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BGH, 30.06.1960 - VII ZB 12/60 |
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Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- DB 1960, 1125
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51
Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht
Auszug aus BGH, 30.06.1960 - VII ZB 12/60
2) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben" § 28 Abs<> 2 und 3 FGG sind in Wertpapierbereinigungssachen entsprechend anwendbar (§ 61 YiöG; BGHZ 3, 123} " Da© Oberlandesgericht Celle würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts München , abweichen. Beide Fälle lie. en im wesentlichen gleich«. Daß es zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit im vorliegenden Falle eines Eingehens auf die zwischen den beiden Oberlandesgerichten strittige hechtsfrage nioht bedarf, wie im folgenden aus- ~ geführt ist, macht die Vorlegung nicht unzulässig" Es genügt, daß das vorlegende Oberlandesgericht, das hier die Beschwerde für zulässig hält, die strittige hechtsfrage als ent scheidungserheblich ansieht (BGHZ 7, 339, 341; RGZ 108, 356, 359; 136, 402, 405; 155, 211, 213; 169, 147, 149)" 3) Da die Vorlegung demnach zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG). - BGH, 13.07.1951 - IV ZB 24/51
Wertpapierbereinigung. Erbengemeinschaft
Auszug aus BGH, 30.06.1960 - VII ZB 12/60
2) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben" § 28 Abs<> 2 und 3 FGG sind in Wertpapierbereinigungssachen entsprechend anwendbar (§ 61 YiöG; BGHZ 3, 123} " Da© Oberlandesgericht Celle würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts München , abweichen. Beide Fälle lie. en im wesentlichen gleich«. Daß es zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit im vorliegenden Falle eines Eingehens auf die zwischen den beiden Oberlandesgerichten strittige hechtsfrage nioht bedarf, wie im folgenden aus- ~ geführt ist, macht die Vorlegung nicht unzulässig" Es genügt, daß das vorlegende Oberlandesgericht, das hier die Beschwerde für zulässig hält, die strittige hechtsfrage als ent scheidungserheblich ansieht (BGHZ 7, 339, 341; RGZ 108, 356, 359; 136, 402, 405; 155, 211, 213; 169, 147, 149)" 3) Da die Vorlegung demnach zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG). - RG, 20.06.1937 - II B 3/37
1. Setzt die Entscheidung über eine weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG. …
Auszug aus BGH, 30.06.1960 - VII ZB 12/60
2) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben" § 28 Abs<> 2 und 3 FGG sind in Wertpapierbereinigungssachen entsprechend anwendbar (§ 61 YiöG; BGHZ 3, 123} " Da© Oberlandesgericht Celle würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts München , abweichen. Beide Fälle lie. en im wesentlichen gleich«. Daß es zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit im vorliegenden Falle eines Eingehens auf die zwischen den beiden Oberlandesgerichten strittige hechtsfrage nioht bedarf, wie im folgenden aus- ~ geführt ist, macht die Vorlegung nicht unzulässig" Es genügt, daß das vorlegende Oberlandesgericht, das hier die Beschwerde für zulässig hält, die strittige hechtsfrage als ent scheidungserheblich ansieht (BGHZ 7, 339, 341; RGZ 108, 356, 359; 136, 402, 405; 155, 211, 213; 169, 147, 149)" 3) Da die Vorlegung demnach zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG). - RG, 04.06.1932 - V B 6/32
1. Zur Auslegung von § 79 Abs. 2 GBO. 2. Ist zur Überführung eines Grundstücks …
Auszug aus BGH, 30.06.1960 - VII ZB 12/60
2) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben" § 28 Abs<> 2 und 3 FGG sind in Wertpapierbereinigungssachen entsprechend anwendbar (§ 61 YiöG; BGHZ 3, 123} " Da© Oberlandesgericht Celle würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts München , abweichen. Beide Fälle lie. en im wesentlichen gleich«. Daß es zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit im vorliegenden Falle eines Eingehens auf die zwischen den beiden Oberlandesgerichten strittige hechtsfrage nioht bedarf, wie im folgenden aus- ~ geführt ist, macht die Vorlegung nicht unzulässig" Es genügt, daß das vorlegende Oberlandesgericht, das hier die Beschwerde für zulässig hält, die strittige hechtsfrage als ent scheidungserheblich ansieht (BGHZ 7, 339, 341; RGZ 108, 356, 359; 136, 402, 405; 155, 211, 213; 169, 147, 149)" 3) Da die Vorlegung demnach zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG). - RG, 16.05.1942 - II B 1/42
1. Gilt das Verbot täuschender Firmenzusätze auch dann, wenn der Träger des in …
Auszug aus BGH, 30.06.1960 - VII ZB 12/60
2) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben" § 28 Abs<> 2 und 3 FGG sind in Wertpapierbereinigungssachen entsprechend anwendbar (§ 61 YiöG; BGHZ 3, 123} " Da© Oberlandesgericht Celle würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts München , abweichen. Beide Fälle lie. en im wesentlichen gleich«. Daß es zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit im vorliegenden Falle eines Eingehens auf die zwischen den beiden Oberlandesgerichten strittige hechtsfrage nioht bedarf, wie im folgenden aus- ~ geführt ist, macht die Vorlegung nicht unzulässig" Es genügt, daß das vorlegende Oberlandesgericht, das hier die Beschwerde für zulässig hält, die strittige hechtsfrage als ent scheidungserheblich ansieht (BGHZ 7, 339, 341; RGZ 108, 356, 359; 136, 402, 405; 155, 211, 213; 169, 147, 149)" 3) Da die Vorlegung demnach zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG).
- BGH, 30.09.1971 - VII ZB 14/71
Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung der angemeldeten Schatzanweisungen und …
Dabei ist er an die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gebunden (Senatsbeschluß VII ZB 12/60 vom 30. Juni 1960 = WM 1960, 973; BGHZ 8, 299).