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   ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23   

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ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23 (https://dejure.org/2023,43733)
ArbG Erfurt, Entscheidung vom 27.06.2023 - 3 Ga 9/23 (https://dejure.org/2023,43733)
ArbG Erfurt, Entscheidung vom 27. Juni 2023 - 3 Ga 9/23 (https://dejure.org/2023,43733)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    § 102 Abs 5 S 2 BetrVG, § 102 Abs 3 BetrVG
    Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigung - Weiterbeschäftigung § 102 Abs 5 BetrVG - einstweiliges Verfügungsverfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 SaGa 2/14

    Entbindungsantrag nach Widerspruch des Betriebsrats gegen eine verhaltensbedingte

    Auszug aus ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
    b) Dem Entbindungsantrag der Verfügungsbeklagten gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG steht nicht entgegen, dass ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG wegen des nicht ordnungsgemäß erhobenen Widerspruchs des Betriebsrates im einstweiligen Verfügungsverfahren verneint worden ist (vgl. hierzu auch LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 SaGa 2/14; LAG Düsseldorf Urt. v. 24.04.2013 - 4 SaGa 6/13; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10).

    Andernfalls hätte der Arbeitgeber das Risiko zu tragen, dass die zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren getroffene Einschätzung über das Bestehen oder Nicht-Bestehen des Weiterbeschäftigungsanspruchs, später in einem Hauptsacheverfahren anders beurteilt wird (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 SaGa 2/14).

    Offensichtlich unbegründet im Sinne des § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist ein Widerspruch, wenn offenkundig ist, dass kein Widerspruchsrecht besteht (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 SaGa 2/14).

    Die Erweiterung der Entbindungsmöglichkeit auf nicht ordnungsgemäße Widersprüche über die Regelung des § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG dient - wie bereits unter 1b dargestellt - der Rechtssicherheit und dem Sinn und Zweck des § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG (so LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 SaGa 2/14).

  • BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 305/02

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Annahmeverzug

    Auszug aus ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
    Allerdings ist dem Betriebsrat ein Mindestmaß an konkreter Argumentation abzuverlangen (vgl. hierzu u.a. BAG Urt. v. 09.07.2003 - 5 AZR 305/02;.

    Dabei müssen die Arbeitnehmer durch den Betriebsrat entweder konkret benannt werden oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein (BAG 09.07.2003 - 5 AZR 305/02; LAG München, Urt. v. 03.06.2005 - 3 Sa 328/05).

    Soweit der Betriebsrat rügt, dass er keinen ausreichenden Sachvortrag zur Sozialauswahl seitens der Verfügungsbeklagten erhalten habe, mindert dies - selbst unterstellt, es wäre so - die Anforderungen an einen Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG nicht (vgl. hierzu BAG Urt. v. 09.07.2003 - 5 AZR 305/02).

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10

    Kündigung, verhaltensbedingt, Diebstahl (Trick-), Betriebsrat, Widerspruch,

    Auszug aus ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
    b) Dem Entbindungsantrag der Verfügungsbeklagten gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG steht nicht entgegen, dass ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG wegen des nicht ordnungsgemäß erhobenen Widerspruchs des Betriebsrates im einstweiligen Verfügungsverfahren verneint worden ist (vgl. hierzu auch LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 SaGa 2/14; LAG Düsseldorf Urt. v. 24.04.2013 - 4 SaGa 6/13; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10).

    Einer besonderen Darlegung eines Verfügungsgrundes bedarf es aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG, die ausdrücklich die Geltendmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren vorsieht, nicht (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - 4 SaGa 432/11

    Einstweilige Verfügung - Verfügungsgrund auch für Weiterbeschäftigungsanspruch

    Auszug aus ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
    Die Verfügungsklägerin muss mithin auf die Erfüllung des Anspruches dringend angewiesen sein, die Erwirkung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein und der der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, welcher der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen Erfüllung droht (vgl. hierzu u.a. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2011 - 4 SaGa 432/11).

    Der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf ist mithin grundsätzlich nicht ausreichend, um einen Verfügungsgrund annehmen zu können (vgl. hierzu wie zuvor LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2011 - 4 SaGa 432/11).

  • LAG Düsseldorf, 01.06.2005 - 12 Sa 352/05

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung, Verfügungsgrund

    Auszug aus ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
    Von den vorstehenden Anforderungen an einen Verfügungsgrund bei einer Leistungsverfügung kann - gleichwohl dies umstritten ist - auch nicht bei einem Weiterbeschäftigungsantrag nach § 102 Abs. 5 BetrVG abgesehen werden (so auch LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2021 - 12 SaGa 3/21; LAG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.2005 - 12 Sa 352/05; a.A. LAG München Urt. v. 18.09.2002 - 5 Sa 619/20).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 SaGa 3/21

    Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigungsantrag - Verfügungsgrund

    Auszug aus ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
    Von den vorstehenden Anforderungen an einen Verfügungsgrund bei einer Leistungsverfügung kann - gleichwohl dies umstritten ist - auch nicht bei einem Weiterbeschäftigungsantrag nach § 102 Abs. 5 BetrVG abgesehen werden (so auch LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2021 - 12 SaGa 3/21; LAG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.2005 - 12 Sa 352/05; a.A. LAG München Urt. v. 18.09.2002 - 5 Sa 619/20).
  • LAG Düsseldorf, 24.04.2013 - 4 SaGa 6/13

    Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht - Entscheidung im

    Auszug aus ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
    b) Dem Entbindungsantrag der Verfügungsbeklagten gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG steht nicht entgegen, dass ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG wegen des nicht ordnungsgemäß erhobenen Widerspruchs des Betriebsrates im einstweiligen Verfügungsverfahren verneint worden ist (vgl. hierzu auch LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 SaGa 2/14; LAG Düsseldorf Urt. v. 24.04.2013 - 4 SaGa 6/13; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10).
  • LAG München, 03.06.2005 - 3 Sa 328/05

    Weiterbeschäftigungsanspruch, betriebsverfassungsrechtlicher

    Auszug aus ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
    Dabei müssen die Arbeitnehmer durch den Betriebsrat entweder konkret benannt werden oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein (BAG 09.07.2003 - 5 AZR 305/02; LAG München, Urt. v. 03.06.2005 - 3 Sa 328/05).
  • ArbG Köln, 06.09.2012 - 6 Ga 86/12

    Weiterbeschäftigungsanspruch i.R.e. Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
    Eine vergleichbare Regelung findet sich zugunsten des Arbeitnehmers nicht, so dass es bei den allgemeinen Anforderungen, die an den Verfügungsgrund zu stellen sind, verbleibt (so auch ArbG Köln Urt. v. 06.09.2012 - 6 Ga 86/12).
  • AG Essen, 25.05.2023 - 162 IN 196/22

    Warenhauskonzern Galeria: Gericht beendet Insolvenzverfahren

    Auszug aus ArbG Erfurt, 27.06.2023 - 3 Ga 9/23
    Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 31.10.2022 (Az.: 162 IN 196/22) wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Verfügungsbeklagten das Schutzschirmverfahren gemäß § 270d InsO angeordnet.
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