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BGH, 13.01.1953 - IV ZB 95/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Toderklärung durch ein Gericht - Anfechtung der Erklärung durch die Versicherungsgesellschaft bei der Toterklärte einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat - Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Geltung einer Frist für das Einlegen von ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 8, 309
- BGHZ 8, 310
- NJW 1953, 625
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Karlsruhe, 03.11.2009 - 2 WF 140/09
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Verfahren der …
§ 185 ZPO ist im FGGVerfahren entsprechend anwendbar (BGH NJW 1953, 625). - BayObLG, 06.11.1997 - 3Z BR 433/97
Öffentliche Zustellung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- BGH, 14.07.1953 - IV ZB 14/53
Rechtsmittel
Der Senat hat daher in seinem Beschluss vom 13. Januar 1953 (BGHZ 8, 310 [BGH 13.01.1953 - IV ZB 95/52] = NJW 53, 625) ausgeführt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde sei auch bei Todeserklärungen zulässig, weil keine hinreichenden Gründe beständen, von der nach dem Wortlaut eindeutigen Gesetzeslage abzugehen. - BGH, 15.05.1953 - IV ZB 24/53
Rechtsmittel
Denn unabhängig davon, wie die darin aufgeworfenen Fragen sachlich zu beantworten sind, handelt es sich in allen Teilen um Fragen, die die Beschwerdeführerin verfahrensrechtlich in Verbindung mit einem auch bei Todeserklärungssachen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluß vom 13. Januar 1953 - IV ZB 95/52 = BGKZ 8, 310) im Wege der sofortigen Beschwerde noch in dem Aufgebotsverfahren selbst geltend machen konnte und überdies auch - allerdings ohne Erfolg - bereits geltend gemacht hat.