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   BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10   

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https://dejure.org/2011,2727
BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10 (https://dejure.org/2011,2727)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2011 - V ZB 207/10 (https://dejure.org/2011,2727)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2011 - V ZB 207/10 (https://dejure.org/2011,2727)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 BGB, § 415 ZPO, § 417 ZPO, § 418 ZPO, § 43 Abs 2 ZVG
    Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Bietvollmacht durch öffentliche Urkunde; Ausstellung der Bietvollmacht durch Sparkassenvorstand; Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrundes bei fehlerhafter Bezeichnung einer Nebenforderung im Anordnungsbeschluss

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 129; ZPO §§ 415, 417, 418; ZVG § 71 Abs. 2, § 83 Nr. 1
    Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG; Bietervollmachten durch Sparkassen

  • Wolters Kluwer

    Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) kann durch öffentliche Urkunden geführt werden; Ersetzung der öffentlichen Form nach § 129 BGB durch die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung; Ausstellung unterschriebener und ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 129; ZPO §§ 415, 417, 418; ZVG § 71 Abs. 2, § 83 Nr. 1
    Ausreichender Nachweis der Vertretungsmacht des Bieters durch vom Sparkassenvorstand unterschriebene und gesiegelte öffentliche Urkunde

  • rewis.io

    Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Bietvollmacht durch öffentliche Urkunde; Ausstellung der Bietvollmacht durch Sparkassenvorstand; Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrundes bei fehlerhafter Bezeichnung einer Nebenforderung im Anordnungsbeschluss

  • ra.de
  • rewis.io

    Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Bietvollmacht durch öffentliche Urkunde; Ausstellung der Bietvollmacht durch Sparkassenvorstand; Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrundes bei fehlerhafter Bezeichnung einer Nebenforderung im Anordnungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 Zwangsversteigerungsgesetz ( ZVG ) durch öffentliche Urkunden; Ausstellung unterschriebener und mit ihrem Stempel versehener Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden durch die nach Landesrecht als Behörden geltenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Nachweis der Vertretungsmacht durch Urkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 953
  • MDR 2011, 811
  • WM 2011, 1024
  • Rpfleger 2011, 544
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
    Für eine Unterschrift genügt ein die Individualität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05, NJW-RR 2007, 351).

    Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO und Urteil vom 15. November 2007 - IV ZR 122/05, aaO).

    Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO).

  • BGH, 20.06.1966 - IV ZB 60/66

    Form einer Einwilligungserklärung des Jugendamts

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
    Die Erklärungen einer Behörde genügen dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung, wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben und mit dem Amtssiegel (oder -stempel) versehen sind (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 129 Rn. 2).

    Die in öffentlichen Urkunden verkörperten Willenserklärungen der Behörden bedürfen keiner Legalisation durch einen Notar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 365; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437).

    Eine öffentliche Behörde ist befugt, in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 113/51, BGHZ 6, 304, 308 und Beschluss vom 20. Juli 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; …

  • BGH, 15.11.2006 - IV ZR 122/05

    Anforderungen an die Namensunterschrift

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
    Für eine Unterschrift genügt ein die Individualität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05, NJW-RR 2007, 351).

    Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO und Urteil vom 15. November 2007 - IV ZR 122/05, aaO).

  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 37/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Arglistige Vereitelung von Zustellungen

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
    Die Nichteinhaltung einer dieser Fristen führt zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG, der nur dann nach § 84 Abs. 1 ZVG geheilt ist, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner die ihm durch § 43 Abs. 2 ZVG zugebilligte Überlegungszeit nicht dazu genutzt hätte, den Verlust seines Eigentums zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, WM 2011, 174, 175 Rn. 15 und 18).

    Die einzuhaltende Frist zwischen der Zustellung des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses und dem Versteigerungstermin soll dem Schuldner eine Überlegungszeit einräumen, damit er den Eigentumsverlust noch vermeiden kann (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, WM 2011, 174, 175 Rn. 18).

  • BayObLG, 24.06.1975 - BReg. 2 Z 14/75
    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
    Die Erklärungen einer Behörde genügen dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung, wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben und mit dem Amtssiegel (oder -stempel) versehen sind (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 129 Rn. 2).

    Die in öffentlichen Urkunden verkörperten Willenserklärungen der Behörden bedürfen keiner Legalisation durch einen Notar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 365; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437).

  • RG, 02.10.1931 - III 383/30

    1. Kann im Zwangsversteigerungsverfahren der Anordnungs- oder der

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
    Die Zustellung soll nämlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (RGZ 134, 56, 61).

    Ist der zu vollstreckende Anspruch im Vollstreckungsbeschluss unter Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel bezeichnet, ist für den Schuldner eindeutig, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (vgl. RGZ 134, 56, 61).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 mwN).
  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
    Für eine Unterschrift genügt ein die Individualität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05, NJW-RR 2007, 351).
  • OLG Koblenz, 28.08.1987 - 4 W 120/87
    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
    a) Richtig ist allerdings, dass ein in einem Beschwerdeverfahren zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorliegt, wenn das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von einem Vertreter abgegebene Gebot erteilt hat, das es bei richtiger Sachbehandlung wegen des fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht in der in § 71 Abs. 2 ZVG vorgeschriebenen Form hätte zurückweisen müssen (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1988, 75, 76; OLG Hamm, NJW 1988, 73; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 71 Rn. 35; Reinhard/Müller, ZVG, 3. und 4. Aufl., § 100 Anm. 1a; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 71 Rn. 6, 8).
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 113/51

    Abgrenzung von öffentlicher und Privaturkunde

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10
    Eine öffentliche Behörde ist befugt, in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 113/51, BGHZ 6, 304, 308 und Beschluss vom 20. Juli 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; …
  • OLG Hamm, 07.08.1987 - 15 W 242/87

    Vereinsvorstand; Bevollmächtigter Vertreter zur Grundstücksersteigerung; Nachweis

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZR 26/20

    Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten: Rechtsnatur; nachträgliche

    Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 - NJW-RR 2011, 953 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 31.01.2024 - VII ZB 57/21

    Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger

    (3) Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10, NJW-RR 2011, 953) steht dem nicht entgegen.

