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   BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20   

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https://dejure.org/2023,16803
BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20 (https://dejure.org/2023,16803)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2023 - XIII ZB 9/20 (https://dejure.org/2023,16803)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 (https://dejure.org/2023,16803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 70 Abs. 1 FamFG, § ... 7 Abs. 3 FamFG, § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG, §§ 70 ff. FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 FamFG, § 429 Abs. 2 FamFG, § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 62 FamFG, § 303 Abs. 2, Art. 104 Abs. 4 GG, § 426 Abs. 2 FamFG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Beteiligung am Haftanordnungsverfahren; Anordung der Haft zur Abschiebung eines Betroffenen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 70 Abs. 1 ; FamFG § 429 Abs. 2 Nr. 2
    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Beteiligung am Haftanordnungsverfahren; Anordung der Haft zur Abschiebung eines Betroffenen

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2023, 228
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 17.01.2023 - XIII ZB 20/21

    Beantragung einer Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG unabhängig

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
    Er hätte es dabei belassen können, dass privilegierte Personen, die dem Betroffenen in erster Instanz noch nicht bekannt waren, für diesen nach § 426 Abs. 2 FamFG die Aufhebung der Haft beantragen können, was sogar nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Haftanordnungsbeschlusses möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 13 f.; vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 20/21, juris Rn. 7).

    Der Umstand, dass eine etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Haft in einem von der Vertrauensperson eingeleiteten Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht erfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 10; vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 20/21, juris Rn. 7) und daher ein vor diesem Zeitpunkt liegender Haftzeitraum - anders als bei einer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens im dritten Rechtszug - von einer etwaigen Rechtskontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht erfasst ist, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
    Den von der Vertrauensperson gestellten Haftaufhebungsantrag hat das Beschwerdegericht demgegenüber zwar im Tatbestand erwähnt, jedoch - angesichts der Eigenständigkeit des Haftaufhebungsverfahrens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 14; vom 22. März 2022 - XIII ZB 5/21, juris Rn. 8) zu Recht - nicht beschieden.

    aa) Der Senat ordnet grundsätzlich denjenigen als Person des Vertrauens ein, um dessen Beteiligung der Betroffene bittet, ohne dass weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder eine persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, erfüllt sein müssten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10 f.; vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7).

  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20

    Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16/6308 S. 209-211, 271 f.) kann aber ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit Einführung der §§ 70 ff. FamFG auf allgemein anerkannte Zulässigkeitserfordernisse für Rechtsmittel - wie etwa die Beschwerdebefugnis des Rechtsmittelführers - hinsichtlich der Rechtsbeschwerde verzichten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20, FamRZ 2021, 228 Rn. 12).

    Da das Gesetz, wie ausgeführt (oben Rn. 4), die (entsprechende) Anwendung der Vorschriften über die Beschwerde für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausdrücklich anordnet und § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wie ebenfalls ausgeführt (oben Rn. 8), dem Wortlaut nach das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erfasst, müsste der hier zu entscheidende Fall dem gesetzlich geregelten Fall in einer für eine Analogie erforderlichen Art und Weise vergleichbar sein (vgl. für das Betreuungsverfahren BGH, FamRZ 2021, 228 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 14.02.2023 - XIII ZB 58/21

    Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Rechtswidrigkeit der Haft bei

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
    Eine Vertrauensperson, die am Haftanordnungsverfahren vor dem Amtsgericht nicht beteiligt war, ist nicht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss befugt, mit dem die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückgewiesen wird (Klarstellung im Hinblick auf BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 36/20, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 8).

    Soweit der Senat dies in früheren Entscheidungen abweichend beurteilt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 36/20, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 8), wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rechtsschutzinteresses an der

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
    Die fehlende Beteiligung der Vertrauensperson im erstinstanzlichen Verfahren hat zur Folge, dass eine gegenüber § 59 Abs. 1 FamFG erweiterte Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdebefugnis nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, NVwZ-RR 2023, 298 Rn. 7 mwN).

    Soweit der Senat im Beschluss vom 25. Oktober 2022 (XIII ZB 131/19, Rn. 7) zwischen diesen Verfahrensarten differenziert hat, sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vertrauensperson die Befugnis hat, auch ohne vorherige Beteiligung am Haftanordnungsverfahren einen Haftaufhebungsantrag zu stellen.

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 36/20

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde gegen eine Haftanordnung wegen nicht erfolgter

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
    Eine Vertrauensperson, die am Haftanordnungsverfahren vor dem Amtsgericht nicht beteiligt war, ist nicht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss befugt, mit dem die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückgewiesen wird (Klarstellung im Hinblick auf BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 36/20, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 8).

