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   BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21   

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BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21 (https://dejure.org/2023,39722)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2023 - XII ZB 485/21 (https://dejure.org/2023,39722)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2023 - XII ZB 485/21 (https://dejure.org/2023,39722)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 1632 BGB... , § 1632 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 101 Nr. 2 FamFG, Art. 22 Abs. 1 EGBGB, Art. 229 § 52 EGBGB, § 1747 BGB, § 1748 BGB, § 1748 Abs. 4 BGB, § 1626 a Abs. 3 BGB, § 1674 BGB, § 1751 Abs. 1 BGB, § 1696 Abs. 1 BGB, § 1626 a Abs. 1, 2 BGB, §§ 1696 Abs. 1, 1678 Abs. 2 BGB, § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB, § 1751 Abs. 1, § 1686 a BGB, § 8 a AdVermiG, § 186 Nr. 2 FamFG, § 26 FamFG, § 192 Abs. 2 FamFG, § 192 Abs. 1 FamFG, § 192 Abs. 3 FamFG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AdVermiG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AdVermiG, § 9 Abs. 2 Satz 3 AdVermiG, § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AdVermiG, § 8 a Abs. 1 AdVermiG, § 8 a Abs. 3 AdVermiG, §§ 8 a, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AdVermiG, § 1632 Abs. 4 BGB, § 1688 BGB, § 1804 Abs. 3 BGB, § 1744 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1747, 1748 Abs. 4
    Minderjährigenadoption; Ersetzung der Einwilligung des Vaters

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters im Hinblick auf die Ersetzung dessen Einwilligung in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB; Verantwortung des Vaters für das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses; Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1748 ; FamFG § 192

  • rechtsportal.de

    BGB § 1748 ; FamFG § 192

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Dauerverbleibensanordnung kann Adoption nicht ersetzen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHZ vorgesehen)
  • NJW 2024, 1334
  • MDR 2024, 233
  • FamRZ 2024, 365
  • Rpfleger 2024, 206
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03

    Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils

    Auszug aus BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
    Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - XII ZB 10/03, BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891).

    Das Unterbleiben der Adoption ist vielmehr nur dann mit einem unverhältnismäßigem Nachteil für das Kind verbunden, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892 mwN).

    Insofern besteht ein Unterschied zwischen Adoption durch die Pflegeeltern und der Stiefkindadoption (vgl. § 1751 Abs. 1 und 2 BGB; zur früheren Rechtslage, die noch größere Unterschiede enthielt, vgl. BVerfG FamRZ 1995, 789, 793; Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892).

    Dass die Adoption damit im Unterschied zur früheren Rechtslage (vgl. dazu noch BVerfG FamRZ 1995, 789, 793; Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892; Botthof Perspektiven der Minderjährigenadoption [2014] S. 11) nicht zwangsläufig zu einem Kontaktabbruch zwischen leiblichen Eltern und Kind führt, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 1748 Abs. 4 BGB unter Beachtung der im Einzelfall konkret geplanten Adoption (vgl. § 8 a AdVermiG) zu berücksichtigen.

    Im Rahmen der Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, ob der Vater eine bestehende Möglichkeit genutzt hat, die Sorgerechtsübertragung auf sich zu erwirken (Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892).

    Unter den vorgenannten Voraussetzungen wird die Adoption nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892) regelmäßig einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil nicht auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes bestehen wird.

    Auch die Interessenabwägung nach § 1748 Abs. 4 BGB erfordert eine insoweit vollständige und von Amts wegen durchzuführende Sachverhaltsaufklärung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892 f.; BVerfG FamRZ 2006, 94, 95).

  • BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des

    Auszug aus BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
    Die Anforderungen für die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB sind damit den Voraussetzungen nach Maßgabe von § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB im Wesentlichen angeglichen (BVerfG FamRZ 2006, 94, 95; vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1748 Rn. 60 ff.).

