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BGH, 09.10.1952 - 5 StR 362/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 3, 235
- NJW 1952, 1423
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.02.1951 - 3 StR 55/50 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 04.05.1951 - 4 StR 19/51
Rechtsmittel
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 17.04.1952 - 4 StR 642/51
Auslegung der in § 883 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen Eidesformel - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 19.01.1897 - 9/97
1. Müssen diejenigen richterlichen Mitglieder des Schwurgerichtes, vor denen die …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 15.02.1957 - 1 StR 471/56 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58
Rechtsmittel
Dagegen ist es nicht erforderlich, daß im Einzelfall auch alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abnahme des Eides erfüllt sind; denn § 154 StGB verlangt nicht die Zuständigkeit des Gerichts zur Abnahme gerade des geleisteten Eides, d.h. das Vorliegen der für das einzelne Verfahren gegebenen besonderen Voraussetzungen der Eidespflicht des Schwörenden (BGHSt 3, 235). - BGH, 12.03.1953 - 4 StR 656/52
Rechtsmittel
Ob der Vollstreckungsrichter zur Abnahme dieses Eides befugt war, mag dahinstehen; denn §§ 163, 154 StGB erfordern nicht die Zuständigkeit des Richters gerade für die Abnahme des geleisteten Eides; es genügt vielmehr, dass das Amtsgericht zur Eidesabnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren zuständig war (BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - 5 StR 362/52). - BGH, 16.07.1953 - 4 StR 131/53
Rechtsmittel
Dass das Verfahren auf Auskunftserteilung, in dem er die falsche Aussage erstattet und beschworen hat, nach herrschender Ansicht überhaupt nicht zulässig war (…vgl Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl Anm 3 z § 840, Stein-Jonas ZPO 17. Aufl Anm IV 1 zu § 840), stand der Verurteilung nicht entgegen (BGHSt 3, 235, 239 [BGH 09.10.1952 - 5 StR 362/52]; vgl ferner BGHSt 3, 248). - BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58
Rechtsmittel
Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, schwört der Täter nicht vorsätzlich falsch, wenn er der Überzeugung ist, die verschwiegenen Tatsachen fielen nicht unter den Eid (BGHSt 1, 148 ff; 3, 235 f, 240 [BGH 09.10.1952 - 5 StR 362/52];… vgl. auch Maurach, Strafrecht, Bes. Teil, 2. Aufl. 1956 S. 568).