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   BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50   

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BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50 (https://dejure.org/1951,3161)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1951 - V BLw 34/50 (https://dejure.org/1951,3161)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1951 - V BLw 34/50 (https://dejure.org/1951,3161)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 30/50

    Verlust des Beschwerderechts

    Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
    Eine Zuweisungsentscheidung auf Grund von Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 kann nur einheitlich allen an der Miterbengemeinschaft Beteiligten gegenüber ergehen (vgl. den zum Abdruck in der Amtl. Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 9.10.1951, V BLw 30/50).
  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 111/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
    Die "Kannvorschrift" verpflichtet also grundsätzlich das Gericht zu einer entsprechenden Anordnung; der dahingehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 290 ff [294] = RechtdLandw 1950, 143 = NJW 1950, 600) hat der erkennende Senat sich grundsätzlich angeschlossen (Beschluss vom 22.6.1951, V BLw 111/50), dabei allerdings die Frage offen gelassen, ob in besonderen Ausnahmefällen, z.B. wenn das mit der Zuweisung erstrebte Ziel der Überführung der landwirtschaftlichen Besitzung in das Eigentum eines selbst wirtschaftenden Landwirts in absehbarer Zeit nicht erreicht werde, von der Zuweisung abgesehen werden könne; der teilweise abweichenden Auffassung von Lange-Wulff a.a.O. S. 392 Anm. 357 ist nicht zuzustimmen.
  • RG, 06.04.1935 - VII B 5/35

    Unter welchen Voraussetzungen ist einem Landwirt zuzumuten, eine ihm ohne

    Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
    Selbst wenn kein Wiederaufbauzwang im Sinne des § 97 VVG besteht, liegt eine Zweckgebundenheit der Brandversicherungssumme für den Wiederaufbau vor (RGZ 147, 190; vgl. auch Prölss a.a.O. § 97 Anm. 2).
  • RG, 20.02.1905 - IV 404/04

    Westfälische Gütergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
    Das Amtsgericht Höxter ist bei Ausstellung dieses Zeugnisses offenbar der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm und des Reichsgerichts gefolgt, welche die Verweisung im § 7 des Gesetzes vom 16.4.1860 auf die Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Landrechts als eine sogenannte unechte Verweisung und damit die in Bezug genommenen Vorschriften "als integrierenden Bestandteil" des Gesetzes vom 16.4.1860 ansehen, auf Grund von Art. 47, 48 des preußischen AGBGB vom 1.1.1900 ab also nicht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die fortgesetzte Gütergemeinschaft (insbesondere § 1483) für anwendbar erachten (Urteil des OLG Hamm vom 12.6.1904, OLG 9, 154 ff; Urteil des Reichsgerichts vom 20.2.1905, RGZ 60, 165 ff; so auch Crusen-Müller, das preußische Ausführungsgesetz zum BGB, 1901 S. 439 unten; Böttrich, Die westfälische Gütergemeinschaft, 3. Aufl 1913, S. 55/60; aA KG in KGJ 24, 48 ff, 44, 108; OLG 5, 183; 11, 226).
  • BGH, 20.02.1951 - V BLw 80/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
    Diese Ansicht trifft zu und ist vom erkennenden Senat bereits im Beschluss vom 20.2.1951 (V BLw 80/49; RechtdLandw 1951, 138 Nr. 17) vertreten worden.
  • RG, 19.06.1931 - VII 393/30

    Ist der Wiederaufbau als eine Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 VVG.

    Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50
    Ohne eine solche Surrogation mit voller dinglicher Wirkung würde ein Zuweisungsverfahren auch nicht zweckentsprechend durchzuführen sein: Wenn es sich um eine Brandversicherung handelt, bei der der Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigungssumme für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen (§ 97 VVG), würden die Miterben nach erfolgter Zuweisung die ihnen obliegende Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gebäudes (vgl. RGZ 133, 117 ff; Bruck, Versicherungsvertragsgesetz 1932, § 97 Anm. 4; aA Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl 1948, § 97 Anm. 5) nicht mehr erfüllen können, nur durch Abtretung der Forderung auf die Entschädigungssumme an den Zuweisungsempfänger (§ 98 VVG) würden die Schwierigkeiten, die sich der Zuführung der Versicherungssumme für den beabsichtigten Zweck entgegenstellen, ausgeräumt werden können.
  • BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08

    Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung i.S.v. § 13 Abs. 4b HöfeO;

    Denn auch in den gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen, in denen nach § 9 LwVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind, kommt eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs in Betracht, wenn ein Zahlungsanspruch - wie hier - nach Grund und Betrag streitig ist (Senat, BGHZ 135, 292, 294) ; die Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges ist trotz fehlender gesetzlicher Regelung zulässig (vgl. Senat , Beschl. v. 20. November 1951, V BLw 34/50, RdL 1952, 69, 70 f.).
  • BGH, 07.12.1954 - V BLw 48/54

    Rechtsmittel

    Das Beschwerdegericht hat zunächst unter Hinweis auf § 99 FGG und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. November 1951 (V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69) die Ansicht des Amtsgerichts gebilligt, daß die unter den Geschwistern bestehende Gesamthandsgemeinschaft an dem Gesamtgutsanteil ihres verstorbenen Vaters und ihre Erbengemeinschaft an dem Gesamtgutsanteil ihrer verstorbenen Mutter durch Vermittlung des Gerichts auseinandergesetzt werden können und deshalb auch eine Zuweisung an einen der Berechtigten auf Grund des Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 zulässig ist.