    Die öffentliche Form ersetzt dabei die nach § 71 Abs. 2 ZVG vorgesehene öffentliche Beglaubigung der Bietvollmacht gemäß § 129 BGB (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 Rn. 13 ff., NJW-RR 2011, 1024).

  • BGH, 16.02.2012 - V ZB 48/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Vertretungsvollmacht des Bieters

    a) Richtig ist ferner, dass die Vorschrift des § 83 Nr. 6 ZVG verletzt und damit ein Beschwerdegrund im Sinne von § 100 Abs. 1 ZVG gegeben ist, wenn der Zuschlag auf ein Gebot erteilt wurde, das wegen fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG hätte zurückgewiesen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10, NJW-RR 2011, 953).

    b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme, der als Vertreter für die Beteiligte zu 3 aufgetretene A.   E.      habe seine Vertretungsmacht, wie von § 71 Abs. 2 ZVG verlangt, vor dem Zuschlag durch eine öffentliche (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10, aaO, Rn. 13) oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen.

  • AG Bad Segeberg, 14.10.2011 - 17 C 88/11

    Einwendung des Schuldner bzgl. der Nichterbringung des Nachweises des Eintritts

    Die Bestimmung des § 417 ZPO gilt nicht nur für die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden Urkunden, sondern erfasst über ihren Wortlaut hinaus jede auf Außenwirkung gerichtete urkundliche Willenserklärung einer Behörde, die diese innerhalb der Grenzen ihres Amtsbereichs abgibt (BGH, Beschl. v. 07.04.2011 - V ZB 207/10, NJW-RR 2011, 953 , [...] Rn. 19 m.w.N.).

    Die öffentliche Urkunde muss nicht eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde zum Gegenstand haben; eine öffentliche Behörde ist befugt, in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese - wie vorliegend - privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO abzugeben (BGH, Beschl. v. 07.04.2011 - V ZB 207/10, NJW-RR 2011, 953 , [...] Rn. 20 m.w.N.).

    Für eine Unterschrift genügt ein die Individualität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Beschl. v. 07.04.2011 - V ZB 207/10, NJW-RR 2011, 953 , [...] Rn. 21 m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21

    Wirksamkeit zweier Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Der Umstand, dass eine Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts befugt ist, in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach §§ 417 ZPO, 29 GBO abzugeben (vgl. BGH NJW-RR 2011, 953, bei juris Rn. 20), ändert nichts daran, dass ihre zweite Prüfung der Löschungsbewilligung auf der Vorstandsebene weiterhin die Prüfung ihrer privatrechtliche Willenserklärung betrifft.
  • OLG Hamm, 10.11.2021 - 11 U 7/21

    Prozessvollmacht; Amtshaftung; Zwangsversteigerung; gepfändetes Fahrzeug;

    Die durch die Unterschrift und das Amtssiegel begründete gesetzliche Vermutung der Echtheit (§ 437 Abs. 1 ZPO) einer von einer Behörde ausgestellten Vollmachtsurkunde reicht zum Nachweis der Vertretungsmacht durch die von der Behörde bevollmächtigte Person aus (vgl. BGH, Beschl. v. 07.04.2011, V ZB 207/10, Juris Tz. 12 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Vielmehr erfasst sie über ihren Wortlaut hinaus jede auf Außenwirkung gerichtete urkundliche Willenserklärung einer Behörde, die diese innerhalb der Grenzen ihres Amtsbereichs abgibt (BGH, Beschluss vom 4. April 2011 - V ZB 207/10, juris Rn. 19).
  • KG, 21.12.2018 - 5 U 138/17

    goFit Gesundheitsmatte - Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines

    (vgl. BGH NJW-RR 2011, 953, Rn 21; Einsele in: Münchener Kommentar, BGB., 6. Aufl., § 126, Rn 17; Hertel in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 126, Rn 143).
  • VG Neustadt, 10.12.2021 - 5 K 392/21

    Rücknahme eines Bauvorbescheides

    Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 -, NJW-RR 2011, 953).
  • VG Berlin, 30.05.2022 - 11 K 298.21

    Berliner Mobilitätsgesetz: BVG darf Falschparker umsetzen

    Eine Behörde im Sinne der Norm ist ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staats tätig zu sein, wobei die Rechtsprechung auch die Behördeneigenschaft von Anstalten des öffentlichen Rechts bereits bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1963 - IV ZB 171/3 -, NJW 1964, 299; Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, § 415 Rn. 4 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 -, NJW-RR 2011, 953, 954 für eine Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 58-IV-20
  • VG Gelsenkirchen, 22.08.2017 - 15 K 1081/14

    Abwasserabgabe Niederschlagswasser, Probenahmeprotokoll, öffentliche Urkunde,

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