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BGH, 30.04.2008 - XII ZR 64/05 (1) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen einer Schuldübernahme gem. § 419 BGB a.F. durch eine Vermögensübernahme des Erblassers
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 419 (a.F.)
Begriff der Übertragung des gesamten Vermögens - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Baden-Baden, 16.03.2004 - 2 O 374/03
- OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 10 U 43/04
- BGH, 18.07.2007 - XII ZR 64/05
- BGH, 30.04.2008 - XII ZR 64/05 (1)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.07.2007 - XII ZR 64/05
Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten
Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZR 64/05
Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1800). - BGH, 31.01.1991 - IX ZR 38/90
Gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten bei Umschuldung eines Darlehens
Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZR 64/05
Denn diese Voraussetzung wird nach der zu § 419 BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung bei größeren Vermögen nur angenommen, wenn dem bisherigen Vermögensinhaber weniger als 10 % verbleiben (BGH NJW 1991, 1740).
- BFH, 28.01.2009 - X R 63/06
Haftung gemäß § 419 BGB a.F. - Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns aus der …
Ist nur ein Teil des Vermögens Gegenstand der Übertragung, liegt eine Vermögensübernahme i.S. des § 419 BGB a.F. vor, wenn das Vermögen, welches dem Vermögensübergeber verbleibt, bei größeren Vermögensübertragungen weniger als 10% (BGH-Beschluss vom 30. April 2008 XII ZR 64/05, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2008, 391) und in sonstigen Fällen weniger als 15% (BVerwG-Urteil in NJW 1990, 590) ausmacht.Auf diese Weise lässt sich bestimmen, ob das verbliebene Vermögen den maßgeblichen Grenzwert, welcher entscheidend von der Höhe des gesamten Vermögens abhängt (BGH-Urteil vom 13. März 1991 XII ZR 79/90, NJW 1991, 1739, und BGH-Beschluss in ZEV 2008, 391), unterschreitet.