    Mit der Frage, ob nach Beendigung einer westfälischen Gütergemeinschaft auf Grund des Gesetzes vom 16. April 1860 ein Erbauseinandersetzungsverfahren nach den §§ 86 ff FGG und damit auch ein Zuweisungsverfahren nach Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 zulässig ist, hat sich der erkennende Senat in seiner bereits genannten Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69) befaßt und sie bejaht.

  • BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53

    Zuweisung und Abfindung im Landwirtschaftsrecht

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 34/50, RechtdLand 1952, 69 [71]) ausgeführt, grundsätzlich sei, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehöre, diese sich aber über die Auseinandersetzung nicht einigen könne und ein zur Übernahme bereiter Miterbe wirtschaftsfähig sei, diesem auf Antrag die Besitzung zuzuweisen.

    Diese Auffassung hat der erkennende Senat in der bereits angeführten Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 34/50) schon angedeutet.

  • BGH, 15.01.1952 - V BLw 7/51

    Rechtsmittel

    In diesem Sinne hat sich auch das Oberlandesgericht in Celle in seinem Beschluss vom 27. November 1950 (RechtdLandw 1951, Seite 69/70) ausgesprochen, dem Lange-Wulff (Die Höfeordnung usw 3. Aufl. Seite 390 Anm. 354) und auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 20. November 1951 (V BLw 34/50) beigetreten sind.
  • BGH, 08.07.1952 - V BLw 70/51

    Rechtsmittel

    Es befindet sich damit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der lediglich noch die Frage offengelassen hat, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen in ganz besonders gelagerten Fällen zuzulassen sind, z.B. dann, wenn das mit der Zuweisung erstrebte Ziel der Überführung der landwirtschaftlichen Besitzung in das Alleineigentum eines selbstwirtschaftenden Landwirts nicht einreicht werden würde (Beschlüsse vom 12. Juni 1951, V BLw 111/50; von 20. November 1951, V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69 [71]; vom 19. Februar 1952, V BLw 78/51, RechtdLandw 1952, 134 [136]).
  • BGH, 15.01.1952 - V BLw 76/51

    Rechtsmittel

    Das ist übrigens auch allein schon deswegen erforderlich, weil bei einer Aufhebung und Zurückverweisung die Vorinstanz nicht nur an die tatsächliche, sondern auch an die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts gebunden ist und den Beteiligten deswegen die Möglichkeit gegeben sein muß, durch die Rechtsbeschwerdeinstanz nachprüfen zu lassen, ob die eine Aufhebung und Zurückverweisung aus sprechende Beschwerdeentscheidung auf rechtsirrigen Erwägungen beruht, an die die untere Instanz gebunden sein würde (vgl. des näheren hierzu Beschl des erkennenden Senats vom 20.11.1951, V BLw 34/50).
  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 44/56

    Rechtsmittel

    Selbst wenn man eine derartige Verzögerung der Absetzung des nach § 21 Abs. 1 LwVG zu begründenden Beschlusses einer unzureichenden Begründung gleichstellen wollte, so kann doch darin; daß das Oberlandesgericht an Stelle einer Zurückverweisung selbst, in der Sache entschieden hat, eine Abweichung von der dem Urteil vom 18. September 1952 zugrunde liegenden Rechtsauffassung schon deshalb nicht erblickt werden, weil eine dem § 315 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und auch in dem nach § 9 LwVG ergänzend anzuwendenden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht enthalten ist, die Rechtsmittelfrist, auch wenn eine Entscheidung verkündet wird, frühestens mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§ 21 Abs. 2 LwVG), im übrigen auch das Beschwerdegericht nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es von der Möglichkeit einer Zurückverweisung der Sache Gebrauch machen oder als weitere Tatsacheninstanz selbst in der Sache entscheiden will (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951, V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69, sowie vom 2. März 1953, V BLw 104/52; vgl. auch Pritsch LwVG § 21 Bem. C II c 2 S 259, § 22 Bem. G I c S 313).
  • BGH, 03.05.1955 - V BLw 78/54

    Rechtsmittel

    Nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 20. November 1951 (V BLw 34/50 DRspr II (284) Bl 51 = RechtdLandw 1952, 69) hat das Gericht grundsätzlich, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört, diese sich aber über die Auseinandersetzung nicht einigen kann und ein zur Übernahme bereiter wirtschaftsfähiger Miterbe vorhanden ist, diesem auf Antrag die Besitzung zuzuweisen.
  • BGH, 09.02.1955 - V BLw 64/54

    Rechtsmittel

    Im übrigen handelt es sich um eine Entscheidung, die dem pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegerichts unterliegt, und die, da eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist, für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 20. November 1951 V BLw 34/50 RechtdLandw 1952, 69).
  • BGH, 02.03.1953 - V BLw 104/52

    Rechtsmittel

    Ob das Beschwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen den richtigen Gebrauch gemacht hat, kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur dahin nachgeprüft werden, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder überschritten hat oder ob es sich sonst von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951; V BLw 34/50 = RechtdLandw 1952, 69).
  • BGH, 03.02.1959 - V BLw 21/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 8/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 5/57

    Rechtsmittel

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