    Diese Kriterien stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben seiner Grundsatzentscheidung vom 7. März 1995 (FamRZ 1995, 789) im Einklang (BVerfG FamRZ 2006, 94, 95).

    Auch die Interessenabwägung nach § 1748 Abs. 4 BGB erfordert eine insoweit vollständige und von Amts wegen durchzuführende Sachverhaltsaufklärung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892 f.; BVerfG FamRZ 2006, 94, 95).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
    Diese Kriterien stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben seiner Grundsatzentscheidung vom 7. März 1995 (FamRZ 1995, 789) im Einklang (BVerfG FamRZ 2006, 94, 95).

    Insofern besteht ein Unterschied zwischen Adoption durch die Pflegeeltern und der Stiefkindadoption (vgl. § 1751 Abs. 1 und 2 BGB; zur früheren Rechtslage, die noch größere Unterschiede enthielt, vgl. BVerfG FamRZ 1995, 789, 793; Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892).

    Dass die Adoption damit im Unterschied zur früheren Rechtslage (vgl. dazu noch BVerfG FamRZ 1995, 789, 793; Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892; Botthof Perspektiven der Minderjährigenadoption [2014] S. 11) nicht zwangsläufig zu einem Kontaktabbruch zwischen leiblichen Eltern und Kind führt, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 1748 Abs. 4 BGB unter Beachtung der im Einzelfall konkret geplanten Adoption (vgl. § 8 a AdVermiG) zu berücksichtigen.

  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der

    Auszug aus BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
    Ist eine gerichtliche Anhörung des Kindes insbesondere mit Rücksicht auf dessen Alter durchführbar, darf sie in einer Adoptionssache nicht deswegen unterbleiben, weil das Kind nicht darüber informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15, BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082).

    Durch die Vorenthaltung des Wissens um seine wahre Abstammung würde das Kind hingegen gleichsam zum "bloßen Verfahrensobjekt" herabgestuft, was indes durch die Gestaltung des Verfahrens gerade vermieden werden soll (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082 Rn. 55 ff. mwN).

  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 58/20

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

    Auszug aus BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
    Bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters ist zu beachten, dass die Adoption nicht (mehr) zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen leiblichem Vater und Kind verbunden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 58/20, BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375).

    Vielmehr besteht auch für den leiblichen, nicht rechtlichen Vater mit § 1686 a BGB eine Rechtsgrundlage für ein Umgangsrecht, das selbst durch eine von diesem erteilte Einwilligung in die Adoption nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 Rn. 40 f.).

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
    Zudem könnten sie sich zum Nachteil des Kindes ihrer Pflichten einseitig entledigen, indem sie nach § 1804 Abs. 3 BGB ihre Entlassung als Vormund erwirken (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 59).
  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur

    Auszug aus BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
    Selbst eine Vormundbestellung der Pflegeeltern wäre abänderbar, wobei sich diese nicht auf eine eigene Rechtsstellung berufen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846 Rn. 26 mwN).
  • BVerfG, 14.08.2001 - 1 BvR 310/98

    Unterlassene Anhörung des nichtehelichen Kindes bei Ablehnung der Ersetzung der

    Auszug aus BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
    Auch wenn die Anhörung als Sollvorschrift formuliert ist, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Gerichts, insbesondere das Kind anzuhören (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 229).
  • BayObLG, 05.10.1983 - BReg. 1 Z 69/83

    Anhörung; Persönliche; Termin; Erscheinen; Fernbleiben; Ausbleiben; Eltern;

    Auszug aus BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
    Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob einer der Ersetzungsgründe des § 1748 BGB vorliegt, und ist nicht an die Begründung des Antrags gebunden (BayObLG FamRZ 1984, 201, 202; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1748 Rn. 70 mwN).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
    Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat in Sorgerechtsfragen die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 25 zum Umgangsrecht und BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

  • OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 UF 43/21

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes

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