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   BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22   

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https://dejure.org/2023,20528
BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22 (https://dejure.org/2023,20528)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - IX ZB 42/22 (https://dejure.org/2023,20528)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - IX ZB 42/22 (https://dejure.org/2023,20528)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner Vergütung bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger; Sicherheitsleistung des Insolvenzverwalters vor der Verfahrenseinstellung für den streitigen Teil seiner ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Zur Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Festsetzung seiner Vergütung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zulässigkeit einer Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsfestsetzung bei Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 213 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner Vergütung bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger; Sicherheitsleistung des Insolvenzverwalters vor der Verfahrenseinstellung für den streitigen Teil seiner ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwerde gegen Insolvenzverwalter-Vergütung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner Vergütung trotz der Einstellung des Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger, wenn dieser vor der Verfahrenseinstellung für den streitigen Teil Sicherheit geleistet hat; Begrenzung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1908
  • MDR 2023, 1342
  • NZI 2023, 779
  • WM 2023, 1657
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.01.2019 - IX ZB 40/18

    Vergütung des Insolvenzverwalters im Nachlassinsolvenzverfahren: Erhöhung der

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22
    Dies sind alle Massezuflüsse, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, NZI 2019, 355 Rn. 8; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, NZI 2019, 392 Rn. 6).

    Die Massezuflüsse erhöhen die Berechnungsgrundlage auch insoweit, als sie nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger benötigt werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, aaO; vom 14. Februar 2019, aaO), weil im Hinblick auf den hierin liegenden Tätigkeitsumfang des Insolvenzverwalters keine Begrenzung der Massezuflüsse und keine Schätzung mehr erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, aaO; Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 1 Rn. 185 mwN).

    Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Senats vom 10. Januar 2019 (IX ZB 40/18, NZI 2019, 355).

    Insoweit ist auch bei der Einstellung eines Insolvenzverfahrens maßgeblich, dass zur Berechnungsgrundlage sämtliche Massezuflüsse zählen, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8 mwN; vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, NZI 2019, 355 Rn. 8).

  • BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17

    Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22
    Dies sind alle Massezuflüsse, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, NZI 2019, 355 Rn. 8; vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, NZI 2019, 392 Rn. 6).

    Die Massezuflüsse erhöhen die Berechnungsgrundlage auch insoweit, als sie nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger benötigt werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, aaO; vom 14. Februar 2019, aaO), weil im Hinblick auf den hierin liegenden Tätigkeitsumfang des Insolvenzverwalters keine Begrenzung der Massezuflüsse und keine Schätzung mehr erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, aaO; Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 1 Rn. 185 mwN).

    Wären Massegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17, NZI 2019, 392 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 230/10

    Vergütung des Insolvenzverwalters für eine GmbH: Höhe der bei der

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22
    Hingegen wären Massegegenstände in dem Umfang zu verwerten, in dem der Erlös für die Begleichung aller Masseverbindlichkeiten erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, ZIP 2012, 532 Rn. 13).

    Da sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach der Höhe der einziehbaren Forderungen richtet, die Höhe der einziehbaren Forderungen ihrerseits aber wiederum nach der Höhe der Vergütung, muss für die Höhe der einziehbaren Forderungen im Wege der Annäherung als Wert ein Betrag geschätzt werden (§ 4 InsO, § 287 ZPO), bei dessen Zugrundelegung alle Insolvenz- und Masseforderungen gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, ZIP 2012, 532 Rn. 14), also auch die hieraus zu berechnende Vergütung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 21).

  • BGH, 07.10.2021 - IX ZB 4/20

    Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist von dem Tatrichter so vorzunehmen, dass

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22
    Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 4/20, NZI 2021, 1076 Rn. 9 mwN).

    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 4/20, NZI 2021, 1076 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 26.02.2015 - IX ZB 9/13

    Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung einer zu erwartenden

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22
    Insoweit ist auch bei der Einstellung eines Insolvenzverfahrens maßgeblich, dass zur Berechnungsgrundlage sämtliche Massezuflüsse zählen, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8 mwN; vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18, NZI 2019, 355 Rn. 8).
  • BGH, 26.06.2014 - IX ZR 162/13

    Insolvenzverwalterpflicht zur zinsgünstigen Anlage von Geldmitteln

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22
    Zu den Masseansprüchen gehören auch die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, NJW-RR 2014, 1516 Rn. 31 mwN).
  • BGH, 04.07.2002 - IX ZB 31/02

    Zulässigkeit der Insolvenz-Rechtsbeschwerde; Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22
    Der rechtlichen Nachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460 unter III. 2.).
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Einstellung des

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22
    Da sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach der Höhe der einziehbaren Forderungen richtet, die Höhe der einziehbaren Forderungen ihrerseits aber wiederum nach der Höhe der Vergütung, muss für die Höhe der einziehbaren Forderungen im Wege der Annäherung als Wert ein Betrag geschätzt werden (§ 4 InsO, § 287 ZPO), bei dessen Zugrundelegung alle Insolvenz- und Masseforderungen gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, ZIP 2012, 532 Rn. 14), also auch die hieraus zu berechnende Vergütung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 21).
  • BGH, 29.04.2021 - IX ZB 58/19

    In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22
    § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, NZI 2021, 744 Rn. 10).
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