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   BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21   

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https://dejure.org/2023,5129
BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21 (https://dejure.org/2023,5129)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2023 - IV ZR 177/21 (https://dejure.org/2023,5129)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - IV ZR 177/21 (https://dejure.org/2023,5129)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 182 InsO, §§ 343 ff. InsO, §§ 179, 180 InsO, § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 352 Abs. 1 Satz 2 InsO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisunmg der Gegenvorstellung; Festsetzung des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 20.450.000 €

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 179 ; InsO § 180
    Zurückweisunmg der Gegenvorstellung; Festsetzung des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 20.450.000 EUR

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.09.2019 - IV ZR 40/19

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des nicht erreichten

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21
    Davon ist der bei positiven Feststellungsklagen übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2019 - IV ZR 40/19, VersR 2019, 1523 Rn. 2 m.w.N.).

    Daneben sind geltend gemachte oder angekündigte, jedoch noch nicht rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50 % in die Wertfestsetzung einzustellen (Senatsbeschluss vom 4. September 2019 aaO).

  • BGH, 11.10.2000 - IV ZR 177/00

    Feststzung der Beschwer bei streitigem Versicherungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21
    aa) Der Wert eines solchen Feststellungsstreits wird, wenn die Höhe der Versicherungsleistung nicht summenmäßig feststeht, durch die Höhe der Versicherungsprämie bestimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 177/00, VersR 2001, 492 unter 1 [juris Rn. 6]).

    Dabei ist die 3, 5fache Jahresprämie oder der ggf. kürzere Zeitraum bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit maßgebend (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 aaO).

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 140/93

    Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21
    Aufgrund der gesetzlichen Grenzen für die Aufnahme von Passivrechtsstreiten, in denen über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die aus der Masse zu leisten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 221/04, ZInsO 2005, 534 unter II 1 [juris Rn. 9]), kann ein Passivprozess, in dem gegen die beklagte Insolvenzschuldnerin die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, nicht vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (vgl. für die Vorgängerregelungen in der Konkursordnung BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750 unter I 1 [juris Rn. 6]).
  • BGH, 29.05.2008 - V ZB 3/08

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21
    Danach kann aber ein gerichtliches Verfahren über massezugehöriges Vermögen des Schuldners nur von oder gegen den Verwalter begonnen oder fortgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 3/08, NZI 2008, 613 Rn. 8).
  • BGH, 13.10.2009 - X ZR 79/06

    Schnellverschlusskappe

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21
    Das bedeutet, dass sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori concursus anzuwenden ist; lediglich die Form der Aufnahme richtet sich nach deutschem Recht (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217 Rn. 26).
  • BGH, 28.05.2015 - III ZR 260/14

    Insolvenzfeststellungsklage: Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21
    § 182 InsO gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 260/14, NZI 2015, 757 Rn. 1).
  • BGH, 14.04.2005 - IX ZR 221/04

    Wann liegt Aktivprozeß der Masse vor?

    Auszug aus BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21
    Aufgrund der gesetzlichen Grenzen für die Aufnahme von Passivrechtsstreiten, in denen über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die aus der Masse zu leisten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 221/04, ZInsO 2005, 534 unter II 1 [juris Rn. 9]), kann ein Passivprozess, in dem gegen die beklagte Insolvenzschuldnerin die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, nicht vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (vgl. für die Vorgängerregelungen in der Konkursordnung BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750 unter I 1 [juris Rn. 6]).
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