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   BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22   

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https://dejure.org/2023,16831
BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22 (https://dejure.org/2023,16831)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2023 - VIa ZB 22/22 (https://dejure.org/2023,16831)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22 (https://dejure.org/2023,16831)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § ... 329 Abs. 2 Satz 2, § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 189 ZPO, Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Nr. 3401 VV RVG, Nr. 3402 VV RVG, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 5 RVG, Nr. 3104, 3202 VV RVG, § 670 BGB, §§ 670, 675 Abs. 1 BGB, 7006 VV RVG, §§ 675, 670 BGB

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines Terminsvertreters i.R.d. Kostenfestsetzung; Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten durch Beauftragung mit der Terminsvertretung

  • rewis.io
  • BRAK-Mitteilungen

    Kosten eines vom Rechtsanwalt beauftragten Terminsvertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines Terminsvertreters i.R.d. Kostenfestsetzung; Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten durch Beauftragung mit der Terminsvertretung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Kosten eines Terminsvertreter muss der Mandant nicht bezahlen!

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kosten des vom Anwalt im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters auch nicht als fremdnützig darstellbar

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 91; Vorbemerkung VV RVG 7 Abs 1 S 2
    Zur Frage des Erstattungsanspruchs für die Kosten eines Terminsvertreters, der vom hauptbevollmächtigten Rechtsanwalt unmittelbar beauftragt wurde. Sind diese Kosten als Auslagen des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, oder sind diese mit der Terminsgebühr bereits ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1286
  • MDR 2023, 1072
  • MDR 2023, 1299
  • FamRZ 2023, 1393
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
    Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris).

    Solche Kosten stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Terminsvertreters erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 12 und 19; Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 12 f.; jeweils mwN).

    In diesem Fall wird zwischen der Partei und dem Terminsvertreter kein Vertragsverhältnis begründet, das eine Vergütungspflicht der Partei begründen könnte, sondern richtet sich der Anspruch des Terminsvertreters auf das vereinbarte Honorar gegen den Hauptbevollmächtigten als seinen Auftraggeber (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753, 754; Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8 f.).

    Ob ein Prozessbevollmächtigter, der einen Rechtsanwalt im eigenen Namen mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins beauftragt hat, das diesem versprochene Honorar als Aufwendung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen erstattet verlangen kann, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (zum Meinungsstand vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 26 bis 28 sowie N. Schneider, AGS 2022, 529, 532 f.; Hansens, ZfSch 2022, 639, 642 f.).

    Der Hauptbevollmächtigte, der die - einen (Haupt-)Gegenstand des Mandats bildende - Wahrnehmung des Verhandlungstermins gegen Zahlung einer Vergütung auf einen Terminsvertreter überträgt, erbringt keine fremdnützige Leistung, wie sie für einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB erforderlich ist, sondern handelt zu eigenen geschäftlichen Zwecken (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 32).

    Zudem betrifft das dem Terminsvertreter geschuldete Honorar für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins eine Tätigkeit, für die der Hauptbevollmächtigte nach § 5 RVG selbst die Terminsgebühr verdient und die deshalb bereits durch die gesetzliche Vergütung abgegolten ist (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023, aaO, Rn. 33 f.).

  • OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19

    Pauschalvergütung eines Terminvertreters

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
    Die Terminsgebühr deckt grundsätzlich auch den finanziellen Aufwand ab, der einem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung entsteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 28; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283 Rn. 7; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22).

    Dies gibt jedoch keinen Grund, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Regelungen zu unterlaufen, indem die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Terminsvertreter selbst beauftragen, durch deren Tätigkeit eigene Terminsgebühren verdienen und anstelle der gesetzlichen Reiseauslagen die den Terminsvertretern versprochenen Honorare als "unbenannte" Aufwendungen abrechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 29; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283 Rn. 8).

  • OLG Köln, 05.08.2021 - 17 W 201/19

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten einer Partei

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
    Die Terminsgebühr deckt grundsätzlich auch den finanziellen Aufwand ab, der einem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung entsteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 28; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283 Rn. 7; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22).

    Dies gibt jedoch keinen Grund, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Regelungen zu unterlaufen, indem die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Terminsvertreter selbst beauftragen, durch deren Tätigkeit eigene Terminsgebühren verdienen und anstelle der gesetzlichen Reiseauslagen die den Terminsvertretern versprochenen Honorare als "unbenannte" Aufwendungen abrechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 29; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283 Rn. 8).

  • BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
    In diesem Fall wird zwischen der Partei und dem Terminsvertreter kein Vertragsverhältnis begründet, das eine Vergütungspflicht der Partei begründen könnte, sondern richtet sich der Anspruch des Terminsvertreters auf das vereinbarte Honorar gegen den Hauptbevollmächtigten als seinen Auftraggeber (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753, 754; Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8 f.).
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98

    Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
    In diesem Fall wird zwischen der Partei und dem Terminsvertreter kein Vertragsverhältnis begründet, das eine Vergütungspflicht der Partei begründen könnte, sondern richtet sich der Anspruch des Terminsvertreters auf das vereinbarte Honorar gegen den Hauptbevollmächtigten als seinen Auftraggeber (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753, 754; Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8 f.).
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 9/21

    Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung;

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
    Das Rechtsmittelverfahren kann jedoch auch vor dem gesetzlich festgelegten Beginn für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) wirksam eröffnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - I ZB 83/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 8 bis 12; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21, NJW-RR 2021, 1651 Rn. 8; BAG, NJW 2008, 1610 Rn. 9 f.).
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZB 223/06

    Gebühren des sich im Berufungsverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
    Danach kann die obsiegende Partei diejenigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen, die zu ihren Lasten tatsächlich angefallen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087 Rn. 7).
  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
    Solche Kosten stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Terminsvertreters erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 12 und 19; Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 12 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 18.06.2020 - I ZB 83/19

    Anwendbarkeit des § 547 Nr. 4 ZPO bei Fortfall des Bevollmächtigten im

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
    Das Rechtsmittelverfahren kann jedoch auch vor dem gesetzlich festgelegten Beginn für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) wirksam eröffnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - I ZB 83/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 8 bis 12; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21, NJW-RR 2021, 1651 Rn. 8; BAG, NJW 2008, 1610 Rn. 9 f.).
  • BAG, 28.02.2008 - 3 AZB 56/07

    Rechtsbehelf vor Entscheidungszustellung - formelle Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
    Das Rechtsmittelverfahren kann jedoch auch vor dem gesetzlich festgelegten Beginn für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) wirksam eröffnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - I ZB 83/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 8 bis 12; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21, NJW-RR 2021, 1651 Rn. 8; BAG, NJW 2008, 1610 Rn. 9 f.).
  • OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22

    Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten

  • BGH, 26.03.2024 - VI ZB 58/22

    Sind die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig?

    Zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126; vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286).

    Solche Kosten stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Terminsvertreters erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 12; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 12 f.; jeweils mwN).

    Der Anspruch des Terminsvertreters auf das vereinbarte Honorar richtet sich ausschließlich gegen den Prozessbevollmächtigten als seinen Auftraggeber (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 13; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 13; jeweils mwN).

    Ob ein Prozessbevollmächtigter, der einen Rechtsanwalt im eigenen Namen mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins beauftragt hat, das diesem versprochene Honorar als Aufwendung im Sinne dieser Bestimmungen erstattet verlangen kann, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 27 f.; ergänzend BGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 17).

    Denn der Hauptbevollmächtigte, der die ihn treffende Pflicht zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins einem Terminsvertreter überträgt, handelt nicht fremdnützig - wie es der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB erfordern würde -, sondern zu eigenen geschäftlichen Zwecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 18; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 32).

    Hinzu kommt, dass das dem Terminsvertreter geschuldete Honorar für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins eine Tätigkeit betrifft, für die der Hauptbevollmächtigte nach § 5 RVG selbst eine Terminsgebühr verdient und die deshalb bereits durch seine gesetzliche Vergütung abgegolten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 32 ff.; vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 18).

    Diese anwaltliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten kann dem Beklagten nicht doppelt in Rechnung gestellt werden, einmal mit der durch die Terminsvertretung verdienten Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG iVm § 5 RVG) und zusätzlich mit dem der Terminsvertreterin versprochenen Honorar als Aufwendung im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG iVm §§ 675, 670 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 - VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    Daneben bestehe kein Raum für einen Auslagenersatz des Hauptbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstünden (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2023, 358 f.; OLG München, NJW-RR 2022, 1506, 1507 [Rechtsbeschwerde anhängig unter VIa ZB 22/22]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283; LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2019, 384, 385; LG Flensburg, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 HKO 69/16, juris Rn. 5; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22; ablehnend auch: Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 56, MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82; Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91 Rn. 208).
  • AG Frankfurt/Main, 27.10.2023 - 31 C 4486/22
    Sie beruft sich auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21 (= NJW 2023, 2126) und 22.05.2023 - VIa ZB 22/22.

    (b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 2023, 2126 und Beschluss vom 22.05.2023 - VIa ZB 22/22 (BeckRS 2023, 17156) stehen dem nicht entgegen.

  • AG Bochum, 04.02.2024 - 65 C 360/22
    Die insoweit eher formalistische Betrachtungsweise des BGH in den Beschlüssen vom 09. und 22.05.2023 (NJW 2023, 2126, NJW-RR 2023, 1286) überzeugt nicht.
  • AG Schweinfurt, 02.10.2023 - 1 C 507/22

    Rechtsanwaltsvergütung - Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

    Der Partei sind aber neben der Terminsgebühr keine Reisekosten oder Kosten eines Terminsvertreters entstanden, vgl. BGH, Beschluss vom 22.5.2023, VIa ZB 22/22 bei juris, Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV Nr. 3401 Rn. 137 unter Verweis auf Hansens, RVGreport 2012, 248.
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