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   BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21   

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https://dejure.org/2022,13185
BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21 (https://dejure.org/2022,13185)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2022 - I ZR 70/21 (https://dejure.org/2022,13185)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 (https://dejure.org/2022,13185)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

    § 79 Abs 2 S 2 Nr 2 ZPO, § 700 ZPO, § 3a UWG
    Wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung: Vertretungsbefugnis eines Haftpflichtversicherers im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vertretungsbefugnis des Haftpflichtversicherer im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess

  • rewis.io

    Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

  • Betriebs-Berater

    Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; UWG § 3a
    Keine Vertretungsbefugnis des Haftpflichtversicherers gem. § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO im gegen seinen VN geführten Parteiprozess

  • BRAK-Mitteilungen

    Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; UWG § 3a
    Vertretungsbefugnis des Haftpflichtversicherer im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß: Vertretungsbefugnis im Parteiprozess als Marktverhaltensregelung; Vertretungsbefugnis eines Haftpflichtversicherers im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Prozessvertretung durch die Haftpflichtversicherung!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Vertretungsbefugnis des Haftpflichtversicherers gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Prozessvertretung durch die Haftpflichtversicherung! (IBR 2022, 438)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2336
  • ZIP 2022, 2038
  • MDR 2022, 1037
  • GRUR 2022, 999
  • VersR 2022, 911
  • WM 2022, 1194
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09

    Zwangsversteigerungsverfahren: Immobilienmakler als Vertreter eines Gläubigers -

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
    Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (zur Vorgängervorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren) und ist daher geeignet, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

    Insgesamt hat sich der Gesetzgeber gerade nicht an Einzelfällen orientiert, sondern hat der Gesetzesfassung in sachgerechter Weise eine generalisierende Wertung und typisierende Betrachtung zugrunde gelegt (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 25] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    d) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gebietet es auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit nicht, der Beklagten eine Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO zuzubilligen (zur Berufsgruppe der Immobilienmakler vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 28 bis 40] - Makler als Vertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren, sowie nachfolgend BVerfG, WM 2011, 989 [juris Rn. 2]).

    Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO dient dem Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung und der funktionierenden Rechtspflege und damit übergeordneten Gemeinwohlzielen (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 32 f.] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren, mwN sowie nachfolgend BVerfG, WM 2011, 989 [juris Rn. 2]).

    (2) Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Parteiprozess ist zur Erreichung der mit § 79 Abs. 2 ZPO angestrebten legitimen Ziele zudem geeignet und mangels eines anderen, gleich wirksamen, aber die Berufsausübungsfreiheit weniger einschränkenden Mittels auch erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 34 bis 37] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    (3) Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist außerdem angemessen, weil eine Abwägung des Maßes ihrer Belastung mit den durch § 79 Abs. 2 ZPO geschützten Gemeinwohlbelangen ergibt, dass der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten verhältnismäßig ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 38] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Demgegenüber sind die mit § 79 Abs. 2 ZPO verfolgten Interessen des Gemeinwohls - insbesondere mit Blick auf den Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung - derart gewichtig, dass sie die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit zu begründen vermögen (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 40] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Dabei hat er sich in sachgerechter Weise von der allgemeinen Erfahrung leiten lassen, dass die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens am besten durch Personen gesichert wird, die - wie es etwa bei Rechtsanwälten der Fall ist - ganz allgemein nach Ausbildung und Berufserfahrung eine grundlegende Gewähr für eine sach- und verfahrenskundige Begleitung in einem gerichtlichen Verfahren bieten und die darüber hinaus verpflichtet sind, sich angemessen gegen Berufshaftpflichtrisiken zu versichern (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 25] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Das Vorhandensein von im Einzelfall möglicherweise für den in Rede stehenden Prozess relevanten praktischen Kenntnissen und Erfahrungen eines nicht unter die in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Personen fallenden Vertreters bedeutet nicht stets, dass seine Berufsgruppe auch generell die für eine sachgerechte Wahrnehmung und Vertretung der Partei im Prozess notwendigen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 35] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vertretungsbefugnis aus § 79 Abs. 2 ZPO ein unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG verfolgbare unlautere Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG darstellt (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17 bis 44] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11

    Honorarkürzung

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
    bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, nach der das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, mit der Äußerungen, die in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen, untersagt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 [juris Rn. 19 f.]) = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung, mwN).

    Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH, GRUR 2013, 305 [juris Rn. 18] - Honorarkürzung, mwN).

  • BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 624/11

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Anwaltsvorbehalt für

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
    d) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gebietet es auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit nicht, der Beklagten eine Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO zuzubilligen (zur Berufsgruppe der Immobilienmakler vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 28 bis 40] - Makler als Vertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren, sowie nachfolgend BVerfG, WM 2011, 989 [juris Rn. 2]).

    Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO dient dem Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung und der funktionierenden Rechtspflege und damit übergeordneten Gemeinwohlzielen (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 32 f.] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren, mwN sowie nachfolgend BVerfG, WM 2011, 989 [juris Rn. 2]).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/20

    Vertragsdokumentengenerator - Zulässigkeit eines digitalen

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
    Dementsprechend ist die Anwendung des § 3a UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20, GRUR 2021, 1425 [juris Rn. 15] = WRP 2021, 1437 - Vertragsdokumentengenerator, mwN).

    Die in § 79 Abs. 2 ZPO geregelte Berechtigung, als Vertreter einer Partei in einem zivilprozessualen Parteiprozess tätig zu werden, normiert - ebenso wie die im Rechtsdienstleistungsgesetz für die außergerichtliche Tätigkeit getroffenen Bestimmungen (vgl. dazu BGH, GRUR 2021, 1425 Rn. 15 - Vertragsdokumentengenerator) - den Umfang der Betätigung, die den Rechtsanwälten und damit Angehörigen eines zur Aufrechterhaltung eines strengen Integritätsstandards reglementierten Berufs vorbehalten ist (vgl. BeckOK.ZPO/Piekenbrock, 44. Edition [Stand 1. März 2022], § 79 Rn. 2; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 79 Rn. 4).

  • BGH, 07.11.2019 - I ZR 42/19

    Sportwetten in Gaststätten

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
    Eine lediglich aus richterlicher oder rechtspolitischer Sicht nicht oder nicht vollständig gelungene Regelung erweist sich deshalb nicht als in dem Sinne planwidrig, dass eine Schließung der Regelungslücke im Wege der Analogie gerechtfertigt wäre (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14, NJW 2015, 1176 [juris Rn. 12]; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19, GRUR 2020, 429 [juris Rn. 33] = WRP 2020, 452 - Sportwetten in Gaststätten).

    Auch nach diesem Merkmal muss sich die Lückenfüllung im Zuge der Analogie innerhalb des Rahmens bewegen, den der Gesetzgeber mit seiner Regelungsabsicht gezogen hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 429 Rn. 34 - Sportwetten in Gaststätten, mwN).

  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 32/61

    Auftreten von Versicherungsangestellten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof unter Anwendung des § 157 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (RGBl I 522) einen Haftpflichtversicherer im Haftpflichtprozess für befugt gehalten, den Versicherten vor dem Amtsgericht zu vertreten, weil der Haftpflichtversicherer bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Haftpflichtprozess nicht nur eine fremde, sondern zumindest auch eine eigene Angelegenheit wahrnimmt (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 32/61, BGHZ 38, 71 [juris Rn. 12 f. und 23 bis 30]).

    Sie beruht auf der geänderten alten Gesetzesfassung, nach der die Vertretungsbefugnis im Unterschied zur heutigen Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO von der Frage abhing, ob der Beistand fremde oder eigene Rechtsangelegenheiten besorgte (dazu BGHZ 38, 71 [juris Rn. 12 bis 30]).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05

    Kommunalversicherer

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
    So schließt etwa das in sich abgeschlossene Rechtsschutzsystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Verfolgung von Rechtsverstößen nach dem Rechtsbruchtatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 [juris Rn. 13 ff.] - Probeabonnement; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 145/05, BGHZ 177, 150 [juris Rn. 11] - Kommunalversicherer).
  • BGH, 07.02.2006 - KZR 33/04

    Probeabonnement

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
    So schließt etwa das in sich abgeschlossene Rechtsschutzsystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Verfolgung von Rechtsverstößen nach dem Rechtsbruchtatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 [juris Rn. 13 ff.] - Probeabonnement; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 145/05, BGHZ 177, 150 [juris Rn. 11] - Kommunalversicherer).
  • BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10

    Berufungsbegründung und eigenhändige qualifizierte elektronische Signatur

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
    Eine von der Revisionserwiderung damit in der Sache vertretene Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VI ZB 28/10, BauR 2021, 286 [juris Rn. 10]; jeweils mwN).
  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 61/14

    Wildschadensersatzanspruch für Schäden an sog. Erstaufforstungen bei

    Auszug aus BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
    Eine lediglich aus richterlicher oder rechtspolitischer Sicht nicht oder nicht vollständig gelungene Regelung erweist sich deshalb nicht als in dem Sinne planwidrig, dass eine Schließung der Regelungslücke im Wege der Analogie gerechtfertigt wäre (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14, NJW 2015, 1176 [juris Rn. 12]; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19, GRUR 2020, 429 [juris Rn. 33] = WRP 2020, 452 - Sportwetten in Gaststätten).
  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 121/21

    Google-Drittauskunft - Markenrechtsverletzung im Internet: Umfang der

    (1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21, GRUR 2022, 999 [juris Rn. 19] = WRP 2022, 865 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer, mwN).

    Nach diesem Merkmal muss sich die Lückenfüllung im Zuge der Analogie innerhalb des Rahmens bewegen, den der Gesetzgeber mit seiner Regelungsabsicht gezogen hat (BGH, GRUR 2022, 999 [juris Rn. 26] - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer, mwN).

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