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   BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22   

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https://dejure.org/2022,22530
BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22 (https://dejure.org/2022,22530)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2022 - X ARZ 3/22 (https://dejure.org/2022,22530)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22 (https://dejure.org/2022,22530)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG, § ... 36 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 36 Abs. 2 ZPO, § 36 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 21e GVG, § 119a Abs. 1 GVG, § 36 Abs. 3 ZPO, § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 KWG, § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB, § 312 Abs. 5 BGB, § 1 KWG, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 281 ZPO, §§ 97 ff. GVG, § 17a Abs. 6 GVG, § 119a Abs. 1, § 72a Abs. 1 GVG, § 102 Satz 2 GVG, § 119a, § 72a GVG, § 17 Abs. 6 GVG, § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 72a, § 119a GVG, § 348 Abs. 2 ZPO, § 568 ZPO, § 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO, § 281 Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Zivilsenats zur Entscheidung über eine anhängige Berufung; Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb von Bäumen in Brasilien nach Anfechtung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts ist der zuständige Spruchkörper in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, wenn die Zuständigkeit zumindest eines an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des zuständigen Zivilsenats zur Entscheidung über eine anhängige Berufung; Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb von Bäumen in Brasilien nach Anfechtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuständigkeitsstreit zwischen allgemeiner Kammer und Spezialkammer

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Bestimmung der Zuständigkeit bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wenn die Zuständigkeit zumindest eines an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf einer ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Negativer Kompetenzkonflikt - zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zuständigkeitsstreit: Abgabe an Spezialkammer ist grundsätzlich bindend! (IBR 2022, 659)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 234, 259
  • NJW 2022, 2936
  • ZIP 2022, 1941
  • MDR 2022, 1432
  • WM 2022, 1727
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.09.2003 - X ARZ 175/03

    Voraussetzungen einer Divergenzvorlage; Kompetenzkonflikt innerhalb eines Senats

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
    Insoweit besteht keine Verteilungs- und Entscheidungskompetenz des Präsidiums (BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 150 f. = NJW 2003, 3636).

    Diese Regelung gilt entsprechend für das in § 568 ZPO geregelte Verhältnis zwischen Einzelrichter und Kammer bzw. Senat in der Beschwerdeinstanz, obwohl das Gesetz insoweit keine ausdrückliche Vorschrift enthält (BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, juris Rn. 15).

  • BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 7; Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 6; Beschluss vom 26. August 2014 - X ARZ 275/14, MDR 2015, 51 Rn. 2).

    Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa deshalb, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15).

  • BGH, 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Änderung der Zuständigkeit des angerufenen

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
    aa) Die Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO dient dem Zweck, Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkte Verzögerungen zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - Xa ARZ 14/10, NJW-RR 2010, 891 Rn. 13).
  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 7; Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 6; Beschluss vom 26. August 2014 - X ARZ 275/14, MDR 2015, 51 Rn. 2).
  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
    b) Dass die andere Entscheidung keine Gerichtsstandbestimmung betrifft, sondern eine Leistungsklage zum Gegenstand hat, ist in Zusammenhang mit § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20, MDR 2021, 253 Rn. 7).
  • BGH, 26.08.2014 - X ARZ 275/14

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Gewährung rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 7; Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 6; Beschluss vom 26. August 2014 - X ARZ 275/14, MDR 2015, 51 Rn. 2).
  • BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13

    Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
    Sie hat daher nur vorbereitenden Charakter (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 7 zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
    Dies gilt nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur, wenn zwischen zwei Spruchkörpern die Frage nach der gerichtsinternen Zuständigkeit gemäß dem Geschäftsverteilungsplan in Rede steht, sondern grundsätzlich auch für Abgaben im Verhältnis zwischen für allgemeine Zivilsachen zuständigen Spruchkörpern und Spruchkörpern mit gesetzlich zugewiesenen Spezialzuständigkeiten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 272).
  • OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1582/19

    Kaufvertrag über Bäume in Brasilien: Eigentumserwerb durch einen Käufer

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
    Mit dieser Auffassung weicht das vorlegende Gericht von einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ab, das ein vergleichbares Vertragsmodell nicht als Finanzdienstleistung im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. angesehen hat (OLG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 6 U 1582/19, IHR 2021, 76).
  • BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

    Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
    Bei einer Auseinandersetzung über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan ist das Präsidium des Gerichts, dem die betreffenden Spruchkörper angehören, als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21e GVG zur Entscheidung berufen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81).
  • OLG München, 07.02.2019 - 34 AR 114/18

    Kompetenzkonflikt zwischen Versicherungsspezialkammer und allgemeiner Zivilkammer

  • OLG Hamburg, 06.08.2018 - 6 AR 10/18

    Spezialzuständigkeit eines Zivilsenats am OLG für Streitigkeiten aus Bank- und

  • KG, 15.03.2021 - 2 AR 11/21

    Kinofilm - Zuständigkeitsbestimmungsbestimmungsverfahren: Negativer

  • BGH, 19.03.2024 - X ARZ 119/23

    Insolvenzverfahren - Verhältnis Gerichtsstandsbestimmungsverfahren und

    Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36).

    Aus demselben Grund steht eine Unterbrechung des Rechtsstreits auch einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 36; ebenso BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15, NZA 2016, 466 Rn. 16).

  • OLG München, 01.12.2022 - 8 U 2112/22

    Zur Frage, ob eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften gem. § 119a Abs. 1

    Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 26. Juli 2022 (Gz. X ARZ 3/22), wonach gerichtsinterne Verweisungen an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts entsprechend § 281 II 4 ZPO für den anderen Spruchkörper bindend sind, dürfte eine Zuständigkeitsbestimmung in analoger Anwendung von § 36 I Nr. 6 ZPO zukünftig grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommen.

    Der 8. Zivilsenat sehe sich als sicher nicht zuständiger Kapitalanlagesenat nicht berufen, diesen Streit durch bindende Verweisung gem. § 119a GVG i.V.m. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022, Gz. X ARZ 3/22) zu entscheiden.

    Hat ein Spruchkörper in einer solchen Konstellation seine Zuständigkeit durch einen den Parteien bekanntgegebenen Beschluss verneint und die Sache dem nach seiner Auffassung zuständigen Spruchkörper zur Übernahme vorgelegt, ist diese Entscheidung entsprechend § 281 II 4 ZPO für den anderen Spruchkörper bindend (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022, Gz. X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 m. - zu Recht - abl. Anm. Vossler).

  • OLG Brandenburg, 24.01.2023 - 1 AR 2/23

    Entscheidungszuständigkeit des im Rechtszug zunächst höheren Gerichts bei

    Die Regelungen in § 281 Abs. 2 Satz 2, 4 ZPO sind auf die Frage des Bestehens einer funktionellen Zuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 26.7.2022, X ARZ 3/22, zitiert nach juris).

    Denn es reicht aus, dass die 4. Zivilkammer des Landgerichts durch den den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 2.12.2022 ihre Zuständigkeit verneint und, geschehen durch die Begleitverfügung desselben Datums, die Sache dem 3. Zivilsenat des Landgerichts zur Übernahme vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26.7.2022, X ARZ 3/22, zitiert nach juris).

  • KG, 16.01.2023 - 2 AR 2/23

    Prozessrecht: Zuständigkeitsbestimmung nach Schwerpunkt des Rechtsstreits

    Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn.12 ff.; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]).
  • BayObLG, 29.11.2022 - 101 AR 75/22

    Sachliche Zuständigkeit für Räumungsklage bei Zwischenvermietung zur Erfüllung

    Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022, X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 39).
  • OLG Rostock, 19.10.2023 - 3 U 113/21

    Spezialzuständigkeit für Streitigkeiten aus Bauverträgen bei einer Privatperson

    § 281 ZPO ist im Verhältnis zwischen Spruchkörpern mit einer Spezialzuständigkeit gem. § 72a GVG oder § 119a GVG und anderen Spruchkörpern desselben Gerichts entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - X ARZ 3/22, BGHZ 234, 259).
  • KG, 14.11.2022 - 2 AR 44/22

    Zuständigkeitsbestimmung bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen

    Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 12 ff.; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]).
  • OLG Celle, 22.05.2023 - 14 U 170/22

    Streit über verzögerungsbedingte Folgeschäden ist keine Bausache!

    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Verteilungs- und Entscheidungskompetenz des Präsidiums gemäß § 21e GVG, wenn die Zuständigkeit zumindest eines an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung beruht; in diesen Fällen gehe es nicht um die Auslegung der vom Präsidium gefassten Geschäftsverteilung, sondern um die Anwendung gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, Rn. 18).
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