregelung enthalten (vgl. Entscheidungen des Bundesozialgerichts Bd. 10 S. 28 - BSGE 10, 28 - [31, 32], und BSGB 11, 198 [201 ff.] ergangen zur Familienhilfe nach § 205 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RVO); BSGE 14, 129 [133] ergangen zur Witwer-Rente aus der RVO; Bundesgerichtshof (BGH): Neue Juristische Wochenschrift 1957 S. 537 und 59, 2062 ergangen zu den §§ 844, 845 BGB.
  • BFH, 28.04.1967 - III 159/62

    Voraussetzung der Erlassgewährung nach § 131 Lastenausgleichsgesetz (LAG)

    Deshalb können diese Vorschriften sowie die sonstigen unterhaltsrechtlichen Vorschriften des Gleichberechtigungsgesetzes inhaltlich bereits für die Zeit vor dem 1. Juli 1958 als eine den Gleichberechtigungssatz voll verwirklichende Interpretation angesehen werden (Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bd. 10 S. 28 - BSGE 10, 28 - [31, 32] und die dort weiter angegebenen Literaturhinweise).
  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 45/59

    Zum Verhältnis der Ansprüche auf Familienhilfe und auf Krankenversorgung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist im Verhältnis von Ehegatten, die beide Einkommen haben, derjenige als unterhaltspflichtig i. S. des § 205 RVO anzusehen, der das höhere Einkommen bezieht und deshalb im allgemeinen mehr zum angemessenen Unterhalt der Familie beizutragen hat (BSG 10, 28; vgl. auch BSG 11, 198).
  • BSG, 02.10.1970 - 3 RK 91/67
  • BGH, 25.04.1967 - VI ZR 195/65

    Schadensberechnung bei Verlust von Unterhaltsansprüchen durch den Unfalltod eines

  • BSG, 18.02.1981 - 3 RK 43/79
  • BSG, 02.10.1970 - 3 RK 25/70
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