Rechtsprechung
BFH, 18.01.2024 - IX E 1/24 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
GKG § 21 Abs 1 S 1, GKG § 66, FGO § 62 Abs 6 S 1
Keine Erinnerung gegen Kostenentscheidung wegen fehlender Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren - rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 Abs 1 S 1 GKG, § 66 GKG, § 62 Abs 6 S 1 FGO
Keine Erinnerung gegen Kostenentscheidung wegen fehlender Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren
- IWW
§ 1 Abs. 5, § ... 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, GKG (Anlage 1, § 3 Abs. 2 GKG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO, § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 62 Abs. 4, § 155 FGO, § 87 der Zivilprozessordnung, § 66 Abs. 8 GKG
- Wolters Kluwer
Erinnerung gegen die Kostenschuldnerstellung; Fehlende Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren
- rewis.io
Keine Erinnerung gegen Kostenentscheidung wegen fehlender Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren
- datenbank.nwb.de
Keine Erinnerung gegen Kostenentscheidung wegen fehlender Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Kostenentscheidung des Gerichts - und keine Erinnerung wegen fehlender Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren
Verfahrensgang
- FG Münster, 24.05.2023 - 10 K 3420/19
- BFH, 07.12.2023 - IX B 53/23
- BFH, 18.01.2024 - IX E 1/24
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung
Auszug aus BFH, 18.01.2024 - IX E 1/24
In einem Erinnerungsverfahren kann dies nicht mehr angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12).a) Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, das heißt, gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12; vom 23.09.2015 - I E 8/15, Rz 6).
Dies kann in einem Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen werden (BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12 und vom 23.09.2015 - I E 8/15, Rz 6).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die unrichtige Sachbehandlung ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (s. z.B. BFH-Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 16).
- BFH, 23.09.2015 - I E 8/15
Erinnerung - Kostenschuldnerstellung - fehlende Prozessvollmacht
Auszug aus BFH, 18.01.2024 - IX E 1/24
Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden; demgemäß besteht insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.09.2015 - I E 8/15, Rz 5, m.w.N.).a) Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, das heißt, gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12; vom 23.09.2015 - I E 8/15, Rz 6).
Dies kann in einem Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen werden (BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12 und vom 23.09.2015 - I E 8/15, Rz 6).
- BFH, 31.05.2005 - I R 103/04
Nachweis des Zugangs von Verwaltungsakten bei Organisationsmängeln des …
Auszug aus BFH, 18.01.2024 - IX E 1/24
Die Kündigung eines Vollmachtvertrages erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31.05.2005 - I R 103/04, BFHE 209, 416, BStBl II 2005, 623, m.w.N.).