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   BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22   

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https://dejure.org/2023,5347
BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22 (https://dejure.org/2023,5347)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2023 - IV ZB 13/22 (https://dejure.org/2023,5347)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - IV ZB 13/22 (https://dejure.org/2023,5347)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Werts der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers; Antrag auf Feststellung eines alleinigen Erbes durch letztwillige Verfügung von Todes

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO § 511; GNotKG § 40
    Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerdewert bei eigener Forderung gegen Erbmasse; Bemessung des Beschwerdewertes in der Rechtsmittelinstanz; wirtschaftliches Interesse des Rechtsmittelklägers; Antrag auf Feststellung eines alleinigen Erbes durch letztwillige Verfügung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Werts der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers; Antrag auf Feststellung eines alleinigen Erbes durch letztwillige Verfügung von Todes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Wert der Beschwer einer Erbfeststellungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2023, 791
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.12.2011 - IV ZR 146/10

    Streitwert des Nachlassverfahrens: Bemessung des Streitwerts einer

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4; vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2).

    Maßgebend im Fall einer derartigen Erbfeststellungsklage ist der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Anteil am Nachlass (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 aaO Rn. 2 m.w.N.; vom 28. September 2011 aaO; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]) abzüglich eines Abschlags von 20 % bei - wie hier - positiver Feststellungsklage (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 aaO).

    In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nur anerkannt, dass bei der Bemessung der Beschwer bzw. des Streitwertes unstreitige Verbindlichkeiten abzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]).

  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 146/10

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Miterbenstellung mit einer

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4; vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2).

    In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nur anerkannt, dass bei der Bemessung der Beschwer bzw. des Streitwertes unstreitige Verbindlichkeiten abzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]).

  • BGH, 15.01.1975 - IV ZR 124/73

    Festsetzung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung einer Erbenstellung des

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
    Maßgebend im Fall einer derartigen Erbfeststellungsklage ist der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Anteil am Nachlass (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 aaO Rn. 2 m.w.N.; vom 28. September 2011 aaO; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]) abzüglich eines Abschlags von 20 % bei - wie hier - positiver Feststellungsklage (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 aaO).

    In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nur anerkannt, dass bei der Bemessung der Beschwer bzw. des Streitwertes unstreitige Verbindlichkeiten abzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]).

  • BGH, 26.10.2016 - XII ZB 134/15

    Auskunftsanspruch des Unterhalt begehrenden Antragstellers: Rechtsmittelbeschwer

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
    Eine Forderung, die der Kläger selbst gegen den Nachlass geltend macht, hat wirtschaftlich auf seine begehrte Alleinerbenstellung keinen Einfluss, sondern wirkt sich erst mittelbar durch die eingetretene Konfusion in seinem Vermögen aus, ändert aber an dem Wert seiner begehrten wirtschaftlichen Beteiligung am Nachlass nichts (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 - II ZR 251/17, juris Rn. 4; vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 Rn. 8, wonach der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse sowie die mit der Klage verfolgten mittelbaren Ziele unberücksichtigt bleiben).
  • BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19

    Begründetheit einer Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4; vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2).
  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 251/17

    Übersteigen des Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.e.

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
    Eine Forderung, die der Kläger selbst gegen den Nachlass geltend macht, hat wirtschaftlich auf seine begehrte Alleinerbenstellung keinen Einfluss, sondern wirkt sich erst mittelbar durch die eingetretene Konfusion in seinem Vermögen aus, ändert aber an dem Wert seiner begehrten wirtschaftlichen Beteiligung am Nachlass nichts (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 - II ZR 251/17, juris Rn. 4; vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 Rn. 8, wonach der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse sowie die mit der Klage verfolgten mittelbaren Ziele unberücksichtigt bleiben).
  • BayObLG, 29.09.2004 - 3Z BR 147/04

    Nachlasswert eines vom Erblassers aufgelassenen und erst nach seinem Tod

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
    Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei anerkannt, dass eine Forderung des Erben gegen den Erblasser im Rahmen der Ermittlung des Nachlasswertes zu berücksichtigen sei und zur Begründung seiner Ansicht auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 2005, 998) und des Landgerichts Frankenthal (Rpfleger 1986, 435) sowie eine Kommentierung (Zivier in Toussaint, Kostenrecht 52. Aufl. § 40 GNotKG Rn. 6 "Schulderlass") verwiesen hat, betreffen die Ausführungen dort - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend einwendet - Fallkonstellationen, in denen die Bewertung nach anderen Grundsätzen erfolgt.
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