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   BGH, 24.09.2008 - AnwZ (B) 32/06 (1)   

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https://dejure.org/2008,10925
BGH, 24.09.2008 - AnwZ (B) 32/06 (1) (https://dejure.org/2008,10925)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2008 - AnwZ (B) 32/06 (1) (https://dejure.org/2008,10925)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 (1) (https://dejure.org/2008,10925)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BRAO § 40 Abs. 2; ; BRAO § 42; ; StPO § 329 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 42; StPO § 329 Abs. 3
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.09.2007 - V S 10/07

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit

    Auszug aus BGH, 24.09.2008 - AnwZ (B) 32/06
    Es kann offen bleiben, ob in dem Rechtsmittel auch eine Gegenvorstellung gesehen werden könnte und ob diese statthaft wäre (vgl. Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 219, 27).
  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 321/05

    Anforderungen an eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 24.09.2008 - AnwZ (B) 32/06
    Das Rechtsmittel ist auch als Anhörungsrüge unzulässig, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 29 a Abs. 2 Satz 6 FGG i.V. mit § 29 a Abs. 1 Nr. 2 FGG; vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 2007 - IV ZR 321/05, NJW 2008, 378 Tz. 3).
  • BGH, 04.07.2009 - AnwZ (B) 14/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben zum Termin nicht hinreichend entschuldigt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 [...] Tz. 5; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 3).
  • BGH, 09.01.2012 - AnwZ (B) 52/10

    Antrag eines Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Widerruf

    1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil dieser nicht statthaft ist (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 2, 3; vgl. auch EGH Celle, EGE XI, 141; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl., § 40 Rn. 56).

    Mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes wäre eine Anhörungsrüge daher unzulässig (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a. F., § 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a. F. i. V. m. § 29a Abs. 1 Nr. 2 FGG a. F.; vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2008, aaO Rn. 4).

  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögenverfalls;

    Macht in einem solchen Fall der Rechtsanwalt zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; ebenso Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112c BRAO Rn. 249).
  • BGH, 29.09.2010 - AnwZ (B) 74/09

    Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung wegen des Fernbleibens im

    Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rn. 3).
  • BGH, 28.06.2010 - AnwZ (B) 29/09

    Erforderlichkeit einer Glaubhaftmachung einer als Grund für eine kurzfristige

    Der Senat konnte in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 3).
  • BGH, 02.12.2009 - AnwZ (B) 41/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Eine weitere Verlegung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest belegt ist (BGH, Beschl. v. 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5).
  • BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

    Jedenfalls in einem Fall, in dem ein Kläger nicht zum ersten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend machen will, kommt eine weitere Verlegung nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12 und vom 9. Juli 2013 aaO).
  • BGH, 08.09.2017 - AnwZ (Brfg) 28/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    In einem Fall, in dem ein Kläger zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend machen will, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12 und vom 9. Juli 2013 aaO).
  • BGH, 09.07.2013 - AnwZ (Brfg) 26/13

    Rechtmäßigkeit des Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    In einem Fall, in dem ein Kläger zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend machen will, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5 und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; siehe auch BFH, Beschluss vom 21. April 2008 - XI B 206 und 207/07, juris Rn. 4 m. w. N.).
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