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BGH, 30.10.1951 - V BLw 42/51 |
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- BGH, 12.06.1951 - V BLw 127/49
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.10.1951 - V BLw 42/51
Ein Erbauseinandersetzungsverfahren ist aber nicht zulässig, wenn ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist (§ 86 Abs. 1 FGG; vgl. OGHZ 3, 291 = RechtdLandw 1950, 134; BGH vom 12.6.1951, V BLw 127/49;… Lange-Wulff, HöfeO, 3. Aufl. Anm. 353 S 389). - BGH, 20.02.1951 - V BLw 74/49
Zu Unrecht gelöschter Erbhof
Auszug aus BGH, 30.10.1951 - V BLw 42/51
Auch wenn man den Erbfall als nicht geregelt ansehen würde, weil bei Inkrafttreten der Höfeordnung das vom Antragsteller im Jahre 1944 beantragte Verfahren auf Feststellung der Erbhofeigenschaft noch anhängig war (§ 58 Abs. 2 Buchst. b LVO), würde auf den zu Unrecht in der Erbhöferolle gelöschten Erbhof entweder die Höfeordnung für den Erbfall anzuwenden (so BGH vom vom 20.2.1951, V BLw 74/49, BGHZ 1, 188 ff = DNotZ 1951, 356) und deswegen einer der Erben Alleineigentümer der Besitzung (Hoferbe) geworden sein (§ 4 HöfeO), womit ebenfalls die Voraussetzungen für ein Zuweisungsverfahren nach Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 entfallen wären, oder es würde eine Vererbung nach den Vorschriften des BGB auf mehrere Erben stattgefunden haben (so Rötelmann in seiner Besprechung der vorbezeichneten Entscheidung des BGH, DNotZ 1951, 359/60) und sich damit wieder die Ernennung des Testamentsvollstreckers als rechtsgültig ergeben.
- BGH, 05.10.1954 - V BLw 17/54
Rechtsmittel
Nach § 86 Abs. 1 FGG ist ein Erbauseinandersetzungverfahren und damit auch ein Zuweisungsverfahren unzulässig, wenn ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951 V BLw 127/49 und 30. Oktober 1951 V BLw 42/51).