    Soweit der Senat dies in früheren Entscheidungen abweichend beurteilt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 36/20, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 8), wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19

    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen gegen von Amts wegen

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
    c) Es bedarf danach im Streitfall keiner Entscheidung, ob von einer Beteiligung im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG allein aufgrund der Nennung der Vertrauensperson im Rubrum der Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen auszugehen ist, oder ob es eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes bedarf (für das Betreuungsverfahren verneinend: BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 Rn. 16).
  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
    Er hätte es dabei belassen können, dass privilegierte Personen, die dem Betroffenen in erster Instanz noch nicht bekannt waren, für diesen nach § 426 Abs. 2 FamFG die Aufhebung der Haft beantragen können, was sogar nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Haftanordnungsbeschlusses möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 13 f.; vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 20/21, juris Rn. 7).
  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 86/19

    Wirkung der Heilung von Mängeln des Haftantrags auch im Haftaufhebungsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
    Der Umstand, dass eine etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Haft in einem von der Vertrauensperson eingeleiteten Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht erfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 10; vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 20/21, juris Rn. 7) und daher ein vor diesem Zeitpunkt liegender Haftzeitraum - anders als bei einer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens im dritten Rechtszug - von einer etwaigen Rechtskontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht erfasst ist, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

    Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück;

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
    b) Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung für eine Analogie: BGH, Urteile vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [juris Rn. 30]; vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932 [juris Rn. 24] - Abonnementvertrag; Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, FamRZ 2007, 1220 [juris Rn. 11] mwN) und für die Rechtsbeschwerdebefugnis der Vertrauensperson in Freiheitsentziehungsverfahren eine Beteiligung erst im zweiten Rechtszug hätte genügen lassen.
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 290/00

    Pay-TV-Abonnementverträge ohne Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14

    Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache:

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 213/16

    Betreuungssache: Bewirkung einer Beteiligung durch Bekanntgabe der

  • BGH, 20.11.2014 - XII ZB 86/14

    FamFG § 303 Abs. 2

  • BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19

    Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 44/14

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung eines

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 52/20

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach Italien

  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 27/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in

  • BGH, 28.11.2022 - XIII ZB 132/19

    Person des Vertrauens in Freiheitsentziehungsverfahren

  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 5/21

    Feststellung der Verletzung eines Betroffenen in seinen Rechten durch die Haft

  • BGH, 20.02.2024 - XIII ZB 42/21

    Abschiebungshaft - und der erledigte Haftaufhebungsantrag

    In Freiheitsentziehungsverfahren ist ein solcher Kann-Beteiligter gemäß § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, InfAuslR 2024, 39 Rn. 3).
  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 58/22

    Vertrauensperson im Freiheitsentziehungsverfahren; Haftanordnung zur Sicherung

    Weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, sind nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10; vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, FamRZ 2023, 1655 Rn. 14).

    Entscheidend für die Stellung als Vertrauensperson ist allein, wem der Festzuhaltende Vertrauen entgegenbringt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, FamRZ 2023, 1655 Rn. 14).

    Haftaufhebungs- und Feststellungsantrag konnte er aufgrund seiner Benennung als Vertrauensperson (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 6 f.; vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, FamRZ 2023, 1655 Rn. 14; XIII ZB 27/20, juris Rn. 14 f.) im eigenen Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13) stellen.

  • BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22

    Anerkennung einer Vertrauensperson im Freiheitsentziehungsverfahren

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich der- oder diejenige Person des Vertrauens, um dessen oder deren Beteiligung der Betroffene bittet; weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, sind nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10; vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris Rn. 14).

    Entscheidend für die Stellung als Vertrauensperson ist allein, wem der Festzuhaltende Vertrauen entgegenbringt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris Rn. 14).

    Diesen konnte er aufgrund seiner Benennung als Vertrauensperson (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris und XIII ZB 27/20, jew. juris Rn. 14 f.) und im eigenen Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13) stellen; eine Beteiligung im vorangegangenen Haftanordnungsverfahren war dazu nicht erforderlich.

  • BGH, 12.09.2023 - XIII ZB 43/21

    Befugnis einer vom Betroffenen benannten Vertrauensperson als sog.

    Darüber hinaus kann die Rechtsbeschwerdebefugnis grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn der Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG) oder ausnahmsweise - wie etwa in § 303 Abs. 2 FamFG oder § 429 Abs. 2 FamFG - eine Beschwerdeführung im fremden Interesse zugelassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 4, mwN).

    Zu diesem Zeitpunkt war eine Beteiligung im ersten Rechtszug nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 9, mwN).

    Wie der Senat entschieden hat, kommt eine Analogie dahin, dass die erstmalige Beteiligung im zweiten Rechtszug in gleicher Weise die Rechtsbeschwerdebefugnis begründet wie die Beteiligung im ersten Rechtszug die Beschwerdebefugnis, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 10).

  • BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 33/21

    Anordnung von Abschiebehaft; Fehlen der erforderlichen Rechtsbeschwerdebefugnis

    Darüber hinaus kann die Rechtsbeschwerdebefugnis grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn der Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG) oder ausnahmsweise - wie etwa in § 303 Abs. 2 FamFG oder § 429 Abs. 2 FamFG - eine Beschwerdeführung im fremden Interesse zugelassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 4, mwN).

    Zu diesem Zeitpunkt war eine Beteiligung im ersten Rechtszug nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 6 bis 9, mwN).

    Wie der Senat entschieden hat, scheidet eine Analogie dahin aus, dass die erstmalige Beteiligung im zweiten Rechtszug in gleicher Weise die Rechtsbeschwerdebefugnis begründet wie die Beteiligung im ersten Rechtszug die Beschwerdebefugnis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 10 bis 16).

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