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   BGH, 04.08.2020 - X ZR 40/18   

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https://dejure.org/2020,30246
BGH, 04.08.2020 - X ZR 40/18 (https://dejure.org/2020,30246)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2020 - X ZR 40/18 (https://dejure.org/2020,30246)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2020 - X ZR 40/18 (https://dejure.org/2020,30246)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 521 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 277 ZPO, § 110 Abs. 8 PatG, § 521 ZPO, § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Patentrechtsstreitigkeit bezüglich eines elektrischen Energieversorgungssystems für Schiffe und maritime Sonderfahrzeuge aller Art; Zulässigkeit einer Anschlussberufung gemäß § 115 Abs. 2 S. 2 PatG

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsverfahren: Zulässigkeit der Anschlussberufung während des Fristlaufs für Erwiderung auf Berufungsbegründung - Energieversorgungssystem

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    PatG § 115 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Energieversorgungssystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung in einem Patentnichtigkeitsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1457
  • GRUR 2020, 1291
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    Auszug aus BGH, 04.08.2020 - X ZR 40/18
    Das Unterbleiben dieser Belehrung führt dazu, dass die Fristsetzung nicht wirksam ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 Rn. 38 - Abdichtsystem).

    Eine Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung ist auch im Zivilprozess nicht erforderlich (BGHZ 215, 89 Rn. 40 - Abdichtsystem).

  • BGH, 20.05.2021 - X ZR 62/19

    Bodenbelag

    Vielmehr ist Hilfsantrag II im Hinblick darauf, dass er mit Merkmal 2.2.2.1 teilweise wieder die erteilte Fassung aufgreift, indem die Ausführung der oberen Öffnung nicht mehr auf eine bestimmte Form festgelegt wird, als Anschlussberufung zu bewerten, die nach § 115 Abs. 2 Satz 2 PatG bis zum Ablauf der der Beklagten als Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2020 - X ZR 40/18, GRUR 2020, 1291 - Energieversorgungssystem).
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